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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 22a BBG – Aufstieg; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe (Aufstieg) ist die erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Verfahren des Aufstiegs, insbesondere

  • 1. legt sie Aufstiegsverfahren für die verschiedenen Laufbahngruppen fest,
  • 2. gestaltet sie die Auswahlverfahren für den Aufstieg aus,
  • 3. legt sie Altersgrenzen für die Zulassung zum Auswahlverfahren fest,
  • 4. gestaltet sie die Aufstiegsverfahren aus,
  • 5. legt sie die Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der neuen Laufbahn fest und
  • 6. legt sie die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten einer Aufstiegsausbildung im Fall einer Entlassung fest.

Rechtsprechung zu § 22a BBG

Eine Entscheidung zitiert § 22a BBG.

  • BVerwG, Beschl. v. 20.04.2026 – 2 VR 20.25 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Aus einer Stellenausschreibung muss sich hinreichend klar ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden. 2. Die Vorgabe dienstpostenbezogener Anforderungen setzt voraus, dass die geforderten …

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