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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 21 BBG – Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Am Schluss der dienstlichen Beurteilung ist ein zusammenfassendes Gesamturteil abzugeben.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

  • 1. den weiteren Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
  • 2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
  • 3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
  • 4. die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
  • 5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
  • 6. die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
  • 7. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 BBG verweisen

  • § 26 BBG – Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen

Rechtsprechung zu § 21 BBG

52 Entscheidungen zitieren § 21 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 02.07.2020 – 2 A 6/19 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: §§ 21 und 22 BBG geben für Bundesbeamte ein System von Regelbeurteilungen vor. Eine Anlassbeurteilung kommt wegen dieser Vorgabe in Betracht, wenn sich der Tätigkeitsbereich gerade des zu beurteilenden Beamten in erheblicher Weise geändert hat. Dies setzt bei einem dreijährigen Rhythmus der Regelbeurteilungen eine Änderung für die Dauer von mindestens zwei Jahren und inhaltlich die Wahrnehmung …
  • BVerwG, Beschl. v. 28.01.2026 – 2 VR 17.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Der Umstand, dass der Dienstherr einen Beamten auf einem Dienstposten ohne Personalführungsaufgaben verwendet, rechtfertigt nicht die wesentliche Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung.
  • BVerwG, Beschl. v. 11.12.2025 – 2 VR 19.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Berücksichtigung des in einem Beurteilungsbeitrag wiedergegebenen Leistungsbildes ist umso mehr geboten, als dies die Zeitanteile des Beurteilungsbeitrags am gesamten Beurteilungszeitraum nahelegen. 2. Ändert sich der Maßstab einer dienstlichen Beurteilung - etwa weil der Beamte befördert worden ist oder eine vorangegangene Beurteilung an einem unzutreffenden Statusamt ausgerichtet war - …
  • BVerwG, Beschl. v. 03.03.2025 – 2 VR 4/24 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.
  • BVerwG, Urt. v. 01.02.2024 – 2 A 1/23 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Der Umstand, dass die vorangegangene Fassung einer dienstlichen Beurteilung wegen eines Fehlers aufgehoben worden ist, muss nicht zwingend zu einer Anhebung des vergebenen Gesamturteils in der korrigierten dienstlichen Beurteilung führen.
  • BVerwG, Urt. v. 12.10.2023 – 2 A 7/22 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Weicht eine Regelbeurteilung bei der Leistungsbewertung und bei der Gesamtnote wesentlich von der vorangegangenen Regelbeurteilung ab, bedarf dies einer Begründung. 2. Ist ein Beamter während des Beurteilungszeitraums befördert worden, bezieht sich die Bewertung in der Regelbeurteilung nur auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung. Der Zeitraum vor der Beförderung ist zwar zur …

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