Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, erworben wurden. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
BBG · Bundesbeamtengesetz
§ 20 BBG – Einstellung
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 20 BBG verweisen
- § 26 BBG – Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen
Rechtsprechung zu § 20 BBG
2 Entscheidungen zitieren § 20 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Urt. v. 15.12.2021 – 2 A 1/21 · 2. Senat
Leitsatz: Beamte der Besoldungsgruppe A 15 BBesO aus unterschiedlichen Laufbahnen der Laufbahngruppe des höheren Dienstes dürfen im Bundesnachrichtendienst für die Bestimmung der Richtwerte für die Vergabe der besten und zweitbesten Note bei einer dienstlichen Beurteilung (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BLV) ausnahmsweise in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst werden. Denn diese Beamten stehen aufgrund einer …
BVerwG, Urt. v. 02.03.2017 – 2 C 21/16 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für die Tatsachengrundlage einer dienstlichen Beurteilung. 2. Das "Vier-Augen-Prinzip" der dienstlichen Beurteilung in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV erfordert nicht zwei formell zu Beurteilern bestellte Personen. Zulässig ist auch ein Beurteilungssystem, in dem die Beurteilung von nur einem Beurteiler verantwortet wird, der einen Überblick über die …
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