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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 19 BBG – Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 BBG verweisen

  • § 26 BBG – Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen
  • § 119 BBG – Aufgaben; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 19 BBG

2 Entscheidungen zitieren § 19 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 10.12.2020 – 2 A 2/20 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Dienstherr darf im Rahmen seines dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten, allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationsermessens festlegen, bei welcher beruflichen Vorbildung ein für die Aufgabenerfüllung essentielles besonderes fachliches Wissen vorliegt, aufgrund dessen er bereit ist, einen Bewerber vom Tarifangestelltenverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf Probe …
  • BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 – 2 B 29/10 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Dienstbezug ist nicht allein in den Fällen gegeben, in denen der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind. Es genügt, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung …

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