Zum Inhalt springen
Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 15 BBG – Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelassen wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.

Rechtsprechung zu § 15 BBG

6 Entscheidungen zitieren § 15 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 · 2. Senat

    Leitsatz: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen im Öffentlichen Dienst.
  • BSG, Urt. v. 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Vertragsarzt übt seine Tätigkeit nicht in "freier Praxis" aus, wenn er weder das wirtschaftliche Risiko der Praxis (mit)trägt noch am Wert der Praxis beteiligt ist. 2. Weder der Status als Vertragsarzt noch die statusbegründende Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis stehen Richtigstellungen aufgrund einer gesetzwidrigen Gestaltung der beruflichen Kooperation entgegen.
  • BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 2 C 1/18 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Es liegt - bei Einhaltung der verfassungs- und einfachrechtlichen Vorgaben - im grundsätzlich weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er das Beurteilungssystem für seine Beamten regelt. Ein Beurteilungssystem, das auf im Drei-Jahres-Rhythmus zu erstellenden Regelbeurteilungen beruht, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei der Frage, ob wegen einer Veränderung im …
  • BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 2 C 2/18 · 2. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten setzt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung voraus. 2. Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung kann ein Beamter auch durch plakative Kundgabe in Gestalt des Tragens einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt ziehen. 3. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt …
  • BSG, Urt. v. 20.04.2010 – B 1 KR 27/09 R · 1. Senat

    Leitsatz: Wechselt der Dienstordnungsangestellte einer Krankenkasse anlässlich des Übergangs der Betriebsprüfungen von den Kranken- auf die Rentenversicherungsträger zu einem Rentenversicherungsträger, stellt dies eine die Beteiligung der Krankenkasse an den beamtenrechtlichen Versorgungslasten auslösende "Übernahme" dar, wenn der Angestellte dabei nicht nachversichert werden muss. Dabei kommt es auf eine …

Weitere Entscheidungen zu § 15 BBG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 15 BBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 15 BBG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten