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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 16 BBG – Laufbahn

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertritt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 BBG verweisen

  • § 26 BBG – Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen

Rechtsprechung zu § 16 BBG

11 Entscheidungen zitieren § 16 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 20.04.2026 – 2 VR 20.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Aus einer Stellenausschreibung muss sich hinreichend klar ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden. 2. Die Vorgabe dienstpostenbezogener Anforderungen setzt voraus, dass die geforderten …
  • BVerwG, Urt. v. 15.12.2021 – 2 A 1/21 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Beamte der Besoldungsgruppe A 15 BBesO aus unterschiedlichen Laufbahnen der Laufbahngruppe des höheren Dienstes dürfen im Bundesnachrichtendienst für die Bestimmung der Richtwerte für die Vergabe der besten und zweitbesten Note bei einer dienstlichen Beurteilung (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BLV) ausnahmsweise in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst werden. Denn diese Beamten stehen aufgrund einer …
  • BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. 2. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein …
  • BVerwG, Beschl. v. 27.10.2015 – 1 WDS-VR 7/15 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Bei Auswahlentscheidungen zur Besetzung höherwertiger Dienstposten beginnt die Frist zur Einlegung der Beschwerde frühestens mit dem Erlass der Auswahlentscheidung durch die zuständige Stelle, auch wenn dem übergangenen Bewerber bereits zuvor von der Personalführung mitgeteilt wurde, dass er im Auswahlverfahren nicht mitbetrachtet werde. 2. Auswahlentscheidungen zur Besetzung höherwertiger …
  • BVerwG, Beschl. v. 26.11.2025 – 2 VR 7.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Dienstpostenbezogene Anforderungsmerkmale (hier: Tätigkeit mit operativem Bezug)

  • BVerwG, Beschl. v. 26.03.2024 – 2 VR 10/23 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Beurteilung der Frage, ob eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung die Rechte eines Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Nach diesem Zeitpunkt - etwa im Verlauf des Widerspruchsverfahrens - eingetretene Änderungen sind nicht zu berücksichtigen. 2. Der Bewerbungsverfahrensanspruch verpflichtet den …

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