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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 17 BBG – Zulassung zu den Laufbahnen

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.

(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

  • 1. als Bildungsvoraussetzung
  • a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
  • b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
  • 2. als sonstige Voraussetzung
  • a) ein Vorbereitungsdienst oder
  • b) eine abgeschlossene Berufsausbildung.

(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

  • 1. als Bildungsvoraussetzung
  • a) der Abschluss einer Realschule oder
  • b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
  • c) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
  • d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
  • 2. als sonstige Voraussetzung
  • a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
  • b) eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
  • c) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern

  • 1. als Bildungsvoraussetzung
  • a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
  • b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
  • 2. als sonstige Voraussetzung
  • a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
  • b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
  • c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern

  • 1. als Bildungsvoraussetzung
  • a) ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
  • b) ein gleichwertiger Abschluss und
  • 2. als sonstige Voraussetzung
  • a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
  • b) eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
  • c) eine hauptberufliche Tätigkeit.

(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 BBG verweisen

  • § 18 BBG – Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen
  • § 26 BBG – Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen

Rechtsprechung zu § 17 BBG

13 Entscheidungen zitieren § 17 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 26.11.2025 – 14 B 24.202 · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2012 enthaltene tatbestandliche Wendung „nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres“ ist unionsrechtswidrig und deshalb unanwendbar. Das ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2023 – 2 C 11.22 – (ZBR 2023, 381 Rn. 24 ff.) zu § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG 2010. (Rn. 22) 2. § 15 BLbesFV 1970 und § 17 BLV 1970 …
  • BVerwG, Beschl. v. 20.04.2026 – 2 VR 20.25 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Aus einer Stellenausschreibung muss sich hinreichend klar ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden. 2. Die Vorgabe dienstpostenbezogener Anforderungen setzt voraus, dass die geforderten …
  • BVerwG, Beschl. v. 23.03.2021 – 2 VR 5/20 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Verlangt ein Anforderungsprofil, das von den Bewerbern IT-Fachkenntnisse fordert, den Abschluss eines Hochschulstudiums in näher bezeichneten Studienbereichen, so muss diese Eingrenzung des Bewerberfelds von der plausiblen Annahme getragen sein, dass nach der allgemeinen Verkehrsanschauung aufgrund der thematischen Bezeichnung dieser Studienbereiche erwartet werden kann, dass deren Absolventen …
  • BVerwG, Urt. v. 10.12.2020 – 2 A 2/20 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Dienstherr darf im Rahmen seines dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten, allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationsermessens festlegen, bei welcher beruflichen Vorbildung ein für die Aufgabenerfüllung essentielles besonderes fachliches Wissen vorliegt, aufgrund dessen er bereit ist, einen Bewerber vom Tarifangestelltenverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf Probe …
  • BSG, Urt. v. 18.05.2010 – B 7 AL 49/08 R · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Arbeitslosmeldung, die früher als drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zeitnah erfolgt, ist jedenfalls wirksam, wenn sie von der Bundesagentur für Arbeit akzeptiert wird. 2. Die im Rahmen einer außerbetrieblichen versicherungspflichtigen Ausbildung gezahlte Vergütung ist kein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinn des Bemessungsrechts für das Arbeitslosengeld. 3. Bei …
  • BVerwG, Beschl. v. 24.07.2024 – 2 VR 5/23 · 2. Senat

    Leitsatz: Stellt der Dienstherr Anforderungen auf, die zwingend für die weitere Berücksichtigung im Auswahlverfahren sind, müssen diese Vorgaben den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechen. Bei der "förderlichen" Vergabe eines Dienstpostens mit Führungsaufgaben für mehrere Sachgebiete (hier: Referatsleiter beim Bundesnachrichtendienst) kann die Forderung nach einer ausreichenden Verwendungsbreite …

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