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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 14 BBG – Rücknahme der Ernennung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

  • 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  • 2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, oder
  • 3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und eine Ausnahme nicht nachträglich zugelassen wird.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(3) Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin oder dem Beamten zugestellt. Die oberste Dienstbehörde kann die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Rechtsprechung zu § 14 BBG

3 Entscheidungen zitieren § 14 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Vertragsarzt übt seine Tätigkeit nicht in "freier Praxis" aus, wenn er weder das wirtschaftliche Risiko der Praxis (mit)trägt noch am Wert der Praxis beteiligt ist. 2. Weder der Status als Vertragsarzt noch die statusbegründende Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis stehen Richtigstellungen aufgrund einer gesetzwidrigen Gestaltung der beruflichen Kooperation entgegen.
  • BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 – 2 A 5/18 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Dienstherr darf die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens und die Vergabe des entsprechenden Beförderungsamtes in der Weise miteinander verknüpfen, dass er der Dienstpostenvergabe im Falle der Bewährung des ausgewählten Bewerbers ohne weitere Auswahlentscheidung die Beförderung nachfolgen lässt. 2. Ein solches einaktiges Verfahren erfordert, dass diese Verknüpfung transparent ist. Die …
  • BVerwG, Beschl. v. 23.06.2016 – 2 C 1/15 · 2. Senat

    Leitsatz: Die Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (juris: HSchulG BB), wonach der Kanzler einer Hochschule in ein Beamtenverhältnis - lediglich - auf Zeit berufen wird, wenn er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt wird, verstößt gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Lebenszeitprinzip.

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