Für Beamte und Beamtinnen des Landesamts für Verfassungsschutz in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz gilt Art. 129 entsprechend.
BayBG · Bayerisches Beamtengesetz
Art. 131 BayBG – Beamte und Beamtinnen des Landesamts für Verfassungsschutz
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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