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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 129 BayBG – Altersgrenze

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Für Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit gilt als Altersgrenze das Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Beamte und Beamtinnen im Sinn des Satzes 1 können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 129 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 129 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

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