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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 130 BayBG – Beamte und Beamtinnen bei den Justizvollzugsanstalten und den weiteren speziellen Hafteinrichtungen

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Für Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit im Strafvollzugsdienst (allgemeiner Vollzugs-, Werk- und Krankenpflegedienst) bei den Justizvollzugsanstalten sowie für Beamte und Beamtinnen im Vollzugsdienst bei den für den Vollzug von Zurückweisungshaft, Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam errichteten weiteren speziellen Hafteinrichtungen gilt Art. 129 entsprechend.

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