Für Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit im Strafvollzugsdienst (allgemeiner Vollzugs-, Werk- und Krankenpflegedienst) bei den Justizvollzugsanstalten sowie für Beamte und Beamtinnen im Vollzugsdienst bei den für den Vollzug von Zurückweisungshaft, Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam errichteten weiteren speziellen Hafteinrichtungen gilt Art. 129 entsprechend.
BayBG · Bayerisches Beamtengesetz
Art. 130 BayBG – Beamte und Beamtinnen bei den Justizvollzugsanstalten und den weiteren speziellen Hafteinrichtungen
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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