Für die Beamten und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst der Feuerwehren gilt Art. 129 entsprechend. Dies gilt ebenso für die Beamten und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in einer Integrierten Leitstelle tätig sind.
BayBG · Bayerisches Beamtengesetz
Art. 132 BayBG – Feuerwehrbeamte und Feuerwehrbeamtinnen
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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