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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 132 BayBG – Feuerwehrbeamte und Feuerwehrbeamtinnen

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Für die Beamten und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst der Feuerwehren gilt Art. 129 entsprechend. Dies gilt ebenso für die Beamten und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in einer Integrierten Leitstelle tätig sind.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 132 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 132 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

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