Die Länder können durch Gesetz den Kammern und Senaten für Baulandsachen die Verhandlung und Entscheidung über Maßnahmen der Enteignung und enteignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten Gegenstände betreffen und auf Landesrecht beruhen oder nach Landesrecht vorgenommen werden, und über Entschädigungsansprüche übertragen sowie die Vorschriften dieses Teils für anwendbar erklären.
BauGB · Baugesetzbuch
§ 232 BauGB – Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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