Zum Inhalt springen
Zitierfest

BauGB · Baugesetzbuch

§ 86 BauGB – Gegenstand der Enteignung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Durch Enteignung können

  • 1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
  • 2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
  • 3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken; hierzu zählen auch Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz;
  • 4. soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorgesehen ist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.

(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 92 Absatz 4 ausgedehnt werden.

(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 86 BauGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 86 BauGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten