Zum Inhalt springen
Zitierfest

BauGB · Baugesetzbuch

§ 231 BauGB – Einigung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 231 BauGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 231 BauGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten