Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.
BauGB · Baugesetzbuch
§ 231 BauGB – Einigung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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