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Zitierfest

BauGB · Baugesetzbuch

§ 178 BauGB – Pflanzgebot

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.

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