Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 verlängern, soweit dies zur Verwirklichung des Sozialplans erforderlich ist.
BauGB · Baugesetzbuch
§ 186 BauGB – Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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