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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 240 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Ein Ausschuss, der sich aus den Ständigen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, trägt die Verantwortung, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuss kann in Fällen, die in der Geschäftsordnung des Rates vorgesehen sind, Verfahrensbeschlüsse fassen.

(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem vom Rat ernannten Generalsekretär untersteht.

Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über die Organisation des Generalsekretariats.

(3) Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über Verfahrensfragen sowie über den Erlass seiner Geschäftsordnung.

Verweise

Rechtsprechung zu Art. 240 AEUV

2 Entscheidungen zitieren Art. 240 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 20.11.2018 – C-626/15 und C-659/16 · Große Kammer

    Europäische Kommission gegen Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Beschluss des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) – Beschluss, mit dem die Vorlage eines Diskussionspapiers an ein internationales Gremium gebilligt wird – Zulässigkeit – Anfechtbare Handlung – Ausschließliche …

  • EuGH, Urt. v. 14.07.2022 – C-743/19 · Große Kammer

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Institutionelles Recht – Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union – Europäische Arbeitsbehörde (ELA) – Zuständigkeit für die Festlegung des Sitzes – Art. 341 AEUV – Anwendungsbereich – Am Rande einer …

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