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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 222 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen Mittel, um

  • a) — terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden;

— die demokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen;

— im Falle eines Terroranschlags einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen;

  • b) im Falle einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen.

(2) Ist ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen, so leisten die anderen Mitgliedstaaten ihm auf Ersuchen seiner politischen Organe Unterstützung. Zu diesem Zweck sprechen die Mitgliedstaaten sich im Rat ab.

(3) Die Einzelheiten für die Anwendung dieser Solidaritätsklausel durch die Union werden durch einen Beschluss festgelegt, den der Rat aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erlässt. Hat dieser Beschluss Auswirkungen im Bereich der Verteidigung, so beschließt der Rat nach Artikel 31 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union. Das Europäische Parlament wird darüber unterrichtet.

Für die Zwecke dieses Absatzes unterstützen den Rat unbeschadet des Artikels 240 das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, das sich hierbei auf die im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik entwickelten Strukturen stützt, sowie der Ausschuss nach Artikel 71, die dem Rat gegebenenfalls gemeinsame Stellungnahmen vorlegen.

(4) Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten auf effiziente Weise tätig werden können, nimmt der Europäische Rat regelmäßig eine Einschätzung der Bedrohungen vor, denen die Union ausgesetzt ist.

Rechtsprechung zu Art. 222 AEUV

3 Entscheidungen zitieren Art. 222 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 15.07.2021 – C-848/19 P · Große Kammer

    Bundesrepublik Deutschland gegen Republik Polen. Rechtsmittel – Art. 194 Abs. 1 AEUV – Grundsatz der Energiesolidarität – Richtlinie 2009/73/EG – Erdgasbinnenmarkt – Art. 36 Abs. 1 – Beschluss der Europäischen Kommission zur Überprüfung der Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung von den …

  • EuG, Urt. v. 10.09.2019 – T-883/16 · Erste erweiterte Kammer

    Republik Polen gegen Europäische Kommission. Erdgasbinnenmarkt – Richtlinie 2009/73/EG – Beschluss der Kommission über die Genehmigung der Änderung der Bedingungen für die Befreiung der OPAL-Gasfernleitung von den Unionsregeln über den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung – Art. 36 Abs. 1 …

  • EuG, Urt. v. 30.09.2015 – T-450/12 · Erste Kammer

    Alexios Anagnostakis gegen Europäische Kommission. Institutionelles Recht – Europäische Bürgerinitiative – Wirtschafts- und Währungspolitik – Nichtrückzahlung der Staatsschulden – Festschreibung des Prinzips der ‚Notlage‘ – Ablehnung der Registrierung – Befugnisse der Kommission – …

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