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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 221 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Die Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen sorgen für die Vertretung der Union.

(2) Die Delegationen der Union unterstehen der Leitung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Sie werden in enger Zusammenarbeit mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten tätig.

Rechtsprechung zu Art. 221 AEUV

2 Entscheidungen zitieren Art. 221 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 12.11.2015 – C-439/13 P · Fünfte Kammer

    Elitaliana SpA gegen Eulex Kosovo. Rechtsmittel – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP – Ausschreibung für die Hubschrauberunterstützung für die Eulex-Mission im Kosovo – Klage gegen die Vergabeentscheidung – Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 275 Abs. 1 AEUV – …

  • EuGH, Urt. v. 05.04.2022 – C-161/20 · Große Kammer

    Europäische Kommission gegen Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Beschluss des Rates, der sich aus der Handlung des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) vom 5. Februar 2020 ergibt, mit der die an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) gerichtete Eingabe betreffend …

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