Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 239 AEUV
Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen.