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Zitierfest

AdVermiG · Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern

§ 7 AdVermiG – Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung

Amtliche Fassung, Stand 21.06.2021.

(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch. Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt.

(2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:

  • 1. die persönlichen und familiären Umstände der Adoptionsbewerber,
  • 2. den Gesundheitszustand der Adoptionsbewerber,
  • 3. das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber,
  • 4. die Beweggründe der Adoptionsbewerber für die Adoption sowie
  • 5. die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind.

(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 AdVermiG verweisen

Rechtsprechung zu § 7 AdVermiG

3 Entscheidungen zitieren § 7 AdVermiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 01.09.2011 – 5 C 21/10 · 5. Senat

    Prüfung der Elterneignung bei begehrter Adoption eines im Ausland lebenden Kindes; einseitige Erledigungserklärung; Erledigung der Hauptsache; Sachentscheidung

  • BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 – 1 C 16/09 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Adoption eines Kindes aus einem Staat, der dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht beigetreten ist, richtet sich nach § 6 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004). 2. Wird zu diesem Zweck ein Einreisevisum beantragt, liegt ein "begründeter Fall" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG grundsätzlich nur vor, wenn das im …
  • BVerwG, Urt. v. 10.03.2011 – 1 C 7/10 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine außergewöhnliche Härte als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise …

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