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Zitierfest

AdVermiG · Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern

§ 9b AdVermiG – Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben

Amtliche Fassung, Stand 21.06.2021.

Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die Adoptionsbewerber und die Annehmenden richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9b AdVermiG verweisen

  • § 2c AdVermiG – Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung
  • § 4a AdVermiG – Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle
  • § 7a AdVermiG – Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland
  • § 7b AdVermiG – Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland

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