Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die Adoptionsbewerber und die Annehmenden richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
AdVermiG · Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern
§ 9b AdVermiG – Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben
Amtliche Fassung, Stand 21.06.2021.
Verweise
Vorschriften, die auf § 9b AdVermiG verweisen
- § 2c AdVermiG – Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung
- § 4a AdVermiG – Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle
- § 7a AdVermiG – Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland
- § 7b AdVermiG – Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
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