Zum Inhalt springen
Zitierfest

AdVermiG · Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern

§ 7e AdVermiG – Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber

Amtliche Fassung, Stand 21.06.2021.

Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für:

  • 1. die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2),
  • 2. die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2),
  • 3. die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2),
  • 4. die Prüfung nach § 7d Absatz 1.

Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7e AdVermiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7e AdVermiG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten