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Zitierfest

AdVermiG · Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern

§ 8 AdVermiG – Beginn der Adoptionspflege

Amtliche Fassung, Stand 21.06.2021.

Das Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden (Adoptionspflege), wenn feststeht, dass die Adoptionsbewerber für die Annahme des Kindes geeignet sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 AdVermiG verweisen

Rechtsprechung zu § 8 AdVermiG

Eine Entscheidung zitiert § 8 AdVermiG.

  • BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 – 1 C 16/09 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Adoption eines Kindes aus einem Staat, der dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht beigetreten ist, richtet sich nach § 6 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004). 2. Wird zu diesem Zweck ein Einreisevisum beantragt, liegt ein "begründeter Fall" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG grundsätzlich nur vor, wenn das im …

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