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Zitierfest

AdVermiG · Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern

§ 2 AdVermiG – Adoptionsvermittlungsstellen

Amtliche Fassung, Stand 21.06.2021.

(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes. Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten.

(2) Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise können mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten. Landesjugendämter können eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. In den Ländern Berlin, Hamburg und Saarland können dem jeweiligen Landesjugendamt die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertragen werden.

(3) Zur Adoptionsvermittlung im Inland sind auch die örtlichen und zentralen Stellen befugt:

  • 1. der Diakonie Deutschland,
  • 2. des Deutschen Caritasverbandes,
  • 3. der Arbeiterwohlfahrt,
  • 4. der Fachverbände, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verbänden angeschlossen sind, sowie
  • 5. sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland.

Die in Satz 1 genannten Stellen müssen von der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes als Adoptionsvermittlungsstelle anerkannt worden sein.

(4) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter arbeiten im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit und der Begleitung nach § 9 mit den in Absatz 3 und in § 2a Absatz 4 Nummer 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen.

(5) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4) arbeitet übergreifend mit anderen Fachdiensten und Einrichtungen zusammen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 AdVermiG verweisen

  • § 2c AdVermiG – Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung
  • § 3 AdVermiG – Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter
  • § 4 AdVermiG – Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle
  • § 4a AdVermiG – Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle
  • § 5 AdVermiG – Vermittlungsverbote
  • § 7 AdVermiG – Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung
  • § 7a AdVermiG – Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland
  • § 7b AdVermiG – Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
  • § 8a AdVermiG – Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption
  • § 8b AdVermiG – Anspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption
  • § 9 AdVermiG – Anspruch auf Adoptionsbegleitung
  • § 9a AdVermiG – Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption
  • § 9c AdVermiG – Vermittlungsakten
  • § 9d AdVermiG – Durchführungsbestimmungen
  • § 11 AdVermiG – Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes

Rechtsprechung zu § 2 AdVermiG

Eine Entscheidung zitiert § 2 AdVermiG.

  • BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 – 1 C 16/09 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Adoption eines Kindes aus einem Staat, der dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht beigetreten ist, richtet sich nach § 6 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004). 2. Wird zu diesem Zweck ein Einreisevisum beantragt, liegt ein "begründeter Fall" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG grundsätzlich nur vor, wenn das im …

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