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Zitierfest

AdVermiG · Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern

§ 11 AdVermiG – Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes

Amtliche Fassung, Stand 21.06.2021.

(1) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes unterstützt die Adoptionsvermittlungsstelle bei ihrer Arbeit, insbesondere durch fachliche Beratung,

  • 1. wenn ein Kind schwer zu vermitteln ist,
  • 2. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos ist,
  • 3. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat,
  • 4. in sonstigen schwierigen Einzelfällen.

(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ab Beginn der sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a zu beteiligen. Unterlagen der in den Artikeln 15 und 16 des Adoptionsübereinkommens genannten Art sind den in Satz 1 genannten zentralen Adoptionsstellen zur Prüfung vorzulegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 AdVermiG verweisen

  • § 2c AdVermiG – Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung

Rechtsprechung zu § 11 AdVermiG

Eine Entscheidung zitiert § 11 AdVermiG.

  • BPatG, Beschl. v. 27.01.2015 – 27 W (pat) 47/12 · 27. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "Anstrengungsverweigerung" – keine Unterscheidungskraft - Verkehrsdurchsetzung

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