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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Beschluss vom 14.12.2018 – 7 A 1268/17.Z

Organbildung einer juristischen Person
Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:2018:1214.7A1268.17.Z.00

Leitsatz

Bei einem Streit um die Wirksamkeit einer Organbildung einer juristischen Person ist diese selbst der richtige Klagegegner.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. April 2017 8 K 82/15.GI wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Vorstandswahl einer Hauberggenossenschaft.

Randnummer 2

Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten zu 1., der E..

Randnummer 3

Am 29. November 2013 fand durch die Beklagte zu 2., die Genossenversammlung der Beklagten zu 1., die Wahl des Haubergvorstands statt, der aus dem Haubergvorsteher sowie dem ersten und dem zweiten Beisitzer besteht. Für diese Versammlung lud der Vorsteher durch elektronische Post diejenigen Hauberggenossen, deren E-Mail-Adresse ihm bekannt waren. Darüber hinaus veranlasste er Veröffentlichungen in der Tageszeitung "H. K.", Ausgabe vom 23. November 2013 unter der Rubrik "öffentliche Bekanntmachungen", sowie ferner in der "H. Z.". Die Angabe einer Tagesordnung unterblieb jeweils.

Randnummer 4

In dieser Versammlung der Beklagten zu 2. wurden jeweils in geheimer Wahl der Beigeladene zu 1. zum Haubergvorsteher, der Beigeladene zu 2. zum ersten Beisitzer und der Beigeladene zu 3. zum zweiten Beisitzer gewählt. Die Gewählten nahmen die Wahl an.

Randnummer 5

Die Kläger wandten sich unter dem 13. Dezember 2013 an den Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Vorsitzenden des Schöffenrates und rügten mehrere Verfügungen des Vorstehers im Zusammenhang mit der durchgeführten Wahl. Ferner trugen sie sinngemäß vor, die Wahl des Haubergvorstandes sei unwirksam.

Randnummer 6

Unter dem 30. Januar 2014 setzte der Landrat für den Schöffenrat die vorgesehene Verpflichtung der neu gewählten Vorstandsmitglieder bis zum Abschluss der Prüfung der Wahl des Haubergvorstands aus. Am 19. Mai 2014 teilte der Landrat als Mitglied des Schöffenrats mit, an der Rechtmäßigkeit der Wahl bestünden keine Bedenken und verpflichtete am selben Tag die neu gewählten Mitglieder des Vorstands der Beklagten zu 1. zur gewissenhaften Ausübung ihrer Dienst- und Amtspflichten.

Randnummer 7

Am 26. Januar 2015 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben und diese zunächst gegen das Land Hessen, vertreten durch den Landrat des Lahn-Dill-Kreises als untere Behörde der Landesverwaltung, gerichtet. Mit am 29. Dezember 2016 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger im Wege des Beklagtenwechsels die Klage gegen die jetzige Beklagte zu 1., die E., gerichtet sowie ferner Klage gegen die Beklagte zu 2. erhoben. Dieser Schriftsatz ist der jetzigen Beklagten zu 2. am 7. Januar 2017 zugestellt worden.

Randnummer 8

Das vormals beklagte Land hat seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsstreitverfahren zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2017 haben die Kläger ihre Anträge entsprechend umgestellt und sich nunmehr gegen die Wahl des Haubergvorstands durch die Beklagte zu 2. gewandt.

Randnummer 9

Die Kläger haben zur Begründung der Klage vorgetragen, die von der Beklagten zu 2. am 29. November 2013 durchgeführte Wahl sei unwirksam, weil die Einladung zur Versammlung rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Insbesondere seien bei der in den beiden Zeitungen abgedruckten Einladung die Tagesordnungspunkte rechtsfehlerhaft nicht angegeben worden. Eine Heilung dieses Mangels durch schriftliche Ladungen komme vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Ferner sei die schriftliche Einladung nicht ortsüblich im Rechtssinne.

Randnummer 10

Die Kläger haben beantragt,

festzustellen, dass die auf der Versammlung der Beklagten zu 2. am 29. November 2013 gefassten Beschlüsse zu den TOP

3.1 Wahl des Haubergvorstehers,

3.2 Wahl des 1. Beisitzers und

3.3 Wahl des 2. Beisitzers unwirksam sind,

hilfsweise,

die der auf der Versammlung der Beklagten zu 2. am 29. November 2013 gefassten Beschlüsse zu den TOP

3.1 Wahl des Haubergvorstehers,

3.2 Wahl des 1. Beisitzers und

3.3 Wahl des 2. Beisitzers für unwirksam zu erklären.

Randnummer 11

Die Beklagte zu 2. hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Sie hat zur Begründung vorgetragen, die Klage sei unzulässig. Der Beklagten zu 2. komme weder eine Parteifähigkeit noch eine Prozessfähigkeit zu. Überdies sei die Klage auch unbegründet. Die Wahl des Haubergvorstands sei nicht unwirksam gewesen.

Randnummer 13

Mit Urteil vom 4. April 2017 8 K 52/15.GI hat das Verwaltungsgericht Gießen die Klage gegen die Beklagte zu 2. abgewiesen und im Übrigen festgestellt, dass die auf der Genossenversammlung der Beklagten zu 1. am 29. November 2013 gefassten Beschlüsse zur Wahl des Haubergvorstehers (TOP 3.1.), zur Wahl des 1. Beisitzers (TOP 3.2.) und zur Wahl des 2. Beisitzers (TOP 3.3.) unwirksam sind. Zur Begründung hat das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, die Wahl des Haubergvorstandes sei unwirksam, da gegen die einschlägigen Ladungsvorschriften verstoßen worden sei.

Randnummer 14

Gegen das ihnen am 25. April 2017 zugestellte Urteil haben die Kläger über ihre Bevollmächtigten am 24. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 25. Juni 2017 eingegangen, begründet.

Randnummer 15

Die Kläger beantragen,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. April 2017 8 K 52/15.GI zuzulassen, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2. abgewiesen wurde.

Randnummer 16

Die Beklagte zu 2. beantragt,

den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

Randnummer 17

Zur Begründung ihres Antrages trägt die Beklagte zu 2. vor, sie sei nicht passivlegitimiert.

Randnummer 18

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

II.

Randnummer 19

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 20

1. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Kläger (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) lassen den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erkennen.

Randnummer 21

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

Randnummer 22

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Berufungsgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 11. März 2010 7 A 1947/09.Z -, NVwZ-RR 2010, 595 m. w. N.).

Randnummer 23

Unter Anwendung dieser Maßstäbe bestehen keine ernstlichen Zweifel im vorgenannten Sinne. Der Vortrag der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 2017, mit dem sie ihren Zulassungsantrag begründen, die Beklagte zu 2. sei passivlegitimiert, weil eine organschaftliche Streitigkeit vorliege, ist in inhaltlicher Hinsicht nicht ausreichend, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.

Randnummer 24

Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil im Ergebnis vielmehr zu Recht ausgeführt, dass sich die Kläger gegen die Wahl der Beigeladenen zu Mitgliedern des Haubergvorstands wendeten. Dieser sei Organ der Beklagten zu 1, so dass nach dem sog. Rechtsträgerprinzip das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses aufgrund einer unwirksamen Wahl gegenüber dem Rechtsträger erfolgen müsse (vgl. S. 12 des Urteilsabdrucks).

Randnummer 25

Die Beklagte zu 2. ist insoweit nicht passivlegitimiert.

Randnummer 26

Zwar sind in einem körperschaftsinternen Organstreit diejenigen Organe am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt, zwischen denen Streit besteht. Richtiger Beklagter ist folglich das Organ, das die angegriffene Maßnahme getroffen oder die begehrte Maßnahme unterlassen hat und dem eine Kompetenzverletzung anzulasten wäre.

Randnummer 27

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber nicht ein körperschaftsinterner Organstreit.

Randnummer 28

Die Kläger wenden sich nicht gegen eine Verletzung ihnen zustehender organschaftlicher Rechte durch die Beklagte zu 2., sondern vielmehr gegen die Wahl der Beigeladenen zum Haubergvorstand. Da der Haubergvorstand Organ der Beklagten zu 1. ist, muss nach dem Rechtsträgerprinzip (vgl. § 78 Abs. 1 VwGO) das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses aufgrund einer unwirksamen Wahl gegenüber diesem Rechtsträger geltend gemacht werden.

Randnummer 29

Dahingestellt bleiben kann, ob die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts zutreffend sind, bei der Anfechtung einer Kommunalwahl wäre dies anders. Dort sei die Klage ausschließlich gegen die Vertretungskörperschaft zu richten.

Randnummer 30

Zwar ist gemäß § 27 Satz 2 KWG eine kommunalrechtliche Wahlprüfungsklage vom Wortlaut her "gegen die Vertretungskörperschaft" zu richten. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 KWG sind Vertretungskörperschaften im wahlrechtlichen Sinne auch nicht die kommunalen Gebietskörperschaften als solche, sondern die Gemeindevertretungen und Kreistage. Gleichwohl handelt es sich bei einer wahlprüfungsrechtlichen Klage nach § 27 Satz 1 KWG nicht um ein kommunales Organstreitverfahren. Es streiten nämlich nicht kommunalverfassungsrechtliche Organe im Verhältnis zu anderen Organen oder untereinander, sondern es geht darum, ob die betroffenen Wahlbewerber überhaupt Mitglied eines Organs geworden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012 BVerwG 8 B 27.12 -, juris, Rdnr. 4; Schmidt, in: Bennemann u. a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. IV, Stand: November 2018, KWG, § 27 Rdnr. 8 f.). Zudem tritt auch bei einer kommunalen Wahlprüfungsklage ebenso wie im vorliegenden Fall nicht ein Organ der juristischen Person als Kläger auf. Bei einem Streit um die Wirksamkeit einer Organbildung einer juristischen Person ist diese grundsätzlich selbst der richtige Klagegegner, da es um die verfassungsmäßige Ordnung der juristischen Person als solcher geht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. März 1993 Bs III 555/92 -, juris, Rdnr. 34).

Randnummer 31

Überdies ist in § 27 Satz 2 KWG, wonach die Klage gegen die Vertretungskörperschaft zu richten ist, eine spezielle gesetzliche Regelung für den Fall einer kommunalwahlprüfungsrechtlichen Klage getroffen worden, die sich nicht einfach auf andere Rechtsgebiete übertragen lässt. Jene gesetzliche Anordnung, wonach die Klage gegen die Vertretungskörperschaft zu richte ist, muss vielmehr vor dem Hintergrund des § 26 KWG ausgelegt werden. Nach letzterer Norm hat die Vertretungskörperschaft über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche zu beschließen. Die Vertretungskörperschaft ist damit in Abweichung von der ansonsten gegebenen gesetzlichen Zuständigkeit (vgl. §§ 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, 71 Abs. 1 HGO) die Verwaltungsbehörde der juristischen Person in kommunalen Wahlprüfungsangelegenheiten. Deshalb soll die Vertretungskörperschaft - und nicht der Gemeindevorstand die Gemeinde auch in kommunalwahlprüfungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren vertreten. Eine entsprechende besondere Anordnung, insbesondere dass in wahlprüfungsrechtlichen Verfahren die Klage gegen die Genossenversammlung zu richten ist oder diese die Hauberggenossenschaft zu vertreten hat, wird im Haubergrecht nicht getroffen. Eine Abkehr vom generell anzuwendenden sog. Rechtsträgerprinzip wird in haubergrechtlichen Wahlprüfungsverfahren gerade nicht angeordnet (vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Dezember 2011 15 A 876/11 -, juris, Rdnr. 48, wonach auch in kommunalrechtlichen Wahlprüfungsverfahren die Gemeinde die richtige Beklagte ist).

Randnummer 32

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Da der unterliegende Teil aus mehreren Personen bestand, war eine entsprechende Quotelung vorzunehmen (§§ 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 33

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben diese selbst zu tragen. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladenen haben weder ein Rechtsmittel eingelegt noch Anträge gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Randnummer 34

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Danach bestimmt sich der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Zulassungsantrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache. Da der Sach- und Streitgegenstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, hat der Senat den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf einen Betrag von 5.000,00 Euro festgesetzt.

Randnummer 35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 27 KWG HE, § 2 KWG HE, § 26 KWG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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