Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 27.01.1999 – 6 UE 1253/96.A
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1999:0127.6UE1253.96.A.0A
- Normenkette
- Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG
Tatbestand
Die 1936 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste mit einem 28. Oktober 1992 von der Botschaft in Ankara erteilten, für die Zeit vom 5. November 1992 bis 6. Februar 1993 gültigen, Besuchsvisums (s. Bl. 41 d. Bundesamtsakte) Ende 1992 per Flugzeug von Ankara nach Frankfurt am Main ein und beantragte mit Schreiben vom 21. Januar 1993 die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. Februar 1994 gab sie an, sie habe in einem Dorf bei Tunceli gelebt. Schulbildung habe sie keine. Ihr Mann sei vor ca. fünf bis sechs Jahren gestorben; sie habe zwei Brüder, wovon der eine behindert sei, der andere Bruder sie unterstütze. Weiterhin habe sie vier Söhne und vier Töchter. Die Töchter seien alle verheiratet. Ein Sohn von ihr lebe in Deutschland; die anderen drei Söhne wohnten in Tunceli. Ihr Haus sei ca. ein Jahr vor ihrer Ausreise bei einem Erdbeben zerstört worden. Hinsichtlich ihrer Ausreisegründe gab die Klägerin an, türkische Sicherheitskräfte seien jeden Tag zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, das Dorf zu verlassen. Die türkischen Sicherheitskräfte hätten ihre Kinder geschlagen. Ein Sohn sei durch Folter sehr krank geworden. Sie persönlich habe keine Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften gehabt, sei jedoch von diesen aufgefordert worden, das Dorf zu verlassen. Die Sicherheitskräfte hätten ihr auch einen Omnibus weggenommen. Dies sei allerdings erst nach ihrer Ausreise ca. drei Monate vor der Anhörung bei dem Bundesamt geschehen. Weshalb man sie aufgefordert habe, das Dorf zu verlassen bzw. weshalb man ihre Kinder geschlagen und ihren Sohn gefoltert habe, wisse sie nicht.
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 25. Februar 1994 zugestellt am 2. März 1994 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf.
Am 9. März 1994 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, es spräche einiges dafür, dass ihr in ihrem vorgerückten Alter am Ort der inländischen Fluchtalternative ein Leben oberhalb des durch das Asylgrundrecht geschützten Existenzminimums nicht möglich sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Februar 1994 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu ihren Asylgründen informatorisch angehört; insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 1. März 1995 (Bl. 39 ff. der Gerichtsakte).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. März 1995 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin werde im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keiner politischen Verfolgung ausgesetzt sein. Von einer sogenannten asylrechtlichen Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei sei nicht auszugehen. Auch sei die Klägerin keinen asylrechtlich relevanten individuellen Verfolgungsmaßnahmen vor ihrer Ausreise aus der Türkei ausgesetzt gewesen, so dass die Klägerin insgesamt unverfolgt ausgereist sei. Nachfluchtgründe stünden nicht in Rede.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat gegen das ihm am 27. März 1995 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung beantragt.
Mit Beschluss vom 4. April 1996 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, der ihr gegenüber erzeugte Druck zum Verlassen ihres Dorfes könne durchaus eine Asylerkennung rechtfertigen. Auch habe das Verwaltungsgericht völlig übersehen, dass die erheblichen Rechtsverletzungen, die ihr Sohn habe erleiden müssen, durchaus auch Auswirkungen auf ihr Asylbegehren haben könnten.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1. März 1995 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Februar 1994 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 AuslG sowie die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte der Klägerin, die Behördenakten des Bundesamtes (Az.: D 1592755-163) sowie auf die folgenden den Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 24. November 1998 mitgeteilten Unterlagen, die sämtlich Gegenstands der mündlichen Verhandlung gewesen sind:
I.
Türkei Kurden allgemein
1.
18.02.1981
Auswärtiges Amt an VG Berlin
2.
12.06.1981
Sachverständiger Roth vor VG Hamburg
3.
12.06.1981
Sachverständige Kappert vor VG Hamburg
4.
22.06.1981
Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
5.
22.06.1981
Auswärtiges Amt an VG Mainz
6.
09.08.1981
a. i. an VG Mainz
7.
22.10.1981
Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf
8.
20.11.1981
Auswärtiges Amt an Bay. VGH
9.
10.11.1982
Nebez vor VG Berlin
10.
10.11.1982
Kaya vor VG Berlin
11.
11.11.1982
Taylan vor VG Berlin
12.
15.11.1982
von Sternberg-Spohr vor VG Berlin
13.
15.11.1982
Roth vor VG Berlin
14.
03.01.1983
Auswärtiges Amt an VG Hannover
15.
18.02.1983
Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe
16.
12.06.1983
Oehring an VGH Baden-Württemberg
17.
16.06.1983
Hauser an VGH Baden-Württemberg
18.
06.02.1984
Sidiq an VG Hamburg
19.
Mai 1984
Bericht der Delegation Fischer u. a.
20.
29.05.1984
Kappert an VGH Baden-Württemberg
21.
08.06.1984
Hauser an Hess. VGH
22.
13.06.1984
Götz an Hess. VGH
23.
16.10.1984
Roth an Hess. VGH
24.
Okt. 1984
Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der
Türkei
25.
Sept. 1985
Das türkische Sprachenverbotsgesetz
26.
15.03.1987
Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei
27.
29.06.1987
Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei
28.
27.07.1990
Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
29.
31.10.1990
Rumpf an VG Hamburg
30.
28.01.1991
FAZ: "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf"
31.
31.07.1991
Auswärtiges Amt an OVG Saarland
32.
10.10.1991
Auswärtiges Amt an VG Stade
33.
15.10.1991
Auswärtiges Amt an VG Hamburg
34.
10.12.1991
FR: "Demirel nennt Kurden Brüder"
35.
14.12.1991
FAZ: "Die türkische Republik ist unser
gemeinsamer Staat"
36.
20.02.1992
Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei
37.
12.03.1992
Auswärtiges Amt an Niedersächsisches
Innenministerium
38.
22.04.1992
Die Welt: "Ankara will mehr für Kurden tun"
39.
18.05.1992
Taylan an OVG Hamburg
40.
12.06.1992
Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei
41.
30.06.1992
Kaya an VG Düsseldorf
42.
01.07.1992
Rumpf an VG Düsseldorf
43.
20.08.1992
SZ: "Özal kündigt Erleichterungen an"
44.
15.09.1992
Rumpf an VG Bremen
45.
23.10.1992
FR: "Krieg läßt die Kurdenprovinzen auch
wirtschaftlich ausbluten"
46.
30.10.1992
Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei
47.
11.11.1992
Taylan an OVG Hamburg
48.
17.11.1992
Rumpf an OVG Hamburg
49.
19.11.1992
Auswärtiges Amt an VG Bremen
50.
24.11.1992
a. i. an VG Bremen
51.
08.12.1992
Zeugenvernehmung Heinecke vor OVG Hamburg
52.
10.12.1992
a. i., Bericht, Türkei (Kurden)
53.
15.12.1992
SZ: "Die fortgesetzte Chronik der
Gnadenlosigkeit"
54.
15.01.1993
a. i. an VG Stuttgart
55.
25.01.1993
a. i. an VG Bremen
56.
02.02.1993
Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
57.
03.03.1993
Oberdiek: "Gefährdung von Kurden in Städten der
Westtürkei"
58.
05.03.1993
Zeuge Ayzit vor VG Hamburg
59.
08.03.1993
Rumpf an VG Wiesbaden
60.
20.03.1993
a. i., Türkei (Kurden)
61.
28.04.1993
Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei
62.
14.05.1993
Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein
63.
17.05.1993
Der Spiegel: "Den eigenen Vater foltern"
64.
02.06.1993
Kaya an OVG Schleswig-Holstein
65.
15.07.1993
Auswärtiges Amt an Regierungspräsidium
Ludwigsburg
66.
04.08.1993
Rumpf an VG Gießen
67.
06.08.1993
a. i., Türkei Menschenrechtsverletzungen an
Kurden
68.
11.08.1993
FR: "Staatliche Gewalt"
69.
16.08.1993
SZ: "140.000 Soldaten gegen Kurden im Einsatz"
70.
21.08.1993
a. i., Türkei (Kurden)
71.
26.08.1993
Rechtsanwalt Sahin in Özgür Gündem
72.
27.08.1993
taz: "Hier gibt es keine zivile Gewalt, nur
Militär"
73.
02.09.1993
FR: "Im Kurdenkonflikt setzt Tansu Ciller aufs
Militär"
74.
18.09.1993
FR: "Publizist in Ankara verhaftet"
75.
20.09.1993
Kaya an VG Aachen
76.
23.09.1993
Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt
am Main
77.
30.09.1993
SZ: "PKK-Führer droht mit totalem Krieg"
78.
20.10.1993
a. i. an OVG Schleswig-Holstein
79.
20.10.1993
Kaya an VG Köln
80.
25.10.1993
SZ: "Berichte über Hunderte von getöteten
Kurden"
81.
26.10.1993
FR: "Ausnahmezustand in Türkei verlängert"
82.
28.10.1993
FR: "Türkei will kurdische Rebellen ausrotten"
83.
29.10.1993
taz: "Der Kampf gegen den Terror"
84.
29.10.1993
Auswärtiges Amt an VG Aachen
85.
30.10.1993
FR: "Armee Auf Lice bestätigt"
86.
06.11.1993
FR: "Wegen Kurden-Verfolgung Waffenembargo gegen
Türkei verlangt"
87.
10.11.1993
FR: "Hilferufe aus Kurdendorf"
88.
11.11.1993
FR: "Parlament verlängert Notstand"
89.
16.11.1993
Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei
90.
07.01.1994
Auswärtiges Amt an VG Bremen
91.
28.01.1994
a. i. an VG Ansbach
92.
März 1994
Saarländische Kurdistan-Delegation: "Inländische
Fluchtalternative Westtürkei"
93.
20.04.1994
a. i. an VG Frankfurt am Main
94.
20.04.1994
Kaya an VG Kassel
95.
10.05.1994
Oberdiek an VG Frankfurt am Main
96.
06.06.1994
Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei
97.
30.06.1994
Rumpf an VG Frankfurt am Main
98.
23.08.1994
Rumpf an VG Frankfurt am Main
99.
19.10.1994
Hartwig "Tränen des Krieges in Kurdistan" in
Kurdistan aktuell Nr. 31
100.
17.11.1994
a. i.: Menschenrechtsverletzungen an Kurden in
der Türkei
101.
21.11.1994
Dokumentation des Niedersächsischen
Flüchtlingsrats
102.
04.12.1994
Sauter in Weltspiegel, Kurdistan aktuell Nr. 33
103.
02.01.1995
dpa: "Tote bei PKK-Überfall im türkischen
Kurdengebiet"
104.
04.01.1995
Auswärtiges Amt an OVG Hamburg
105.
09.01.1995
FAZ: "Pro-Kurdische Zeitungen beschlagnahmt"
106.
17.01.1995
Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei
107.
24.01.1995
dpa: "PKK will Genfer Konvention anerkennen"
108.
17.02.1995
FR: "PKK nennt manche türkische Lehrer Agenten"
109.
25.02.1995
FR: "Menschenrechtler gibt auf"
110.
27.02.1995
FR: "Politische Morde praktisch ohne Folgen"
111.
03.03.1995
Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Aachen
112.
07.03.1995
Rumpf an OVG Hamburg
113.
13.03.1995
Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei
114.
13.03.1995
dpa: "Schwerste Unruhen in Istanbul seit 15
Jahren"
115.
15.03.1995
FAZ: "Türkische Regierung und alevitische
Religionsführer rufen zur Besonnenheit auf"
116.
16.03.1995
FAZ: "Aleviten von der Polizei erschossen"
117.
18.03.1995
FAZ: "Lage in Istanbul normalisiert"
118.
21.03.1995
Rumpf an VG Köln
119.
21.03.1995
Die Welt: "Türkische Armee marschiert in
Nordirak ein"
120.
24.03.1995
FR: "Sorge um verschollene Reporter"
121.
27.03.1995
Rechtsanwalt Selbert an Hess. VGH
122.
07.04.1995
FAZ: "PKK-Rebellen kämpfen erstmals im Süden der
Türkei"
123.
10.04.1995
FR: "Für jedes Ohr gibt es eine Prämie"
124.
19.04.1995
SZ: "Mindestens 23 Tote bei Kämpfen in der
Türkei"
125.
22.05.1995
Die Welt: "Acht PKK-Kämpfer bei Diyarbakir
getötet"
126.
24.05.1995
Auswärtiges Amt an VG Aachen
127.
26.05.1995
Oberdiek an Bay. VGH
128.
02.06.1995
SZ: "Aktion gegen mysteriöses Verschwinden in
der Türkei"
129.
07.06.1995
dpa: "Deutscher amnesty-Ermittler aus der Türkei
ausgewiesen"
130.
16.06.1995
Die Zeit: "Hörst du einen Schrei?"
131.
16.06.1995
FAZ: "Weitere Truppen gegen die PKK"
132.
22.06.1995
Rumpf vor OVG Schleswig-Holstein
133.
22.06.1995
Kaya vor OVG Schleswig-Holstein
134.
24./25.06.1995
SZ: "Demirel ruft Kurden zum Frieden auf"
135.
26.06.1995
FR: "Immer mehr Menschen verschwinden in der
Türkei"
136.
24.06.1995
Kaya an VG München
137.
12.07.1995
Auswärtiges Amt an VG Freiburg
138.
08.08.1995
FR: "Abgeordneter berichtet von
Kurdenvertreibung"
139.
18.08.1995
FAZ: "Deutsche Aktivisten wieder frei"
140.
18.08.1995
NZZ: "Kurdenzeitung in der Türkei geschlossen"
141.
23.08.1995
NZZ: "Rekordzahl politischer Gefangener in der
Türkei"
142.
01.09.1995
SZ: "Türkischer Journalist in der Haft
gestorben"
143.
13.09.1995
dpa: "Wieder 23 Tote bei Kämpfen in türkischen
Kurdengebieten"
144.
14.09.1995
FR: "Bericht über folternde Polizisten"
145.
21.09.1995
FR: "a. i. greift Türkei erneut scharf an"
146.
01.10.1995
Rumpf an VG Aachen
147.
12.10.1995
dpa: "In Deutschland geehrt, in der Heimat
Türkei mit Gefängnis bedroht"
148.
13.10.1995
Die Zeit: "Exil in der Heimat"
149.
09.11.1995
FR: "Vertreibung radikalisiert Kurden"
150.
11./12.11.1995
FR: "Im Schatten der Bajonette"
151.
26.11.1995
dpa: "Türkische Menschenrechtsstiftung: Weiter
Folter von Festgenommenen"
152.
29.11.1995
dpa: "Mindestens 18 Tote bei Kämpfen in
Kurdengebieten der Türkei"
153.
30.11.1995
Kaya an VG Freiburg
154.
02./03.12.1995
SZ: "Europa siegt in Istanbul"
155.
07.12.1995
Auswärtiges Amt: Lagebericht
156.
13.12.1995
SZ: "Türkische Intellektuelle müssen vor
Gericht"
157.
16.12.1995
SZ: "Kurden bieten Feuerpause an"
158.
18.12.1995
FR: "Soldaten töten vier PKK-Kämpfer"
159.
21.12.1995
FR: "Journalisten verurteilt"
160.
02.01.1996
SZ: "Kämpfe im Herzen der Türkei"
161.
02.01.1996
FR: "Kämpfe mit Kurden jetzt auch in
Zentralprovinz"
162.
09.01.1996
taz: "Mit Stangen erschlagen"
163.
09.01.1996
FR: "Schläge beim morgendlichen Zählappell"
164.
11.01.1996
FR: "Journalist zu Tode gefoltert"
165.
17.01.1996
FAZ: "In der Türkei..."
166.
15.01.1996
FR: "Islamistische Wohlfahrtspartei bleibt
weiter ohne Partner"
167.
17.01.1996
NZZ: "Eingeständnis Ankaras zum jüngsten
Journalistenmord" und "Rache der PKK an
Dorfmiliz in Südostanatolien"
168.
24.01.1996
Auswärtiges Amt am BMI
169.
30.01.1996
Auswärtiges Amt an VG Freiburg
170.
30.01.1996
FR: "Nach der Abreise der GRÜNENDelegation kam
die Armee"
171.
01.02.1996
FR: "Abgeschobener Kurde ist auf freiem Fuß"
172.
02.02.1996
FR: "Keine Besserung für Kurdistan"
173.
10.04.1996
SZ: "100 PKK-Terroristen getötet"
174.
17.04.1996
Auswärtiges Amt: Lagebericht Türkei
175.
01.05.1996
dpa: "Drei Tote und 48 Verletzte bei Mai-Unruhen
in Istanbul"
176.
10.06.1996
dpa: "PKK kündigt verstärkte militärische
Aktivitäten in der Türkei an"
177.
18.06.1996
SZ: "Keine Offensive in Syrien"
178.
11.07.1996
dpa: "Türkische Luftwaffe bombardierte PKK-Lager
im Norden des Irak"
179.
13.07.1996
FR: "Privat-TV wagt Sendungen in kurdischer
Sprache"
180.
15.07.1996
SZ: "Erbakan: Kurdische Dörfer werden wieder
aufgebaut"
181.
18.07.1996
FAZ: "Für die Kurden im Nahen Osten besteht
wenig Hoffnung"
182.
13.08.1996
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in der Türkei
183.
06.09.1996
FAZ: "Das Einkommensgefälle in der Türkei nimmt
weiter zu"
184.
Oktober 1996
Lorenzi Gutachten über die Aleviten in der
Türkei
185.
04.12.1996
Auswärtiges Amt Lagebericht
186.
15.11.1996
Oberdiek an VG Hamburg
187.
20.12.1996
Oberdiek an OVG Schleswig-Holstein
188.
10.01.1997
Auswärtiges Amt an VG Würzburg
189.
22.01.1997
Rumpf an VG Bremen
190.
28.01.1997
Gesellschaft für bedrohte Völker an OVG
Schleswig-Holstein
191.
01.02.1997
Taylan an OVG Schleswig-Holstein
192.
02.02.1997
Kaya an VG Mainz
193.
05.02.1997
BMI an VGH Baden-Württemberg
194.
28.02.1997
Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein
195.
02.04.1997
Rumpf an VG Bremen
196.
02.04.1997
Oberdiek an OVG Mecklenburg-Vorpommern
197.
10.04.1997
Auswärtiges Amt Lagebericht
198.
24.04.1997
Rumpf an OVG Schleswig-Holstein
199.
14.10.1997
Auswärtiges Amt an VG Bremen
200.
31.03.1998
Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei
201.
15.04.1998
amnesty international an VG Hamburg
II.
Türkei (PKK)
1.
13.08.1983
Taylan an VG Hamburg
2.
12.10.1983
amnesty international an VG Köln
3.
27.07.1990
Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
4.
05.10.1990
Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln
5.
15.10.1991
Auswärtiges Amt an VG Hamburg
6.
03.11.1992
Taylan an VG Köln
7.
29.10.1993
Auswärtiges Amt an VG Aachen
8.
22.11.1993
Bundesministerium des Innern
9.
18.12.1994
Kaya an VG Sigmaringen
10.
24.01.1995
CIREA Lagebericht Türkei 11.
Februar 1995
amnesty international: Türkei Eine Politik des
Leugnens
12.
15.03.1995
Max-Planck-Institut Freiburg: Die Situation der
Menschenrechte in der Türkei
13.
29.05.1995
Taylan an VG Gießen
14.
12.06.1995
Deutsches Orient-Institut an VG Wiesbaden
15.
29.06.1995
Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
16.
September 1995
amnesty international: Reformversprechen blieben
unerfüllt
17.
01.09.1995
amnesty international an Rechtsanwalt Timmer
18.
15.09.1996
Kaya an VG Freiburg
19.
15.11.1996
Oberdiek an VG Hamburg
20.
02.02.1997
Kaya an VG Mainz
III.
Türkei (Dorfschützer)
1.
30.03.1990
amnesty international: Das "Dorfschützerproblem" im
kurdischen Teil der Türkei
2.
01.08.1990
Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe
3.
02.05.1994
Auswärtiges Amt an VG Frankfurt am Main
4.
22.06.1994
Kaya an VG Regensburg
5.
24.06.1995
Kaya an VG München
6.
12.07.1995
Auswärtiges Amt an VG Freiburg
7.
01.09.1995
Auswärtiges Amt an VG Würzburg
8.
30.11.1995
Kaya an VG Freiburg
9.
30.01.1996
Auswärtiges Amt an VG Freiburg
10.
12.05.1996
Kaya an VG Sigmaringen
11.
17.07.1996
amnesty international an VG München
12.
20.09.1996
Kaya an VG Freiburg
13.
10.01.1997
Auswärtiges Amt an VG Würzburg
IV.
Türkei (Exilpolitik)
1.
28.10.1983
von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg
2.
14.02.1984
Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln
3.
01.10.1984
Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH
4.
17.04.1986
Taylan an Hess. VGH
5.
15.05.1986
Auswärtiges Amt an Hess. VGH
6.
27.11.1989
Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
7.
16.12.1991
Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
8.
12.03.1992
Oberdiek an VG Hannover
9.
20.03.1992
Rumpf an VG Hannover
10.
06.04.1992
Taylan an VG Bremen
11.
11.01.1993
Auswärtiges Amt an VG Bremen
12.
03.02.1993
Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
13.
21.07.1993
Auswärtiges Amt an VG Gießen
14.
09.11.1993
Kaya an VG Kassel
15.
31.01.1994
amnesty international an VG Ansbach
16.
10.03.1994
Innenministerium Nordrhein-Westfalen an VG Schleswig
17.
31.03.1994
amnesty international an VG Wiesbaden
18.
31.03.1994
amnesty international an VG Wiesbaden
19.
08.06.1994
Auswärtiges Amt an VG Frankfurt am Main
20.
15.07.1994
Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf
21.
08.08.1994
Max-Planck-Institut Freiburg an VG Wiesbaden
22.
16.08.1994
Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Wiesbaden
23.
29.12.1994
Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
24.
12.02.1996
Rumpf an VG Kassel
25.
03.04.1996
Kaya an VG Neustadt
26.
17.04.1996
Auswärtiges Amt an VG Neustadt
27.
15.09.1996
Kaya an VG Freiburg
28.
09.10.1996
Landesamt für Verfassungsschutz BadenWürttemberg an
VG Stuttgart
29.
30.10.1996
Kaya an VG Bremen
30.
29.11.1996
Max-Planck-Institut Freiburg an VG Neustadt
31.
19.12.1996
Rumpf an VG Hamburg
32.
22.01.1997
Rumpf an VG Bremen
33.
29.12.1997
Rumpf an VG Augsburg
34.
20.02.1998
Kaya an VG Gelsenkirchen
V.
Türkei (ferner)
1.
29./30.08.1992
SZ: "Sondersitzung zur Lage in Sirnak"
2.
07.09.1992
amnesty international: "Türkei/Kurden"
3.
30.10.1992
Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei
4.
17.11.1992
Rumpf an OVG Hamburg
5.
23.11.1992
FR: "Wir haben niemanden, der uns beschützt"
6.
22.06.1998
Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Kassel
7.
08.07.1998
Auswärtiges Amt an VG Mainz
8.
24.07.1998
Rumpf an VG Berlin
Gründe
Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (§ 78 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 AsylVfG; § 124a Abs. 3 VwGO) ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf die Verpflichtung zur Asylanerkennung und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie der Voraussetzungen des § 53 AuslG gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der Asylantrag der Klägerin wurde durch Bescheid des Bundesamts vom 25. Februar 1994 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht verlangen, dass die Beklagte sie als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG anerkennt (A.) und feststellt, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (B.) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (C.) vorliegen. Hieraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (D.).
A.
Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, 03.12.1985 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 9 C 45.92 -, EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG; vgl. vor allem BVerfG, 14.09.1996 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 49 = EZAR 208 Nr. 7).
Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 9 C 27.85 -, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin aufgrund der Angaben in ihrem Asylantrag vom 21. Januar 1993, der persönlichen Angaben gegenüber dem Bundesamt am 18. Februar 1994, der persönlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 1. März 1995, ihrem schriftlichen Vortrag im Berufungsverfahren sowie aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und Urteile keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Die Klägerin war vor ihrer Ausreise (1.) weder wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe noch aus individuellen Gründen von politischer Verfolgung betroffen oder bedroht noch droht ihr bei einer Rückkehr in die Türkei (2.) eine solche politische Verfolgung im Sinne eines Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
1. Die Klägerin unterlag bis zu ihrer Ausreise keiner landesweiten
Vorverfolgung.
Sie war bis zu ihrer Ausreise Anfang 1993 keiner politischen Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe ausgesetzt, denn nach den Feststellungen des Senats war die Bevölkerungsgruppe der Kurden in der Türkei vor Mitte 1993 allgemein dem türkischen Staat zuzurechnender politischer Verfolgung nicht ausgesetzt. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Oktober 1998 (6 UE 900/98.A und 6 UE 214/98.A) im Einzelnen ausgeführt, dass bis Mitte 1993 türkischen Staatsangehörigen allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit keine staatliche Verfolgung drohte. Auf diese in das Verfahren eingeführte Rechtsprechung wird Bezug genommen (6 UE 900/98.A, insbesondere S. 16 bis 29; 6 UE 214/98.A, insbesondere S. 17 bis 29 der Urteilsabdrucke).
Die Klägerin ist in ihrer Heimat vor der Ausreise aus der Türkei auch nicht von landesweiter individueller asylerheblicher Verfolgung betroffen oder bedroht gewesen. Dies steht zur Überzeugung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgrund der Angaben der Klägerin zu ihrem Asylantrag gegenüber dem Bundesamt sowie dem Verwaltungsgericht fest. Die Schilderungen der Klägerin, wonach sie wiederholt aufgefordert worden sei, ihr Dorf zu verlassen, sie aber ansonsten persönlich keine Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften gehabt habe, lassen eine asylrelevante individuelle politische Verfolgung nicht erkennen. Es kann der Klägerin geglaubt werden, dass das Leben in ihrem Dorf sehr schwer für sie war und dass sie sich auch durch die Aufforderungen, das Dorf zu verlassen, bedrängt sah. Die geschilderten Schwierigkeiten sind jedoch nicht geeignet, eine asylrechtliche Beeinträchtigung zu begründen. Auch der Zerstörung ihres Hauses, das nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 1999 von unbekannten Männern des türkischen Staates in Brand gesetzt und dem Erdboden gleich gemacht worden sei, kommt die erforderliche Asylrelevanz nicht zu. Auch wenn dieser Vortrag den Tatsachen entspricht woran zu zweifeln der Senat keine Anlass sieht -, so hat die Klägerin doch anschließend völlig unbehelligt bei ihrem Bruder noch etwa ein Jahr bis zu ihrer Ausreise gelebt. Es ist daher nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der Zerstörung des Hauses um ein asylrelevantes zielgerichtetes Vorgehen gegen die Klägerin gehandelt hat. Die Klägerin selbst konnte auch nicht erklären, weshalb man gerade gegen sie und wer gegen sie vorgegangen ist.
Die von der Klägerin vorgetragene Beschlagnahme ihres Omnibusses durch türkische Sicherheitskräfte hat sich wie eine Nachfrage ergeben hat erst nach der Ausreise der Klägerin aus der Türkei ereignet. Soweit die Klägerin schließlich auf die Beeinträchtigungen verwiesen hat, die ihr Sohn erlitten habe, so sind auch diese von der Intensität her nicht schwerwiegend gewesen, denn der Sohn ist in die Stadt Tunceli gezogen und hat dort mit seiner Familie ohne weitere Schwierigkeiten gelebt. Selbst wenn der Sohn aus dem Dorf verjagt und verprügelt wurde die Angaben der Klägerin sind insoweit wenig substantiiert und vage -, so ist eine daraus folgende Beeinträchtigung der Klägerin selbst nicht dargetan oder ersichtlich. Der Senat geht daher davon aus, dass die Klägerin die Türkei unverfolgt verlassen hat.
2. Die somit unverfolgt ausgereiste Klägerin kann ihre Anerkennung auch
nicht aufgrund eines im Sinne von § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgrundes verlangen.
Ein Nachfluchtgrund setzt voraus, dass dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 2 BvR 1058/85 -, a.a.O.). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist der Maßstab anzulegen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 9 C 17.84 -, a.a.O., 03.12.1985 9 C 22.85 -, a.a.O.).
Bei Anlegung dieses Maßstabes ist festzustellen, dass die Klägerin nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in sonstige Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen zurückkehren kann, ohne dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG bedroht zu sein. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihr als Angehörige der Volksgruppe der Kurden in ihrer Heimatregion, die zu den Notstandsprovinzen zählt, politische Verfolgung in diesem Sinne droht. Der Senat ist auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei seit etwa Mitte 1993 bis zum Entscheidungszeitpunkt einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, dass ihnen aber generell eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei zur Verfügung steht und sie diese Fluchtalternative grundsätzlich auch erreichen können. Dies hat der Senat in den in das Verfahren eingeführten Urteilen vom 14. Oktober 1998 6 UE 900/98.A und 6 UE 214/98.A ausführlich ausgeführt. Auf diese Rechtsprechung wird insoweit Bezug genommen (6 UE 900/98.A, insbesondere S. 38 bis 77; 6 UE 214/98.A, insbesondere S. 35 bis 76 der Urteilsabdrucke). Die Beteiligten sind auf die vorgenannten Entscheidungen des Senats ausdrücklich hingewiesen worden. Sämtliche der darin zur Frage der Gruppenverfolgung, der inländischen Fluchtalternative und der Rückkehrgefährdung kurdischer Volkszugehöriger verwerteten Erkenntnisquellen sind auch in das vorliegende Verfahren eingeführt worden. Erkenntnisse, die Anlass geben könnten, diese tatsächliche Einschätzung neu zu überdenken, liegen auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor.
Aus den in den genannten Urteilen des Senats getroffenen Feststellungen zum Kreis der von der Gruppenverfolgung betroffenen Personen folgt, dass es sich hier um eine örtlich begrenzte und nicht um eine regionale Gruppenverfolgung im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung verschiedener Arten von Gruppenverfolgung handelt (dazu BVerwG, 09.09.1997 9 C 43.96 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 194 = EZAR 203 Nr. 11; BVerwG, 30.04.1996 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 = EZAR 203 Nr. 8). Die Verfolgungsmaßnahmen sind wie in den in das Verfahren eingeführten oben genannten Urteilen des 6. Senats ausgeführt strikt auf die Notstandsgebiete begrenzt, und im Zusammenhang mit der erfolgten Prüfung der internen Fluchtalternative in den genannten Urteilen wird deutlich, dass der türkische Staat die Bevölkerungsgruppe der Kurden nicht landesweit in den Blick genommen hat und verfolgt, wenn es auch gelegentlich außerhalb der Notstandsgebiete zu asylrelevanten Übergriffen kommt. Der türkische Staat stellt sich nicht als mehrgesichtiger Staat dar, der sich insgesamt als Verfolgerstaat erweist und nur beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität die Kurden nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er lediglich aus politischem Kalkül oder aus ähnlichen Gründen Kurden außerhalb der Notstandsprovinzen unbehelligt leben lässt, obwohl er sie allgemein als gefährliche Sympathisanten und mögliche Unterstützer der PKK und damit aus seiner Sicht als staatsgefährdende Terroristen einschätzt. Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen knüpfen die Verfolgungshandlungen des türkischen Staates an einen pauschalen Separatismusverdacht an, der sich nicht gegen alle Angehörige der Gruppe der kurdischen Volkszugehörigen richtet, sondern nur gegen die in den Notstandsprovinzen lebenden Kurden. Ausdruck des Separatismusverdachts ist insbesondere die Unterstellung dieser Provinzen unter Notstandsrecht. Nur gegenüber den in den Notstandsprovinzen lebenden kurdischen Volkszugehörigen kommt es insbesondere aufgrund der besonderen Bedingungen des Notstandsrechts zu Übergriffen durch Sicherheitskräfte, gegen die weder die militärische noch die politische Führung vorgeht, die im Gegenteil einen wichtigen strategischen Teil des Kampfes gegen die PKK darstellen (so auch Hess. VGH, 07.12.1998 12 UE 232/97.A -). Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der türkische Staat derzeit oder in absehbarer Zukunft das Verfolgungsgeschehen auf andere Landesteile ausdehnen wird und die bisherige Verschonung von Verfolgungsmaßnahmen an den Orten außerhalb der Notstandsgebiete eher zufällig ist. Da von einer strikt auf bestimmte Gebiete, also örtlich begrenzten Gruppenverfolgung nur die Rede sein kann, wenn es im übrigen Gebiet des Verfolgerstaates verfolgungsfreie Gebiete gibt, hat die Feststellung der örtlich begrenzten Gruppenverfolgung gleichzeitig zum Inhalt, dass außerhalb der örtlich begrenzten Verfolgungsgebiete eine politische Verfolgung der Gruppe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Handelt es sich somit bei der seit Mitte 1993 bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat in der Türkei stattfindenden Gruppenverfolgung der Kurden in den Notstandsgebieten um eine örtlich begrenzte und keine regionale Gruppenverfolgung, so folgt daraus, dass derjenige, der sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die örtlich begrenzte Gruppenverfolgung einsetzt, nicht in dem verfolgungsbetroffenen Gebiet aufhält und der insoweit nicht vorverfolgt ausgereist ist, sich auf eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung als objektiven Nachfluchtgrund nicht berufen kann. Der für die Zuordnung zur Gruppe der von der örtlich begrenzten Verfolgung Betroffenen notwendige Ortsbezug liegt nämlich dann nicht vor, wenn der Asylbewerber im Zeitpunkt des Einsetzens der örtlich begrenzten Gruppenverfolgung nicht in dem Verfolgungsgebiet gelebt hat (BVerwG, 09.09.1997 9 C 43.96 -, EZAR 203 Nr. 11 und im Anschluss daran OVG Lüneburg, 22.10.1998 12 L 1448/98). Ein Asylbewerber ist nicht gezwungen, in ein von örtlich begrenzter Verfolgung betroffenes Gebiet zurückzukehren, sondern kann auf solche Gebiete ausweichen, in denen ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine politische Verfolgung droht. Dies gilt zum einen für denjenigen, der vor seiner Ausreise nicht in einem Notstandsgebiet und damit einem von örtlich begrenzter Verfolgung betroffenen Gebiet gelebt hat; er gehört bereits nicht zu der verfolgten Gruppe; ihm droht bei Rückkehr in seine Heimatprovinz keinerlei politische Verfolgung. Für ihn ist daher auch nicht zu prüfen, ob ihm bei Rückkehr in die Türkei eine inländische Fluchtalternative zusteht und somit außerhalb des Verfolgungsgebiets das notwendige wirtschaftliche Existenzminimum gesichert ist (s. auch Hess. VGH, 07.12.1998 12 UE 2091/98.A -). Es gilt aber auch für denjenigen, der vor Einsetzen der örtlich begrenzten Gruppenverfolgung unverfolgt aus einem (jetzigen) Verfolgungsgebiet ausgereist ist. Auch er kann in sein Heimatland Türkei zurückkehren und sich in den nicht von politischer Verfolgung betroffenen Gebieten niederlassen. Es ist für die Klage auf Asylanerkennung nicht entscheidungserheblich, ob diesem Asylbewerber in den nicht von örtlicher Gruppenverfolgung betroffenen anderen Landesteilen andere Nachteile drohen, etwa ein Leben unter dem Existenzminimum (so auch OVG Lüneburg, 22.10.1998, 12 L 1448/96 -). Das Fehlen der wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist nur dann asylerheblich, wenn diese Notlage verfolgungsbedingt ist. Da einem unverfolgt Ausgereisten bei Rückkehr in verfolgungsfreie Landesteile keine politische Verfolgung droht, können andere Nachteile wie Fehlen einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage nicht verfolgungsbedingt sein. Einer bei Rückkehr in das Heimatland etwa eintretenden existentiellen Notlage, die nicht auf eine frühere politische Verfolgung zurückzuführen ist (siehe dazu BVerwG, 31.01.1989 9 C 43.88 -, EZAR 200 Nr. 24), kommt keine Asylrelevanz zu.
Ein kurdischer Volkszugehöriger hat auch grundsätzlich die Möglichkeit, die Orte außerhalb des Verfolgungsgebiets zu erreichen, ohne dass ihm die Gefahr droht, an der Landesgrenze oder am Flughafen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Dies hat der Senat in seinen Urteilen vom 14. Oktober 1998 (6 UE 214/98.A und 6 UE 900/98.A) ausführlich ausgeführt; auf diese Rechtsprechung wird verwiesen (6 UE 214/98.A, insbesondere S. 69 bis 76; 6 UE 900/98.A, S. 72 bis 77 der Urteilsabdrucke).
Die Klägerin ist auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse bei einer Rückkehr in die Türkei asylrechtlich relevanter politischer Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin außerhalb der Notstandsgebiete nicht frei von politischer individueller Verfolgung leben und sie diese Gebiete auch bei einer Einreise nicht ohne die Gefahr von Verfolgung erreichen kann.
B.
Für die Klägerin sind auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht festzustellen, da diese in dem hier maßgeblichen Umfang mit denen des Art. 16a GG übereinstimmen (vgl. dazu BVerwG, 26.10.1993 9 C 50.92 u.a. -, EZAR 203 Nr. 2 = NVwZ 1994, 500 ; 18.01.1995 9 C 48.92 -, EZAR 230 Nr. 3 = NVwZ 1994, 497).
C.
Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass für die Klägerin in der Türkei die Gefahr der Folter bzw. die Gefahr der Todesstrafe besteht (§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG). Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben. Ein solches Abschiebungshindernis besteht nur dann, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem auch hier relevanten Maßstab: BVerwG, 05.07.1994 9 C 1.94 -, EZAR 202 Nr. 24; 18.4.1996 9 C 77.95 -, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 4; 04.06.1996 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289) eine Behandlung droht, die alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt (BVerwG, 02.09.1997 9 C 40.96 -, EZAR 043 Nr. 26; BVerwG, 11.11.1997 9 C 13.96 -, EZAR 043 Nr. 24). Dazu ist erforderlich, dass der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung Misshandlungen ausgesetzt wäre, die nach Art, Intensität und Urheberschaft gegen den dortigen Standard von Art. 3 EMRK verstoßen (BVerwG, 17.10.1995 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331). Dabei kann grundsätzlich nur eine im Zielstaat von einer staatlichen Herrschaftsmacht begangene oder zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein (BVerwG, 17.10.1995 9 C 15.95 -, a.a.O.; BVerwG, 15.04.1997 9 C 38.96 -, NVwZ 1997, 1127; BVerwG, 02.09.1997 9 C 40.96 -, a.a.O.), sofern ein geplantes, vorsätzliches und auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln vorliegt (BVerwG, 18.04.1996 9 C 77.95 -, a.a.O.). Art. 3 EMRK schützt nämlich ebenso wenig wie das Asylrecht vor den allgemeinen Folgen von Armut, Naturkatastrophen und Kriegen sowie vor nachteiligen Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems (BVerwG, 02.09.1997 9 C 40.96 -, a.a.O.). Selbst wenn die Klägerin daher als inzwischen ältere Frau (63 Jahre) in der Türkei in eine schwierige Lage geraten sollte, so wäre dies nicht eine gerade gegen die Klägerin gerichtete staatliche Handlung, sondern wäre Folge der allgemeinen Situation älterer alleinstehender Frauen in der Türkei. Auch Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann der Klägerin nicht gewährt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass dem Ausländer bei einer Abschiebung im Zielstaat eine erheblich konkrete individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 17.10.1995 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 325; BVerwG, 25.11.1997 9 C 58.96 -, EZAR 043 Nr. 27). Auch wenn es der Klägerin möglicherweise nicht leicht fallen wird, in der Türkei wieder Fuß zu fassen, so muss doch berücksichtigt werden, dass noch Kinder von ihr in der Türkei leben, die die Klägerin unterstützen können und dass auch die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Verwandten der Klägerin finanzielle Hilfe leisten können. Schließlich drohen der Klägerin auch bei der Einreise in die Türkei und der dabei "üblichen Befragung" keine staatlichen Maßnahmen, die etwa ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG begründen könnten.
D.
Da die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hat, hat diese die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO), wobei gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 3 EMRK
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