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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 27.01.1999 – 6 UE 1253/96.A

Türkei: örtlich begrenzte Gruppenverfolgung der Kurden in den Notstandsprovinzen - Ausweichmöglichkeiten für zurückkehrende Asylbewerber
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1999:0127.6UE1253.96.A.0A
Normenkette
Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG

Tatbestand

Randnummer 1

Die 1936 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste mit einem 28. Oktober 1992 von der Botschaft in Ankara erteilten, für die Zeit vom 5. November 1992 bis 6. Februar 1993 gültigen, Besuchsvisums (s. Bl. 41 d. Bundesamtsakte) Ende 1992 per Flugzeug von Ankara nach Frankfurt am Main ein und beantragte mit Schreiben vom 21. Januar 1993 die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. Februar 1994 gab sie an, sie habe in einem Dorf bei Tunceli gelebt. Schulbildung habe sie keine. Ihr Mann sei vor ca. fünf bis sechs Jahren gestorben; sie habe zwei Brüder, wovon der eine behindert sei, der andere Bruder sie unterstütze. Weiterhin habe sie vier Söhne und vier Töchter. Die Töchter seien alle verheiratet. Ein Sohn von ihr lebe in Deutschland; die anderen drei Söhne wohnten in Tunceli. Ihr Haus sei ca. ein Jahr vor ihrer Ausreise bei einem Erdbeben zerstört worden. Hinsichtlich ihrer Ausreisegründe gab die Klägerin an, türkische Sicherheitskräfte seien jeden Tag zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, das Dorf zu verlassen. Die türkischen Sicherheitskräfte hätten ihre Kinder geschlagen. Ein Sohn sei durch Folter sehr krank geworden. Sie persönlich habe keine Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften gehabt, sei jedoch von diesen aufgefordert worden, das Dorf zu verlassen. Die Sicherheitskräfte hätten ihr auch einen Omnibus weggenommen. Dies sei allerdings erst nach ihrer Ausreise ca. drei Monate vor der Anhörung bei dem Bundesamt geschehen. Weshalb man sie aufgefordert habe, das Dorf zu verlassen bzw. weshalb man ihre Kinder geschlagen und ihren Sohn gefoltert habe, wisse sie nicht.

Randnummer 2

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 25. Februar 1994 zugestellt am 2. März 1994 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf.

Randnummer 3

Am 9. März 1994 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, es spräche einiges dafür, dass ihr in ihrem vorgerückten Alter am Ort der inländischen Fluchtalternative ein Leben oberhalb des durch das Asylgrundrecht geschützten Existenzminimums nicht möglich sei.

Randnummer 4

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Februar 1994 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen.

Randnummer 5

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 6

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt.

Randnummer 7

Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu ihren Asylgründen informatorisch angehört; insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 1. März 1995 (Bl. 39 ff. der Gerichtsakte).

Randnummer 8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. März 1995 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin werde im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keiner politischen Verfolgung ausgesetzt sein. Von einer sogenannten asylrechtlichen Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei sei nicht auszugehen. Auch sei die Klägerin keinen asylrechtlich relevanten individuellen Verfolgungsmaßnahmen vor ihrer Ausreise aus der Türkei ausgesetzt gewesen, so dass die Klägerin insgesamt unverfolgt ausgereist sei. Nachfluchtgründe stünden nicht in Rede.

Randnummer 9

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat gegen das ihm am 27. März 1995 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung beantragt.

Randnummer 10

Mit Beschluss vom 4. April 1996 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

Randnummer 11

Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, der ihr gegenüber erzeugte Druck zum Verlassen ihres Dorfes könne durchaus eine Asylerkennung rechtfertigen. Auch habe das Verwaltungsgericht völlig übersehen, dass die erheblichen Rechtsverletzungen, die ihr Sohn habe erleiden müssen, durchaus auch Auswirkungen auf ihr Asylbegehren haben könnten.

Randnummer 12

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1. März 1995 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Februar 1994 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 AuslG sowie die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.

Randnummer 13

Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert und keine Anträge gestellt.

Randnummer 14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte der Klägerin, die Behördenakten des Bundesamtes (Az.: D 1592755-163) sowie auf die folgenden den Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 24. November 1998 mitgeteilten Unterlagen, die sämtlich Gegenstands der mündlichen Verhandlung gewesen sind:

I.

Türkei Kurden allgemein

1.

18.02.1981

Auswärtiges Amt an VG Berlin

2.

12.06.1981

Sachverständiger Roth vor VG Hamburg

3.

12.06.1981

Sachverständige Kappert vor VG Hamburg

4.

22.06.1981

Auswärtiges Amt an VG Oldenburg

5.

22.06.1981

Auswärtiges Amt an VG Mainz

6.

09.08.1981

a. i. an VG Mainz

7.

22.10.1981

Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf

8.

20.11.1981

Auswärtiges Amt an Bay. VGH

9.

10.11.1982

Nebez vor VG Berlin

10.

10.11.1982

Kaya vor VG Berlin

11.

11.11.1982

Taylan vor VG Berlin

12.

15.11.1982

von Sternberg-Spohr vor VG Berlin

13.

15.11.1982

Roth vor VG Berlin

14.

03.01.1983

Auswärtiges Amt an VG Hannover

15.

18.02.1983

Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe

16.

12.06.1983

Oehring an VGH Baden-Württemberg

17.

16.06.1983

Hauser an VGH Baden-Württemberg

18.

06.02.1984

Sidiq an VG Hamburg

19.

Mai 1984

Bericht der Delegation Fischer u. a.

20.

29.05.1984

Kappert an VGH Baden-Württemberg

21.

08.06.1984

Hauser an Hess. VGH

22.

13.06.1984

Götz an Hess. VGH

23.

16.10.1984

Roth an Hess. VGH

24.

Okt. 1984

Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der

Türkei

25.

Sept. 1985

Das türkische Sprachenverbotsgesetz

26.

15.03.1987

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei

27.

29.06.1987

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei

28.

27.07.1990

Auswärtiges Amt an VG Oldenburg

29.

31.10.1990

Rumpf an VG Hamburg

30.

28.01.1991

FAZ: "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf"

31.

31.07.1991

Auswärtiges Amt an OVG Saarland

32.

10.10.1991

Auswärtiges Amt an VG Stade

33.

15.10.1991

Auswärtiges Amt an VG Hamburg

34.

10.12.1991

FR: "Demirel nennt Kurden Brüder"

35.

14.12.1991

FAZ: "Die türkische Republik ist unser

gemeinsamer Staat"

36.

20.02.1992

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei

37.

12.03.1992

Auswärtiges Amt an Niedersächsisches

Innenministerium

38.

22.04.1992

Die Welt: "Ankara will mehr für Kurden tun"

39.

18.05.1992

Taylan an OVG Hamburg

40.

12.06.1992

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei

41.

30.06.1992

Kaya an VG Düsseldorf

42.

01.07.1992

Rumpf an VG Düsseldorf

43.

20.08.1992

SZ: "Özal kündigt Erleichterungen an"

44.

15.09.1992

Rumpf an VG Bremen

45.

23.10.1992

FR: "Krieg läßt die Kurdenprovinzen auch

wirtschaftlich ausbluten"

46.

30.10.1992

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei

47.

11.11.1992

Taylan an OVG Hamburg

48.

17.11.1992

Rumpf an OVG Hamburg

49.

19.11.1992

Auswärtiges Amt an VG Bremen

50.

24.11.1992

a. i. an VG Bremen

51.

08.12.1992

Zeugenvernehmung Heinecke vor OVG Hamburg

52.

10.12.1992

a. i., Bericht, Türkei (Kurden)

53.

15.12.1992

SZ: "Die fortgesetzte Chronik der

Gnadenlosigkeit"

54.

15.01.1993

a. i. an VG Stuttgart

55.

25.01.1993

a. i. an VG Bremen

56.

02.02.1993

Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden

57.

03.03.1993

Oberdiek: "Gefährdung von Kurden in Städten der

Westtürkei"

58.

05.03.1993

Zeuge Ayzit vor VG Hamburg

59.

08.03.1993

Rumpf an VG Wiesbaden

60.

20.03.1993

a. i., Türkei (Kurden)

61.

28.04.1993

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei

62.

14.05.1993

Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein

63.

17.05.1993

Der Spiegel: "Den eigenen Vater foltern"

64.

02.06.1993

Kaya an OVG Schleswig-Holstein

65.

15.07.1993

Auswärtiges Amt an Regierungspräsidium

Ludwigsburg

66.

04.08.1993

Rumpf an VG Gießen

67.

06.08.1993

a. i., Türkei Menschenrechtsverletzungen an

Kurden

68.

11.08.1993

FR: "Staatliche Gewalt"

69.

16.08.1993

SZ: "140.000 Soldaten gegen Kurden im Einsatz"

70.

21.08.1993

a. i., Türkei (Kurden)

71.

26.08.1993

Rechtsanwalt Sahin in Özgür Gündem

72.

27.08.1993

taz: "Hier gibt es keine zivile Gewalt, nur

Militär"

73.

02.09.1993

FR: "Im Kurdenkonflikt setzt Tansu Ciller aufs

Militär"

74.

18.09.1993

FR: "Publizist in Ankara verhaftet"

75.

20.09.1993

Kaya an VG Aachen

76.

23.09.1993

Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt

am Main

77.

30.09.1993

SZ: "PKK-Führer droht mit totalem Krieg"

78.

20.10.1993

a. i. an OVG Schleswig-Holstein

79.

20.10.1993

Kaya an VG Köln

80.

25.10.1993

SZ: "Berichte über Hunderte von getöteten

Kurden"

81.

26.10.1993

FR: "Ausnahmezustand in Türkei verlängert"

82.

28.10.1993

FR: "Türkei will kurdische Rebellen ausrotten"

83.

29.10.1993

taz: "Der Kampf gegen den Terror"

84.

29.10.1993

Auswärtiges Amt an VG Aachen

85.

30.10.1993

FR: "Armee Auf Lice bestätigt"

86.

06.11.1993

FR: "Wegen Kurden-Verfolgung Waffenembargo gegen

Türkei verlangt"

87.

10.11.1993

FR: "Hilferufe aus Kurdendorf"

88.

11.11.1993

FR: "Parlament verlängert Notstand"

89.

16.11.1993

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei

90.

07.01.1994

Auswärtiges Amt an VG Bremen

91.

28.01.1994

a. i. an VG Ansbach

92.

März 1994

Saarländische Kurdistan-Delegation: "Inländische

Fluchtalternative Westtürkei"

93.

20.04.1994

a. i. an VG Frankfurt am Main

94.

20.04.1994

Kaya an VG Kassel

95.

10.05.1994

Oberdiek an VG Frankfurt am Main

96.

06.06.1994

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei

97.

30.06.1994

Rumpf an VG Frankfurt am Main

98.

23.08.1994

Rumpf an VG Frankfurt am Main

99.

19.10.1994

Hartwig "Tränen des Krieges in Kurdistan" in

Kurdistan aktuell Nr. 31

100.

17.11.1994

a. i.: Menschenrechtsverletzungen an Kurden in

der Türkei

101.

21.11.1994

Dokumentation des Niedersächsischen

Flüchtlingsrats

102.

04.12.1994

Sauter in Weltspiegel, Kurdistan aktuell Nr. 33

103.

02.01.1995

dpa: "Tote bei PKK-Überfall im türkischen

Kurdengebiet"

104.

04.01.1995

Auswärtiges Amt an OVG Hamburg

105.

09.01.1995

FAZ: "Pro-Kurdische Zeitungen beschlagnahmt"

106.

17.01.1995

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei

107.

24.01.1995

dpa: "PKK will Genfer Konvention anerkennen"

108.

17.02.1995

FR: "PKK nennt manche türkische Lehrer Agenten"

109.

25.02.1995

FR: "Menschenrechtler gibt auf"

110.

27.02.1995

FR: "Politische Morde praktisch ohne Folgen"

111.

03.03.1995

Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Aachen

112.

07.03.1995

Rumpf an OVG Hamburg

113.

13.03.1995

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei

114.

13.03.1995

dpa: "Schwerste Unruhen in Istanbul seit 15

Jahren"

115.

15.03.1995

FAZ: "Türkische Regierung und alevitische

Religionsführer rufen zur Besonnenheit auf"

116.

16.03.1995

FAZ: "Aleviten von der Polizei erschossen"

117.

18.03.1995

FAZ: "Lage in Istanbul normalisiert"

118.

21.03.1995

Rumpf an VG Köln

119.

21.03.1995

Die Welt: "Türkische Armee marschiert in

Nordirak ein"

120.

24.03.1995

FR: "Sorge um verschollene Reporter"

121.

27.03.1995

Rechtsanwalt Selbert an Hess. VGH

122.

07.04.1995

FAZ: "PKK-Rebellen kämpfen erstmals im Süden der

Türkei"

123.

10.04.1995

FR: "Für jedes Ohr gibt es eine Prämie"

124.

19.04.1995

SZ: "Mindestens 23 Tote bei Kämpfen in der

Türkei"

125.

22.05.1995

Die Welt: "Acht PKK-Kämpfer bei Diyarbakir

getötet"

126.

24.05.1995

Auswärtiges Amt an VG Aachen

127.

26.05.1995

Oberdiek an Bay. VGH

128.

02.06.1995

SZ: "Aktion gegen mysteriöses Verschwinden in

der Türkei"

129.

07.06.1995

dpa: "Deutscher amnesty-Ermittler aus der Türkei

ausgewiesen"

130.

16.06.1995

Die Zeit: "Hörst du einen Schrei?"

131.

16.06.1995

FAZ: "Weitere Truppen gegen die PKK"

132.

22.06.1995

Rumpf vor OVG Schleswig-Holstein

133.

22.06.1995

Kaya vor OVG Schleswig-Holstein

134.

24./25.06.1995

SZ: "Demirel ruft Kurden zum Frieden auf"

135.

26.06.1995

FR: "Immer mehr Menschen verschwinden in der

Türkei"

136.

24.06.1995

Kaya an VG München

137.

12.07.1995

Auswärtiges Amt an VG Freiburg

138.

08.08.1995

FR: "Abgeordneter berichtet von

Kurdenvertreibung"

139.

18.08.1995

FAZ: "Deutsche Aktivisten wieder frei"

140.

18.08.1995

NZZ: "Kurdenzeitung in der Türkei geschlossen"

141.

23.08.1995

NZZ: "Rekordzahl politischer Gefangener in der

Türkei"

142.

01.09.1995

SZ: "Türkischer Journalist in der Haft

gestorben"

143.

13.09.1995

dpa: "Wieder 23 Tote bei Kämpfen in türkischen

Kurdengebieten"

144.

14.09.1995

FR: "Bericht über folternde Polizisten"

145.

21.09.1995

FR: "a. i. greift Türkei erneut scharf an"

146.

01.10.1995

Rumpf an VG Aachen

147.

12.10.1995

dpa: "In Deutschland geehrt, in der Heimat

Türkei mit Gefängnis bedroht"

148.

13.10.1995

Die Zeit: "Exil in der Heimat"

149.

09.11.1995

FR: "Vertreibung radikalisiert Kurden"

150.

11./12.11.1995

FR: "Im Schatten der Bajonette"

151.

26.11.1995

dpa: "Türkische Menschenrechtsstiftung: Weiter

Folter von Festgenommenen"

152.

29.11.1995

dpa: "Mindestens 18 Tote bei Kämpfen in

Kurdengebieten der Türkei"

153.

30.11.1995

Kaya an VG Freiburg

154.

02./03.12.1995

SZ: "Europa siegt in Istanbul"

155.

07.12.1995

Auswärtiges Amt: Lagebericht

156.

13.12.1995

SZ: "Türkische Intellektuelle müssen vor

Gericht"

157.

16.12.1995

SZ: "Kurden bieten Feuerpause an"

158.

18.12.1995

FR: "Soldaten töten vier PKK-Kämpfer"

159.

21.12.1995

FR: "Journalisten verurteilt"

160.

02.01.1996

SZ: "Kämpfe im Herzen der Türkei"

161.

02.01.1996

FR: "Kämpfe mit Kurden jetzt auch in

Zentralprovinz"

162.

09.01.1996

taz: "Mit Stangen erschlagen"

163.

09.01.1996

FR: "Schläge beim morgendlichen Zählappell"

164.

11.01.1996

FR: "Journalist zu Tode gefoltert"

165.

17.01.1996

FAZ: "In der Türkei..."

166.

15.01.1996

FR: "Islamistische Wohlfahrtspartei bleibt

weiter ohne Partner"

167.

17.01.1996

NZZ: "Eingeständnis Ankaras zum jüngsten

Journalistenmord" und "Rache der PKK an

Dorfmiliz in Südostanatolien"

168.

24.01.1996

Auswärtiges Amt am BMI

169.

30.01.1996

Auswärtiges Amt an VG Freiburg

170.

30.01.1996

FR: "Nach der Abreise der GRÜNENDelegation kam

die Armee"

171.

01.02.1996

FR: "Abgeschobener Kurde ist auf freiem Fuß"

172.

02.02.1996

FR: "Keine Besserung für Kurdistan"

173.

10.04.1996

SZ: "100 PKK-Terroristen getötet"

174.

17.04.1996

Auswärtiges Amt: Lagebericht Türkei

175.

01.05.1996

dpa: "Drei Tote und 48 Verletzte bei Mai-Unruhen

in Istanbul"

176.

10.06.1996

dpa: "PKK kündigt verstärkte militärische

Aktivitäten in der Türkei an"

177.

18.06.1996

SZ: "Keine Offensive in Syrien"

178.

11.07.1996

dpa: "Türkische Luftwaffe bombardierte PKK-Lager

im Norden des Irak"

179.

13.07.1996

FR: "Privat-TV wagt Sendungen in kurdischer

Sprache"

180.

15.07.1996

SZ: "Erbakan: Kurdische Dörfer werden wieder

aufgebaut"

181.

18.07.1996

FAZ: "Für die Kurden im Nahen Osten besteht

wenig Hoffnung"

182.

13.08.1996

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in der Türkei

183.

06.09.1996

FAZ: "Das Einkommensgefälle in der Türkei nimmt

weiter zu"

184.

Oktober 1996

Lorenzi Gutachten über die Aleviten in der

Türkei

185.

04.12.1996

Auswärtiges Amt Lagebericht

186.

15.11.1996

Oberdiek an VG Hamburg

187.

20.12.1996

Oberdiek an OVG Schleswig-Holstein

188.

10.01.1997

Auswärtiges Amt an VG Würzburg

189.

22.01.1997

Rumpf an VG Bremen

190.

28.01.1997

Gesellschaft für bedrohte Völker an OVG

Schleswig-Holstein

191.

01.02.1997

Taylan an OVG Schleswig-Holstein

192.

02.02.1997

Kaya an VG Mainz

193.

05.02.1997

BMI an VGH Baden-Württemberg

194.

28.02.1997

Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein

195.

02.04.1997

Rumpf an VG Bremen

196.

02.04.1997

Oberdiek an OVG Mecklenburg-Vorpommern

197.

10.04.1997

Auswärtiges Amt Lagebericht

198.

24.04.1997

Rumpf an OVG Schleswig-Holstein

199.

14.10.1997

Auswärtiges Amt an VG Bremen

200.

31.03.1998

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei

201.

15.04.1998

amnesty international an VG Hamburg

II.

Türkei (PKK)

1.

13.08.1983

Taylan an VG Hamburg

2.

12.10.1983

amnesty international an VG Köln

3.

27.07.1990

Auswärtiges Amt an VG Oldenburg

4.

05.10.1990

Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln

5.

15.10.1991

Auswärtiges Amt an VG Hamburg

6.

03.11.1992

Taylan an VG Köln

7.

29.10.1993

Auswärtiges Amt an VG Aachen

8.

22.11.1993

Bundesministerium des Innern

9.

18.12.1994

Kaya an VG Sigmaringen

10.

24.01.1995

CIREA Lagebericht Türkei 11.

Februar 1995

amnesty international: Türkei Eine Politik des

Leugnens

12.

15.03.1995

Max-Planck-Institut Freiburg: Die Situation der

Menschenrechte in der Türkei

13.

29.05.1995

Taylan an VG Gießen

14.

12.06.1995

Deutsches Orient-Institut an VG Wiesbaden

15.

29.06.1995

Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden

16.

September 1995

amnesty international: Reformversprechen blieben

unerfüllt

17.

01.09.1995

amnesty international an Rechtsanwalt Timmer

18.

15.09.1996

Kaya an VG Freiburg

19.

15.11.1996

Oberdiek an VG Hamburg

20.

02.02.1997

Kaya an VG Mainz

III.

Türkei (Dorfschützer)

1.

30.03.1990

amnesty international: Das "Dorfschützerproblem" im

kurdischen Teil der Türkei

2.

01.08.1990

Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe

3.

02.05.1994

Auswärtiges Amt an VG Frankfurt am Main

4.

22.06.1994

Kaya an VG Regensburg

5.

24.06.1995

Kaya an VG München

6.

12.07.1995

Auswärtiges Amt an VG Freiburg

7.

01.09.1995

Auswärtiges Amt an VG Würzburg

8.

30.11.1995

Kaya an VG Freiburg

9.

30.01.1996

Auswärtiges Amt an VG Freiburg

10.

12.05.1996

Kaya an VG Sigmaringen

11.

17.07.1996

amnesty international an VG München

12.

20.09.1996

Kaya an VG Freiburg

13.

10.01.1997

Auswärtiges Amt an VG Würzburg

IV.

Türkei (Exilpolitik)

1.

28.10.1983

von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg

2.

14.02.1984

Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln

3.

01.10.1984

Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH

4.

17.04.1986

Taylan an Hess. VGH

5.

15.05.1986

Auswärtiges Amt an Hess. VGH

6.

27.11.1989

Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden

7.

16.12.1991

Auswärtiges Amt an VG Stuttgart

8.

12.03.1992

Oberdiek an VG Hannover

9.

20.03.1992

Rumpf an VG Hannover

10.

06.04.1992

Taylan an VG Bremen

11.

11.01.1993

Auswärtiges Amt an VG Bremen

12.

03.02.1993

Auswärtiges Amt an VG Stuttgart

13.

21.07.1993

Auswärtiges Amt an VG Gießen

14.

09.11.1993

Kaya an VG Kassel

15.

31.01.1994

amnesty international an VG Ansbach

16.

10.03.1994

Innenministerium Nordrhein-Westfalen an VG Schleswig

17.

31.03.1994

amnesty international an VG Wiesbaden

18.

31.03.1994

amnesty international an VG Wiesbaden

19.

08.06.1994

Auswärtiges Amt an VG Frankfurt am Main

20.

15.07.1994

Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf

21.

08.08.1994

Max-Planck-Institut Freiburg an VG Wiesbaden

22.

16.08.1994

Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Wiesbaden

23.

29.12.1994

Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden

24.

12.02.1996

Rumpf an VG Kassel

25.

03.04.1996

Kaya an VG Neustadt

26.

17.04.1996

Auswärtiges Amt an VG Neustadt

27.

15.09.1996

Kaya an VG Freiburg

28.

09.10.1996

Landesamt für Verfassungsschutz BadenWürttemberg an

VG Stuttgart

29.

30.10.1996

Kaya an VG Bremen

30.

29.11.1996

Max-Planck-Institut Freiburg an VG Neustadt

31.

19.12.1996

Rumpf an VG Hamburg

32.

22.01.1997

Rumpf an VG Bremen

33.

29.12.1997

Rumpf an VG Augsburg

34.

20.02.1998

Kaya an VG Gelsenkirchen

V.

Türkei (ferner)

1.

29./30.08.1992

SZ: "Sondersitzung zur Lage in Sirnak"

2.

07.09.1992

amnesty international: "Türkei/Kurden"

3.

30.10.1992

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei

4.

17.11.1992

Rumpf an OVG Hamburg

5.

23.11.1992

FR: "Wir haben niemanden, der uns beschützt"

6.

22.06.1998

Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Kassel

7.

08.07.1998

Auswärtiges Amt an VG Mainz

8.

24.07.1998

Rumpf an VG Berlin

Gründe

Randnummer 15

Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (§ 78 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 AsylVfG; § 124a Abs. 3 VwGO) ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf die Verpflichtung zur Asylanerkennung und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie der Voraussetzungen des § 53 AuslG gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der Asylantrag der Klägerin wurde durch Bescheid des Bundesamts vom 25. Februar 1994 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht verlangen, dass die Beklagte sie als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG anerkennt (A.) und feststellt, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (B.) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (C.) vorliegen. Hieraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (D.).

A.

Randnummer 16

Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, 03.12.1985 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 9 C 45.92 -, EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG; vgl. vor allem BVerfG, 14.09.1996 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 49 = EZAR 208 Nr. 7).

Randnummer 17

Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 9 C 27.85 -, a.a.O.).

Randnummer 18

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin aufgrund der Angaben in ihrem Asylantrag vom 21. Januar 1993, der persönlichen Angaben gegenüber dem Bundesamt am 18. Februar 1994, der persönlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 1. März 1995, ihrem schriftlichen Vortrag im Berufungsverfahren sowie aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und Urteile keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Die Klägerin war vor ihrer Ausreise (1.) weder wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe noch aus individuellen Gründen von politischer Verfolgung betroffen oder bedroht noch droht ihr bei einer Rückkehr in die Türkei (2.) eine solche politische Verfolgung im Sinne eines Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.

Randnummer 19

1. Die Klägerin unterlag bis zu ihrer Ausreise keiner landesweiten

Vorverfolgung.

Randnummer 20

Sie war bis zu ihrer Ausreise Anfang 1993 keiner politischen Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe ausgesetzt, denn nach den Feststellungen des Senats war die Bevölkerungsgruppe der Kurden in der Türkei vor Mitte 1993 allgemein dem türkischen Staat zuzurechnender politischer Verfolgung nicht ausgesetzt. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Oktober 1998 (6 UE 900/98.A und 6 UE 214/98.A) im Einzelnen ausgeführt, dass bis Mitte 1993 türkischen Staatsangehörigen allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit keine staatliche Verfolgung drohte. Auf diese in das Verfahren eingeführte Rechtsprechung wird Bezug genommen (6 UE 900/98.A, insbesondere S. 16 bis 29; 6 UE 214/98.A, insbesondere S. 17 bis 29 der Urteilsabdrucke).

Randnummer 21

Die Klägerin ist in ihrer Heimat vor der Ausreise aus der Türkei auch nicht von landesweiter individueller asylerheblicher Verfolgung betroffen oder bedroht gewesen. Dies steht zur Überzeugung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgrund der Angaben der Klägerin zu ihrem Asylantrag gegenüber dem Bundesamt sowie dem Verwaltungsgericht fest. Die Schilderungen der Klägerin, wonach sie wiederholt aufgefordert worden sei, ihr Dorf zu verlassen, sie aber ansonsten persönlich keine Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften gehabt habe, lassen eine asylrelevante individuelle politische Verfolgung nicht erkennen. Es kann der Klägerin geglaubt werden, dass das Leben in ihrem Dorf sehr schwer für sie war und dass sie sich auch durch die Aufforderungen, das Dorf zu verlassen, bedrängt sah. Die geschilderten Schwierigkeiten sind jedoch nicht geeignet, eine asylrechtliche Beeinträchtigung zu begründen. Auch der Zerstörung ihres Hauses, das nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 1999 von unbekannten Männern des türkischen Staates in Brand gesetzt und dem Erdboden gleich gemacht worden sei, kommt die erforderliche Asylrelevanz nicht zu. Auch wenn dieser Vortrag den Tatsachen entspricht woran zu zweifeln der Senat keine Anlass sieht -, so hat die Klägerin doch anschließend völlig unbehelligt bei ihrem Bruder noch etwa ein Jahr bis zu ihrer Ausreise gelebt. Es ist daher nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der Zerstörung des Hauses um ein asylrelevantes zielgerichtetes Vorgehen gegen die Klägerin gehandelt hat. Die Klägerin selbst konnte auch nicht erklären, weshalb man gerade gegen sie und wer gegen sie vorgegangen ist.

Randnummer 22

Die von der Klägerin vorgetragene Beschlagnahme ihres Omnibusses durch türkische Sicherheitskräfte hat sich wie eine Nachfrage ergeben hat erst nach der Ausreise der Klägerin aus der Türkei ereignet. Soweit die Klägerin schließlich auf die Beeinträchtigungen verwiesen hat, die ihr Sohn erlitten habe, so sind auch diese von der Intensität her nicht schwerwiegend gewesen, denn der Sohn ist in die Stadt Tunceli gezogen und hat dort mit seiner Familie ohne weitere Schwierigkeiten gelebt. Selbst wenn der Sohn aus dem Dorf verjagt und verprügelt wurde die Angaben der Klägerin sind insoweit wenig substantiiert und vage -, so ist eine daraus folgende Beeinträchtigung der Klägerin selbst nicht dargetan oder ersichtlich. Der Senat geht daher davon aus, dass die Klägerin die Türkei unverfolgt verlassen hat.

Randnummer 23

2. Die somit unverfolgt ausgereiste Klägerin kann ihre Anerkennung auch

nicht aufgrund eines im Sinne von § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgrundes verlangen.

Randnummer 24

Ein Nachfluchtgrund setzt voraus, dass dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 2 BvR 1058/85 -, a.a.O.). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist der Maßstab anzulegen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 9 C 17.84 -, a.a.O., 03.12.1985 9 C 22.85 -, a.a.O.).

Randnummer 25

Bei Anlegung dieses Maßstabes ist festzustellen, dass die Klägerin nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in sonstige Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen zurückkehren kann, ohne dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG bedroht zu sein. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihr als Angehörige der Volksgruppe der Kurden in ihrer Heimatregion, die zu den Notstandsprovinzen zählt, politische Verfolgung in diesem Sinne droht. Der Senat ist auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei seit etwa Mitte 1993 bis zum Entscheidungszeitpunkt einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, dass ihnen aber generell eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei zur Verfügung steht und sie diese Fluchtalternative grundsätzlich auch erreichen können. Dies hat der Senat in den in das Verfahren eingeführten Urteilen vom 14. Oktober 1998 6 UE 900/98.A und 6 UE 214/98.A ausführlich ausgeführt. Auf diese Rechtsprechung wird insoweit Bezug genommen (6 UE 900/98.A, insbesondere S. 38 bis 77; 6 UE 214/98.A, insbesondere S. 35 bis 76 der Urteilsabdrucke). Die Beteiligten sind auf die vorgenannten Entscheidungen des Senats ausdrücklich hingewiesen worden. Sämtliche der darin zur Frage der Gruppenverfolgung, der inländischen Fluchtalternative und der Rückkehrgefährdung kurdischer Volkszugehöriger verwerteten Erkenntnisquellen sind auch in das vorliegende Verfahren eingeführt worden. Erkenntnisse, die Anlass geben könnten, diese tatsächliche Einschätzung neu zu überdenken, liegen auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor.

Randnummer 26

Aus den in den genannten Urteilen des Senats getroffenen Feststellungen zum Kreis der von der Gruppenverfolgung betroffenen Personen folgt, dass es sich hier um eine örtlich begrenzte und nicht um eine regionale Gruppenverfolgung im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung verschiedener Arten von Gruppenverfolgung handelt (dazu BVerwG, 09.09.1997 9 C 43.96 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 194 = EZAR 203 Nr. 11; BVerwG, 30.04.1996 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 = EZAR 203 Nr. 8). Die Verfolgungsmaßnahmen sind wie in den in das Verfahren eingeführten oben genannten Urteilen des 6. Senats ausgeführt strikt auf die Notstandsgebiete begrenzt, und im Zusammenhang mit der erfolgten Prüfung der internen Fluchtalternative in den genannten Urteilen wird deutlich, dass der türkische Staat die Bevölkerungsgruppe der Kurden nicht landesweit in den Blick genommen hat und verfolgt, wenn es auch gelegentlich außerhalb der Notstandsgebiete zu asylrelevanten Übergriffen kommt. Der türkische Staat stellt sich nicht als mehrgesichtiger Staat dar, der sich insgesamt als Verfolgerstaat erweist und nur beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität die Kurden nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er lediglich aus politischem Kalkül oder aus ähnlichen Gründen Kurden außerhalb der Notstandsprovinzen unbehelligt leben lässt, obwohl er sie allgemein als gefährliche Sympathisanten und mögliche Unterstützer der PKK und damit aus seiner Sicht als staatsgefährdende Terroristen einschätzt. Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen knüpfen die Verfolgungshandlungen des türkischen Staates an einen pauschalen Separatismusverdacht an, der sich nicht gegen alle Angehörige der Gruppe der kurdischen Volkszugehörigen richtet, sondern nur gegen die in den Notstandsprovinzen lebenden Kurden. Ausdruck des Separatismusverdachts ist insbesondere die Unterstellung dieser Provinzen unter Notstandsrecht. Nur gegenüber den in den Notstandsprovinzen lebenden kurdischen Volkszugehörigen kommt es insbesondere aufgrund der besonderen Bedingungen des Notstandsrechts zu Übergriffen durch Sicherheitskräfte, gegen die weder die militärische noch die politische Führung vorgeht, die im Gegenteil einen wichtigen strategischen Teil des Kampfes gegen die PKK darstellen (so auch Hess. VGH, 07.12.1998 12 UE 232/97.A -). Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der türkische Staat derzeit oder in absehbarer Zukunft das Verfolgungsgeschehen auf andere Landesteile ausdehnen wird und die bisherige Verschonung von Verfolgungsmaßnahmen an den Orten außerhalb der Notstandsgebiete eher zufällig ist. Da von einer strikt auf bestimmte Gebiete, also örtlich begrenzten Gruppenverfolgung nur die Rede sein kann, wenn es im übrigen Gebiet des Verfolgerstaates verfolgungsfreie Gebiete gibt, hat die Feststellung der örtlich begrenzten Gruppenverfolgung gleichzeitig zum Inhalt, dass außerhalb der örtlich begrenzten Verfolgungsgebiete eine politische Verfolgung der Gruppe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Randnummer 27

Handelt es sich somit bei der seit Mitte 1993 bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat in der Türkei stattfindenden Gruppenverfolgung der Kurden in den Notstandsgebieten um eine örtlich begrenzte und keine regionale Gruppenverfolgung, so folgt daraus, dass derjenige, der sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die örtlich begrenzte Gruppenverfolgung einsetzt, nicht in dem verfolgungsbetroffenen Gebiet aufhält und der insoweit nicht vorverfolgt ausgereist ist, sich auf eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung als objektiven Nachfluchtgrund nicht berufen kann. Der für die Zuordnung zur Gruppe der von der örtlich begrenzten Verfolgung Betroffenen notwendige Ortsbezug liegt nämlich dann nicht vor, wenn der Asylbewerber im Zeitpunkt des Einsetzens der örtlich begrenzten Gruppenverfolgung nicht in dem Verfolgungsgebiet gelebt hat (BVerwG, 09.09.1997 9 C 43.96 -, EZAR 203 Nr. 11 und im Anschluss daran OVG Lüneburg, 22.10.1998 12 L 1448/98). Ein Asylbewerber ist nicht gezwungen, in ein von örtlich begrenzter Verfolgung betroffenes Gebiet zurückzukehren, sondern kann auf solche Gebiete ausweichen, in denen ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine politische Verfolgung droht. Dies gilt zum einen für denjenigen, der vor seiner Ausreise nicht in einem Notstandsgebiet und damit einem von örtlich begrenzter Verfolgung betroffenen Gebiet gelebt hat; er gehört bereits nicht zu der verfolgten Gruppe; ihm droht bei Rückkehr in seine Heimatprovinz keinerlei politische Verfolgung. Für ihn ist daher auch nicht zu prüfen, ob ihm bei Rückkehr in die Türkei eine inländische Fluchtalternative zusteht und somit außerhalb des Verfolgungsgebiets das notwendige wirtschaftliche Existenzminimum gesichert ist (s. auch Hess. VGH, 07.12.1998 12 UE 2091/98.A -). Es gilt aber auch für denjenigen, der vor Einsetzen der örtlich begrenzten Gruppenverfolgung unverfolgt aus einem (jetzigen) Verfolgungsgebiet ausgereist ist. Auch er kann in sein Heimatland Türkei zurückkehren und sich in den nicht von politischer Verfolgung betroffenen Gebieten niederlassen. Es ist für die Klage auf Asylanerkennung nicht entscheidungserheblich, ob diesem Asylbewerber in den nicht von örtlicher Gruppenverfolgung betroffenen anderen Landesteilen andere Nachteile drohen, etwa ein Leben unter dem Existenzminimum (so auch OVG Lüneburg, 22.10.1998, 12 L 1448/96 -). Das Fehlen der wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist nur dann asylerheblich, wenn diese Notlage verfolgungsbedingt ist. Da einem unverfolgt Ausgereisten bei Rückkehr in verfolgungsfreie Landesteile keine politische Verfolgung droht, können andere Nachteile wie Fehlen einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage nicht verfolgungsbedingt sein. Einer bei Rückkehr in das Heimatland etwa eintretenden existentiellen Notlage, die nicht auf eine frühere politische Verfolgung zurückzuführen ist (siehe dazu BVerwG, 31.01.1989 9 C 43.88 -, EZAR 200 Nr. 24), kommt keine Asylrelevanz zu.

Randnummer 28

Ein kurdischer Volkszugehöriger hat auch grundsätzlich die Möglichkeit, die Orte außerhalb des Verfolgungsgebiets zu erreichen, ohne dass ihm die Gefahr droht, an der Landesgrenze oder am Flughafen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Dies hat der Senat in seinen Urteilen vom 14. Oktober 1998 (6 UE 214/98.A und 6 UE 900/98.A) ausführlich ausgeführt; auf diese Rechtsprechung wird verwiesen (6 UE 214/98.A, insbesondere S. 69 bis 76; 6 UE 900/98.A, S. 72 bis 77 der Urteilsabdrucke).

Randnummer 29

Die Klägerin ist auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse bei einer Rückkehr in die Türkei asylrechtlich relevanter politischer Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin außerhalb der Notstandsgebiete nicht frei von politischer individueller Verfolgung leben und sie diese Gebiete auch bei einer Einreise nicht ohne die Gefahr von Verfolgung erreichen kann.

B.

Randnummer 30

Für die Klägerin sind auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht festzustellen, da diese in dem hier maßgeblichen Umfang mit denen des Art. 16a GG übereinstimmen (vgl. dazu BVerwG, 26.10.1993 9 C 50.92 u.a. -, EZAR 203 Nr. 2 = NVwZ 1994, 500 ; 18.01.1995 9 C 48.92 -, EZAR 230 Nr. 3 = NVwZ 1994, 497).

C.

Randnummer 31

Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass für die Klägerin in der Türkei die Gefahr der Folter bzw. die Gefahr der Todesstrafe besteht (§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG). Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben. Ein solches Abschiebungshindernis besteht nur dann, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem auch hier relevanten Maßstab: BVerwG, 05.07.1994 9 C 1.94 -, EZAR 202 Nr. 24; 18.4.1996 9 C 77.95 -, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 4; 04.06.1996 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289) eine Behandlung droht, die alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt (BVerwG, 02.09.1997 9 C 40.96 -, EZAR 043 Nr. 26; BVerwG, 11.11.1997 9 C 13.96 -, EZAR 043 Nr. 24). Dazu ist erforderlich, dass der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung Misshandlungen ausgesetzt wäre, die nach Art, Intensität und Urheberschaft gegen den dortigen Standard von Art. 3 EMRK verstoßen (BVerwG, 17.10.1995 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331). Dabei kann grundsätzlich nur eine im Zielstaat von einer staatlichen Herrschaftsmacht begangene oder zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein (BVerwG, 17.10.1995 9 C 15.95 -, a.a.O.; BVerwG, 15.04.1997 9 C 38.96 -, NVwZ 1997, 1127; BVerwG, 02.09.1997 9 C 40.96 -, a.a.O.), sofern ein geplantes, vorsätzliches und auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln vorliegt (BVerwG, 18.04.1996 9 C 77.95 -, a.a.O.). Art. 3 EMRK schützt nämlich ebenso wenig wie das Asylrecht vor den allgemeinen Folgen von Armut, Naturkatastrophen und Kriegen sowie vor nachteiligen Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems (BVerwG, 02.09.1997 9 C 40.96 -, a.a.O.). Selbst wenn die Klägerin daher als inzwischen ältere Frau (63 Jahre) in der Türkei in eine schwierige Lage geraten sollte, so wäre dies nicht eine gerade gegen die Klägerin gerichtete staatliche Handlung, sondern wäre Folge der allgemeinen Situation älterer alleinstehender Frauen in der Türkei. Auch Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann der Klägerin nicht gewährt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass dem Ausländer bei einer Abschiebung im Zielstaat eine erheblich konkrete individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 17.10.1995 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 325; BVerwG, 25.11.1997 9 C 58.96 -, EZAR 043 Nr. 27). Auch wenn es der Klägerin möglicherweise nicht leicht fallen wird, in der Türkei wieder Fuß zu fassen, so muss doch berücksichtigt werden, dass noch Kinder von ihr in der Türkei leben, die die Klägerin unterstützen können und dass auch die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Verwandten der Klägerin finanzielle Hilfe leisten können. Schließlich drohen der Klägerin auch bei der Einreise in die Türkei und der dabei "üblichen Befragung" keine staatlichen Maßnahmen, die etwa ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG begründen könnten.

D.

Randnummer 32

Da die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hat, hat diese die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO), wobei gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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