Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Beschluss vom 11.08.1999 – 4 UE 4780/96
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1999:0811.4UE4780.96.0A
Leitsatz
Bei der Zurücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entscheidet nicht der Berichterstatter, sondern der Senat, da § 87 a VwGO in diesem Verfahren gemäß entsprechender Anwendung des § 141 Satz 2 VwGO keine Anwendung findet.
Gründe
Die Kläger haben mit am 9. August 1999 eingegangenem Schriftsatz ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats vom 6. Mai 1999 zurückgenommen.
Die Entscheidung ergeht durch den-Senat, da § 87 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO, wonach bei Klagerücknahme der bestellte Berichterstatter entscheidet, bei der Zurücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde keine entsprechende Anwendung findet. § 87 a Abs. 1 VwGO ist dem § 524 Abs. 3 ZPO nachgebildet worden, der die Entscheidung des Einzelrichters bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung regelt (vgl. BT-Dr. 11/7030 S. 27). Seiner Anwendung bei der Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde steht § 141 Satz 2 VwGO entgegen, wonach die §§ 87 a,130 a und 130 b VwGO nicht für das Revisionsverfahren gelten. Diese Vorschrift findet für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, das im 13. Abschnitt. Revision der VwGO geregelt ist, entsprechende Anwendung. Das bedeutet, dass auch der Berichterstatter des Oberverwaltungsgerichts bei der Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde einer noch nicht an das Bundesverwaltungsgericht abgegebenen Sache nicht allein entscheiden darf (so auch Ortloff, in SchodySchmidtAßmann/Pietzner, VwGO, § 87 a RN 30).
Hirnpreis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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