Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Beschluss vom 15.10.2026 – 2 A 2439/25.Z.A
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:2026:1015.2A2439.25.Z.A.00
Leitsatz
1. Zu einer Änderung der Wohnsitzauflage nach § 60 Abs 1 Satz 1 AsylG a.F. ist die Ausländerbehörde nicht befugt. Im Falle der zukünftigen selbständigen Sicherung des Lebensunterhalts ist für eine Aufhebung der Wohnsitzauflage allein die Behörde zuständig, die für die landesinterne Verteilung zuständig ist.
2. Die gemäß § 58 Abs 1 Satz 3 AsylG a.F. dem Ausländer erteilte Erlaubnis der Ausländerbehörde, seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des in der Verteilungsentscheidung (Zuweisungsentscheidung) genannten Ortes zu nehmen, steht selbständig neben der Wohnsitzauflage des § 60 Abs 1 Satz 1 AsylG a.F. Sie hat keine Auswirkung auf die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, die sich allein nach der Wohnsitzauflage des § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. richtet.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. September 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der in zulässiger Weise gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der im Zulassungsverfahren geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und die auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sowie klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Klärungsbedürftig sind insoweit Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht hinreichend ober- oder höchstrichterlich geklärt sind. Nicht klärungsbedürftig ist hingegen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung anerkannter Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (Hess. VGH, Beschluss vom 29.11.2024 – 2 A 615/21.Z.A –, juris Rn. 3).
Die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt vom Rechtsmittelführer die Bezeichnung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Weiter sind Ausführungen dazu erforderlich, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Der Rechtsmittelführer muss in der Begründung seines Zulassungsantrags weiter aufzeigen, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch in einem Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, so dass eine Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Hess. VGH, a.a.O., Rn. 4).
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil die auf den Bescheid der Beklagten vom 29. Februar 2024 vom Kläger am 12. Juli 2024 erhobene Klage als unzulässig abgewiesen.
Das Gericht hat ausgeführt, der Kläger habe die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG versäumt. Er müsse den erfolglosen Zustellungsversuch der Beklagten vom 4. März 2024 an seine frühere Adresse in Weilburg gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gegen sich gelten lassen. Daher sei die Klagefrist am 18. März 2024 abgelaufen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Einlegung der Klage nicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Bescheids der Beklagten zulässig gewesen. Denn die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung sei nicht unrichtig. Im Bescheid sei zutreffend als zuständiges Gericht für eine Klage das Verwaltungsgericht Wiesbaden angeführt worden. Die örtliche Zuständigkeit ergäbe sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Ausweislich der Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11. Oktober 2022 habe der Kläger seinen Aufenthalt im Landkreis Limburg-Weilburg zu nehmen. Der Landkreis liege gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 HessAGVwGO im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Unerheblich sei, dass der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg auf den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 2. Februar 2024 die Wohnsitzauflage gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 AsylG erweitert habe. Darin sei dem Kläger im Hinblick auf seine im April 2023 aufgenommene Beschäftigung in Wetzlar die Erlaubnis erteilt worden, seinen Wohnsitz auch in Wetzlar zu nehmen. In dem Bescheid sei darauf hingewiesen worden, dass bei einem Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, SGB II oder SGB XII die Wohnsitznahme auf den Landkreis Limburg-Weilburg beschränkt sei. Weiter heiße es in dem Bescheid, die Zuständigkeit verbleibe bei der Ausländerbehörde des Landkreises Limburg-Weilburg. Für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sei nach dem Wortlaut des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO maßgeblich derjenige Bezirk, in dem der Ausländer „seinen Aufenthalt zu nehmen“ habe. Auf die wahlweise eingeräumte Möglichkeit zur Wohnsitznahme in Wetzlar könne es nicht ankommen.
Der Kläger hat zwei Fragen formuliert. Allerdings sind die Anforderungen an die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich keiner dieser Fragen erfüllt.
Der Kläger hat die Fragen aufgeworfen,
• ob ein Asylbewerber i.S.d. § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO seinen Wohnsitz im Zuweisungskreis zu nehmen hat, wenn ihm gleichzeitig von der Ausländerbehörde gestattet wurde, in dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde zu leben und
• ob – wenn dem nicht so ist – dann die richtige Rechtsbehelfsbelehrung sich auf das vormals örtlich zuständige Verwaltungsgericht beziehen muss oder ob die Rechtsbehelfsbelehrung mit dem erlaubten Umzug in den Verwaltungsgerichtsbezirk eines anderen Gerichtes unrichtig ist.
Mit seiner Zulassungsbegründung hat der Kläger keinen Klärungsbedarf aufgezeigt.
a) Die erste Rechtsfrage lässt sich bereits anhand des mit der Frage beschriebenen Regelungsgehalts der Entscheidung der Ausländerbehörde beantworten. Wird dem Asylbewerber von der zuständigen Ausländerbehörde gestattet, seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde zu nehmen, so hat dieser die Wahl, ob er seinen Wohnsitz in dem Bereich nimmt, dem er zugewiesen worden ist, oder innerhalb des Bundeslandes an dem Ort außerhalb dieses Bereichs, für den er die Erlaubnis erhalten hat.
b) Die zweite Rechtsfrage lässt sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens anhand der im Asylgesetz geregelten Zuständigkeitsverteilung beantworten.
Die Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylG in der Fassung vom 02.09.2008 (im Folgenden: AsylG a.F.) wird von der zuständigen Landesbehörde erlassen. Diese verpflichtet den Ausländer zugleich mit einer Auflage nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F., an dem in der Verteilungsentscheidung genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Für die landesinterne Verteilung einschließlich der genannten Auflage ist in Hessen gemäß § 7 HessAuslZustV (nunmehr § 6 Nr. 1 HessAuslZustV vom 28.09.2026, GVBl Nr. 63) das Regierungspräsidium Darmstadt sachlich und örtlich zuständig.
Die am 11. Oktober 2022 erlassene Wohnsitzauflage nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. ist weder ganz noch teilweise durch die dem Kläger von der Ausländerbehörde des Landkreises Limburg-Weilburg am 2. Februar 2024 erteilte Erlaubnis unwirksam geworden. Zwar heißt es im Bescheid an den Kläger vom 2. Februar 2024, die Ausländerbehörde der Stadt Wetzlar habe seinem Antrag auf „Erweiterung der Wohnsitzauflage“ zugestimmt. Die Möglichkeit einer Erweiterung sieht das Asylgesetz indes nicht vor. Die zugunsten des Klägers erlassene Erlaubnis hat vielmehr den Regelungsgehalt, wie er auf der Bescheinigung der Aufenthaltsgestattung schriftlich festgehalten ist. Dort heißt es, die Wohnsitznahme in Wetzlar ist „ebenfalls“ erlaubt. Zu einer Änderung der allgemeinen Wohnsitzauflage nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. wäre die Ausländerbehörde auch nicht befugt. Für eine Aufhebung der allgemeinen Wohnsitzauflage nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. im Fall der zukünftigen selbständigen Sicherung des Lebensunterhalts ist allein die Behörde zuständig, die für die landesinterne Verteilung zuständig ist (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2026, § 60 AsylG Rn. 34), in Hessen also das Regierungspräsidium Darmstadt. Im Falle der später eingetretenen Lebensunterhaltssicherung hat der Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung lediglich einen Anspruch auf Aufhebung der allgemeinen Wohnsitzauflage nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. nach den Regelungen der §§ 49, 51 VwVfG (Stahmann in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 60 AsylG Rn. 5; Bergmann/Dienelt/Bergmann/Keller, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 60 AsylG Rn. 2; BeckOK, Ausländerrecht Kluth/Heusch, Stand: 1.10.2024, § 60 Rn. 21).
Eine „Erweiterung“ der allgemeinen Wohnsitzauflage nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. stünde im Übrigen auch nicht in Einklang mit dem Zweck der Regelung des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO, die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts grundsätzlich an den Bezirk zu knüpfen, dem der Ausländer mit der landesinternen Verteilung zugewiesen wurde. Im Falle einer inhaltlichen Änderung im Sinne einer Erweiterung stünde es im Belieben des Ausländers, durch die Wahl seines Wohnsitzes die gerichtliche Zuständigkeit zu beeinflussen (VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 26.10.2022 – 6 K 178/20.A –, juris Rn. 6).
Die Erlaubnis der Ausländerbehörde steht damit selbstständig neben der allgemeinen Wohnsitzauflage. Sie hat keine Auswirkung auf die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, die sich allein nach der allgemeinen Wohnsitzauflage nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. richtet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.05.2018 – 1 A 2/18.A –, juris Rn. 37).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Zitierte Vorschriften
- § 60 AsylG
- § 52 VwGO
- § 58 AsylG
- § 50 AsylG
- § 74 AsylG
- § 78 AsylG
- § 10 AsylG
- § 83b AsylG
- § 154 VwGO
- § 58 VwGO
- § 49 VwVfG
- § 51 VwVfG
Außerdem: § 1 HessAGVwGO, § 6 HessAuslZustV, § 7 HessAuslZustV
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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