Rechtsprechung · VG Würzburg
VG Würzburg, Urteil vom 29.04.2026 – W 6 K 25.1427
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- Normenkette
- § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO; § 114 VwGO; § 41 Abs. 2 S. 1 FZV; § 43 Abs. 2 S. 1 FZV; Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BayVwVfG
Orientierungssatz
1. Der Inhaber eines roten Oldtimerkennzeichens verstößt durch deren wiederholte Weitergabe zur Verwahrung an einen Dritten gegen seine Verpflichtung, das Kennzeichen zur Vermeidung seiner missbräuchlichen Verwendung sicher und für unzuverlässige Personen unzugänglich zu verwahren. Wegen eines solchen schwerwiegenden Pflichtverstoßes ist deshalb von seiner Unzuverlässigkeit auszugehen. (Rn. 27)
2. Ob auch bei Oldtimerkennzeichen eine betrieblich veranlasste Überlassung an weisungsgebundene, zuverlässige Mitarbeiter grundsätzlich möglich sein kann, bedarf - unabhängig vom Vorliegen einer betrieblichen Nutzung - insoweit schon deshalb keiner Klärung, weil ein Verwahrer nicht weisungsgebunden ist, selbst wenn hinsichtlich des Ortes der Verwahrung vertragliche Abreden getroffen werden. (Rn. 27)
3. Die bloße abstrakte Sorge vor Einbrechern während einer Urlaubsreise des Inhabers roter Oldtimerkennzeichen vermag eine Weitergabe an Dritte zum Zweck ihrer sicheren Verwahrung nicht zu rechtfertigen. (Rn. 27)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleiche Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Zuteilung eines roten Oldtimer-Kennzeichens.
1. Mit Bescheid des Landratsamtes ... (im Folgenden „die Zulassungsbehörde“) vom 14. Juni 2004 wurde dem Kläger unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs nach der damals geltenden 49. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) das amtliche Oldtimerkennzeichen … zugeteilt. Die Verwendung des roten Kennzeichens wurde auf die vom Kläger bei der Zulassungsbehörde gemeldeten Oldtimer- und Veteranenfahrzeuge beschränkt. Eine Weitergabe oder Verleihung des roten Kennzeichens an Dritte sei nicht zulässig und führe zum sofortigen Entzug. Bei Wegfall der Zuteilungsvoraussetzungen oder bei missbräuchlicher Verwendung sowie bei Verletzung der Bestimmungen der StVZO oder vorstehend genannter Bedingungen könne jederzeit die Zuteilung des Kennzeichens widerrufen und das rote Kennzeichen könne ohne weitere Begründung sofort entzogen werden.
Auf den Inhalt des Bescheides wird im Übrigen Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 – zugestellt am 21. Juni 2025 – teilte die Zulassungsbehörde dem Kläger mit, dass sich die beiden roten Kennzeichen … am 17. Juni 2025 fest angebracht an einem M. -B. . … befunden hätten, der als Importfahrzeug aus den Vereinigten Staaten zugelassen werden sollte. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) dürften rote Kennzeichen nur an Fahrzeugen verwendet werden, für welche sie ausgegeben worden seien. Das in Rede stehende Fahrzeug sei jedoch nicht eingetragen und auch nicht als Oldtimer im Sinne der StVZO und der FZV eingestuft. Die roten Kennzeichen seien somit widerrechtlich an dem Fahrzeug angebracht gewesen. Es bestünden aufgrund dessen sowie aufgrund der unrechtmäßigen Weitergabe des Kennzeichens an Dritte erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers. Zum beabsichtigten Widerruf der Zuteilung des roten Oldtimerkennzeichens wurde dem Kläger bis zum 4. Juli 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Kläger teilte der Zulassungsbehörde mit Schreiben vom 2. Juli 2025 mit, dass er sich vom 7. bis zum 23. Juni 2025 im Urlaub befunden habe. Er habe in dieser Zeit Herrn R. K. , der alle seine Fahrzeuge warte, die 07er-Kennzeichen zur ausschließlichen Aufbewahrung übergeben. Zwar habe er mit Herrn K. noch nicht in Kontakt treten können, jedoch vermute er, dass es sich hierbei um ein Versehen gehandelt habe, und bitte daher, von einem Widerruf abzusehen.
Für den 3. Juli 2025 wurde ein Termin zur persönlichen Vorsprache des Klägers vereinbart. Ein Gesprächsprotokoll findet sich hierzu ebenso wenig in der Behördenakte wie ein Protokoll des Telefonats zwischen Mitarbeitern der Zulassungsbehörde und dem Ehepaar K. am selben Tag.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2025 – zugestellt am 8. August 2025 – widerrief das Landratsamt ... die Zuteilung des roten Oldtimerkennzeichens … mit Zustellung dieses Bescheides mit sofortiger Wirkung (Nr. 1 des Bescheides). Der Kläger wurde verpflichtet, beide rote Kennzeichen … unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides, zur Entstempelung sowie die sieben besonderen Fahrzeugscheine zum Einzug bei der Zulassungsbehörde vorzulegen (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3) und für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung nach Nr. 2 nicht fristgerecht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR angedroht (Nr. 4). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr.5) sowie Gebühren in Höhe von 100,00 EUR und Auslagen in Höhe von 4,45 EUR festgesetzt (Nr. 6).
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Rechtsgrundlage für den Widerruf ergebe sich aus Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Das Ermessen des Beklagten sei durch die missbräuchliche Verwendung des Kennzeichens durch Frau K. , die eingeräumt habe, die Kennzeichen, die im Büro ihres Mannes gelegen hätten, ohne Wissen ihres Mannes an dem M. -B. angebracht zu haben, stark reduziert. Durch die unzulässige Nutzung und Weitergabe der roten Kennzeichen seien Tatsachen vorhanden, welche eine Prognose für ein zukünftig zuverlässiges Verhalten nicht mehr rechtfertigten. Der Kläger habe keine plausiblen Angaben machen können, welche eine Verwahrung der roten Kennzeichen durch Herrn K. rechtfertigten und habe somit die missbräuchliche Verwendung durch Frau K. aufgrund der Weitergabe der Kennzeichen zu verantworten. Die Erklärung, die Abgabe an Herrn K. sei zur Vermeidung eines Diebstahls gewesen, sei aufgrund der missbräuchlichen Verwendung durch Frau K. nicht sinnfällig. Außerdem sei nicht weiter thematisiert worden, warum die Kennzeichen frei zugänglich im Büro gelegen hätten. Die Weitergabe roter Kennzeichen an Dritte sei durch die Regelung, dass rote Kennzeichen in ihrer Verwendung auf die bei der Verkehrsbehörde gemeldeten Oldtimer-Fahrzeuge beschränkt seien, nicht gestattet. Eine Weisungsbefugnis gegenüber den Eheleuten K. sei nicht zu vermuten. Der Kläger habe die unrechtmäßige Verwendung der Kennzeichen durch Frau K. zu vertreten und habe sich aufgrund dessen als unzuverlässig erwiesen. Die Kennzeichen seien daher einzuziehen. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, da im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer verhindert werden müsse, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln weiterhin missbräuchliche Fahrten mit dem Kennzeichen … durchgeführt werden könnten. Hinter dem öffentlichen Interesse an wirkungsvollen Maßnahmen zum Schutz von Leib und Leben sowie hoher Sachwerte der anderen Verkehrsteilnehmer müsse das Interesse des Klägers am Verbleib der Zuteilung der roten Kennzeichen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückstehen. Es sei dem Kläger auch zumutbar, die Kennzeichen samt den dazugehörigen Fahrzeugscheinen innerhalb der eingeräumten Wochenfrist abzuliefern.
Auf den Inhalt des Bescheides wird im Übrigen Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Am 14. August 2025 lieferte der Kläger die beiden in Rede stehenden Kennzeichen sowie sechs der sieben im streitgegenständlichen Bescheid benannten Fahrzeugscheine bei der Zulassungsbehörde ab.
2. Mit Schriftsatz vom 18. August 2025 ließ der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg gegen den Bescheid vom 24. Juli 2025 erheben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG seien nicht gegeben. Der Kläger sei insbesondere nicht als unzuverlässig anzusehen. Er habe die in Rede stehenden roten Kennzeichen in der Vergangenheit bereits zu Herrn K. in Verwahrung gegeben. Dieser verwahre die Kennzeichen in einem verschlossenen Werkstattschrank. In der Vergangenheit sei es noch nie zu Zwischenfällen gekommen. Ziel der Maßnahme sei es gewesen, das Kennzeichen während seines Urlaubs vor einem möglichen Einbruchdiebstahl im privaten Wohnbereich des Klägers zu schützen. Frau K. habe eigenmächtig auf den verschlossenen Schrank im Büro der Werkstatt ihres Ehemanns zugegriffen, sodass der Kläger keinen Einfluss auf den Vorgang habe nehmen können. Es werde bestritten, dass die roten Kennzeichen im Büro der Werkstatt gelegen haben. Durch die missbräuchliche Verwendung der Kennzeichen durch Frau K. sei die Zuverlässigkeit des Klägers nicht entfallen. Der Kläger habe weder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit den roten Kennzeichen noch gegen Verkehrs- und Strafvorschriften verstoßen. Vielmehr habe er durch die Verwahrung im Werkstattschrank gerade Vorkehrungen gegen den unberechtigten Zugriff Dritter getroffen. Da der Kläger bereits in der Vergangenheit mehrfach die Kennzeichen dort habe verwahren lassen, habe auch kein Anlass zu der Befürchtung bestanden, dass die Kennzeichen missbräuchlich verwendet werden könnten. Insbesondere sei auch nicht das dazugehörige Fahrtenbuch an Herrn K. übergeben worden. In diesem Zusammenhang werde auf einen Beschluss des VG H. vom 19. Juni 2020 (Az.: … . *) verwiesen, wo festgestellt worden sei, dass kein Widerruf möglich sei, wenn rote Kennzeichen bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit einem bisher zuverlässigen Mitarbeiter anvertraut worden seien. Herr K. habe sich in der Vergangenheit stets als zuverlässig und vertrauenswürdig erwiesen. Auch sei der Kläger gegenüber Herrn K. als weisungsbefugt anzusehen. Der Kläger habe sich zudem dazu entschlossen, in Zukunft die roten Kennzeichen bei Abwesenheit nicht länger bei Herrn K. aufzubewahren, sodass jegliche unbefugte Nutzung Dritter ausgeschlossen werden könne. Demnach lasse sich die Behauptung, der Kläger sei unzuverlässig, nicht halten. Ein persönliches Fehlverhalten sei ihm nicht anzulasten. Zuletzt sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger seit 1995 Inhaber roter Oldtimer-Kennzeichen sei, ohne je negativ aufgefallen zu sein. Vor diesem Hintergrund hätten jedenfalls zunächst mildere Maßnahmen wie der Ausspruch einer Verwarnung oder einer Auflage ergriffen werden müssen, insbesondere, wenn sie der Beklagte auf ein einmaliges fremdverschuldetes Ereignis stütze. Folglich sei der angegriffene Bescheid vollumfänglich aufzuheben.
In einer vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 14. August 2025 gab das Ehepaar K. an, dass die Kennzeichen nicht wie im streitgegenständlichen Bescheid behauptet offen im Büro gelegen hätten, sondern von Frau K. aus dem verschlossenen Schrank entnommen worden seien.
Das Landratsamt ... trat der Klage für den Beklagten entgegen und führte ergänzend zu der Begründung des angegriffenen Bescheides im Wesentlichen aus: Das behördliche Ermessen sei bei der Ausübung des Widerrufs pflichtgemäß ausgeübt worden. Aus der Klageschrift gehe nicht hervor, wie es Frau K. möglich gewesen sein soll, auf den verschlossenen Schrank zuzugreifen. Maßgeblich sei, dass die Kennzeichen im Büro zugänglich gewesen seien, unabhängig davon, ob diese tatsächlich in einem Werkstattschrank lagen. Der Kläger sei zwar verpflichtet, die Kennzeichen vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt aufbewahren zu können, was jedoch nicht bedeute, die Kennzeichen bei Abwesenheit einem Dritten in Verwahrung zu geben. Eine Verwahrung im privaten Wohnbereich stelle eine hinreichende sichere Aufbewahrung dar. Das Risiko eines Einbruchdiebstahls bestehe unabhängig von der urlaubsbedingten Abwesenheit des Klägers, weshalb die tatsächlichen Beweggründe, weshalb die Kennzeichen bei Herrn K. in Verwahrung gegeben worden seien, weiterhin nicht nachvollziehbar seien. Das in der Klageschrift zitierte Urteil betreffe eine andere Fallkonstellation. Außerdem seien die Ausführungen zum Weisungsrecht auf eine betriebliche Verwendung von Kennzeichen im Sinne des § 41 FZV bezogen und ließen sich nicht auf Inhaber roter Kennzeichen im Sinne des § 43 FZV übertragen. Eine Weisungsbefugnis gegenüber den Eheleuten K. habe nicht bestanden.
Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2025 ließ der Kläger sein Vorbringen nochmals vertiefen und im Wesentlichen ergänzend ausführen: Das zwischen dem Kläger und Herrn K. bestehende vertragliche Verhältnis sei nicht als Verwahrungsverhältnis im Sinne des § 688 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sondern als Auftrag nach § 662 BGB zu qualifizieren, mit der Folge, dass Herr K. gegenüber dem Kläger weisungsgebunden sei. Der Kläger habe Herrn K. mit der Aufbewahrung der Kennzeichen betraut, da es in der jüngeren Zeit mehrfach zu verdächtigen Beobachtungen in der Wohngegend des Klägers gekommen sei. So hielten sich regelmäßig fremde Personen mit osteuropäischen Kennzeichen in unmittelbarer Nähe des Grundstücks des Klägers auf; in einem Fall seine sogar zwei Männer auf das Grundstück des Klägers vorgedrungen und hätten das Gebäude ausgespäht. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund sei eine Aufbewahrung des Kennzeichens außerhalb des Wohnhauses dringend geboten gewesen, um eine Entwendung und mögliche missbräuchliche Verwendung des Kennzeichens zu verhindern. Außerdem habe Frau K. am 3. Juli 2025 beim Landratsamt ... angerufen und die tatsächlichen Vorgänge zutreffend dargelegt. Ein Protokoll des Telefonats sei jedoch in der Behördenakte nicht enthalten. Es werde nochmals betont, dass der Kläger als zuverlässig im Sinne des § 43 FZV anzusehen sei und eine einmalige, unverschuldete Fehlhandlung Dritter keine negative Prognose rechtfertige. Weiter sei zu beachten, dass § 43 Abs. 2 Satz 1 FZV ausdrücklich auf § 41 Abs. 2 FZV verweise, wonach die Überlassung der Kennzeichen an Dritte ausnahmsweise innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs des Kennzeicheninhabers zulässig sei. Das gegenüber Herrn K. bestehende Weisungsrecht des Klägers reiche hierzu aus. Außerdem könne allein aus dem einmaligen Fehlverhalten von Frau K. nicht auf eine missbräuchliche Nutzung oder Gefahren für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte geschlossen werden. Auch sei die Behörde zu Unrecht von einer Ermessensreduktion auf Null ausgegangen, weshalb das behördliche Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei.
3. Ein gleichzeitig mit Klageerhebung gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. September 2025 (Az.: W 6 S 25.1428) abgelehnt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird verwiesen.
Der Kläger ließ beantragen,
den Bescheid des Landratsamtes ... vom 24. Juli 2025 aufzuheben.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
4. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich des Verfahrens W 6 S 25.1428) sowie die beigezogene Behördenakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 29. April 2026 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 24. Juli 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Gericht nimmt hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 Bezug auf die Ausführungen im Beschluss vom 18. September 2025 (Az.: W 6 S 25.1428), in welchem insbesondere dargelegt wurde, dass der Beklagte zu Recht von der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 2 FZV i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 FZV ausgegangen ist.
Der Kläger hat im weiteren gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde.
Hinsichtlich der ebenfalls streitgegenständliche Zwangsmittelandrohung und Kostenfestsetzung in den Nrn. 4 bis 6 folgt das Gericht der Begründung des angefochtenen Bescheides, zumal die Klägerseite im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen hat, das Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen bieten würde.
Ergänzend ist auszuführen:
1. Die Klage ist unbegründet, soweit der in Nr. 1 des Bescheides vom 24. Juli 2025 ausgesprochene Widerruf der Zuteilung eines roten Oldtimer-Kennzeichens an den Kläger ausgesprochen wurde. Dieser ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zuweisung der roten Oldtimer-Kennzeichen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides.
Hierzu wird auf die Gründe des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. September 2025 verwiesen. Dort ist auf ausgeführt:
„Der Antragsgegner hat seinen Widerruf vorliegend ausweislich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG gestützt. Hiernach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Außerdem muss der Widerruf verhältnismäßig sein (VG München, B.v. 6.12.2022 – M 23 SE 22.4842 – juris Rn. 25).
Gemessen daran ist der streitgegenständliche Widerruf nach überschlägiger Rechtsprüfung rechtmäßig erfolgt.
Der Widerrufsvorbehalt in Nr. 1 des Bescheides vom 14. Juni 2004 wurde auf Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 2 der 49. Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der StVZO in der Fassung vom 15. September 1994 i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 1 StVZO in der bis zum 28. Februar 2007 gültigen Fassung erlassen. Die im wesentlichen inhaltsgleiche Regelung findet sich nunmehr in § 43 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 FZV. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs stellte der Antragsgegner somit zurecht auf die eingetretene Unzuverlässigkeit des Antragstellers ab.
Gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 FZV kommt eine Zuteilung von roten Oldtimerkennzeichen nur zugunsten von Haltern von Oldtimern und nur für die in § 43 Abs. 1 FZV aufgeführten Zwecke in Betracht. Weiter dürfen solche Kennzeichen auch nur an zuverlässige Personen zugeteilt werden (Hrube in BeckOK Straßenverkehrsrecht, 28. Ed. Stand: 1.7.2025, § 43 FZV Rn. 6; Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 43 FZV Rn. 4). Bei der Erteilung roter Kennzeichen, unabhängig davon, ob diese nach § 41 oder § 43 FZV erteilt werden, handelt es sich um eine Privilegierung der betroffenen Personenkreise. Dem Betroffenen wird – auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – gestattet, autonom über die jeweilige Zulassung eines Kraftfahrzeuges zu befinden, soweit er seinen Dokumentationspflichten – hier § 43 Abs. 3 FZV – nachkommt. Dies kann unmittelbare Auswirkungen auf die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer haben (VG Hamburg, B.v. 19.6.2025 – 15 E 2388/20 – juris Rn. 20).
Diese Privilegierung ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn zu erwarten ist, dass der Kennzeicheninhaber das damit in ihn gesetzte Vertrauen auf den gesetzmäßigen Umgang mit den roten Kennzeichen nicht enttäuschen wird. Diese Befugnisse erfordern im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer die uneingeschränkte Zuverlässigkeit des Betroffenen. Es muss gewährleistet sein, dass dieser die ihm mit der Zuteilung übertragenen Verpflichtungen korrekt erfüllt. Er muss die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich sowohl bei der Entscheidung über die Verwendung der roten Kennzeichen als auch bei der Durchführung und Überwachung der Dokumentationspflichten seiner Organisationsverantwortung genügt und dem in ihn gesetzten Vertrauen des Gesetzgebers in den verantwortungsvollen Umgang mit dem roten Kennzeichen gerecht wird (VG Hamburg, B.v. 19.6.2025 – 15 E 2388/20 – juris Rn. 21; VG Osnabrück, G. v. 17.9.2012 – 6 A 72/12 – juris Rn. 14).
Ob der Inhaber eines roten Oldtimerkennzeichens zuverlässig im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 FZV ist, er also die Gewähr dafür bietet, sich zukünftig kennzeichenrechtlich gesetzeskonform zu verhalten, ist eine an Sinn und Zweck dieser Vorschriften orientierte Prognoseentscheidung (vgl. VG Hamburg, B.v. 19.6.2025 – 15 E 2388/20 – juris Rn. 21).
Die Zuverlässigkeit des Betroffenen ist in Anbetracht dieses Schutzzweckes in Frage zu stellen, wenn entweder gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit roten Kennzeichen Verstoßen wurde oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften durch den Betroffenen begangen wurden, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung der roten Oldtimerkennzeichen vermuten lassen. Maßgeblich ist somit, dass der Begriff der Zuverlässigkeit einschränkend voraussetzt, dass kein Anlass zu der Befürchtung besteht, die Kennzeichen könnten missbräuchlich verwendet werden (vgl. VG München, U.v. 23.3.2015 – M 23 K 13.3702 – juris Rn. 21; VG Hamburg, B.v. 19.6.2025 – 15 E 2388/20 – juris Rn. 22).
In Anwendung dieser Grundsätze ist bei summarischer Prüfung von der fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen.
So hat der Inhaber eines roten Oldtimerkennzeichens dafür Sorge zu tragen, dass die ihm zugeteilte Kennzeichen nicht durch Dritte missbräuchlich verwendet werden. Er hat sie daher sicher und für unzuverlässige Personen unzugänglich zu verwahren (VG Bremen, B.v. 22.2.2022 – 5 V 2096/21 Rn. 27; VG Hamburg, B.v. 19.6.2020 – 15 E 2388/20 – juris Rn. 24) und darf diese auch nicht an Dritte weitergeben (VG Stade, U.v. 12.2.2018 – 1 A 364/16 – juris Rn. 22; VG Kassel, B.v. 13.8.2015 – 1 L 894/15.KS – juris Rn. 48; Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 43 FZV Rn. 15a).
Hiergegen hat der Antragsteller, indem er seine Kennzeichen wiederholt Herrn K. zur Verwahrung anvertraut hat, verstoßen. Im vorliegenden Fall greift, entgegen der Auffassung der Antragstellerseite, auch keine Ausnahme von den obigen Grundsätzen zugunsten des Antragstellers ein. So kann sich der Antragsteller insbesondere nicht darauf berufen, die Kennzeichen im Rahmen einer betrieblichen Verwendung an Herrn K. weitergegeben zu haben. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 2 Satz 1 FZV, dass eine betrieblich veranlasste Überlassung an weisungsgebundene, zuverlässige Mitarbeiter grundsätzlich möglich sein kann (vgl. hierzu VG Hamburg, B.v. 19.6.2020 – 15 E 2388/20 – juris Rn. 25; siehe auch Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 43 FZV Rn. 19). Dass diese Grundsätze auch auf Oldtimerkennzeichen übertragbar sein könnten, erscheint aufgrund der Verweisungsnorm des § 43 Abs. 2 Satz 1 FZV, der auch auf § 41 Abs. 2 FZV verweist, erwägenswert, bedarf jedoch vorliegend keiner Klärung. Der Antragsteller hat nämlich weder eine betriebliche Nutzung seiner Oldtimer vorgetragen noch ergibt sich eine solche aus den sonstigen Umständen.
Ungeachtet dessen kann sich der Antragsteller mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift auch nicht darauf berufen, dass seine vertraglichen Abreden mit Herrn K. einem innerbetrieblichen Weisungsverhältnis gleichzusetzen seien. Aufgrund der Schilderungen des Antragstellers handelt es sich bei dem zwischen ihm und Herrn K. geschlossenen Vertrag über die „Verwahrung“ der Kennzeichen in der Werkstatt von Herrn K. um einen echten Verwahrungsvertrag im Sinne des § 688 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und nicht, wie vom Antragsteller in seinem letzten Schriftsatz vorgetragen, um einen Auftrag im Sinne des § 662 BGB, da sich Herr K. ausweislich des Vorbringens des Antragstellers verpflichtet hat, für die Sicherheit und Erhaltung der ihm anvertrauten Kennzeichen zu sorgen (vgl. nur Schlinker in beckonline.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1.8.2025, § 688 BGB Rn. 38 m.w.N.). Auch wenn hinsichtlich des Ortes der Verwahrung vertragliche Abreden getroffen wurden, ist der Verwahrer dennoch nicht weisungsgebunden (Henssler in MüKO BGB, 9. Aufl. 2023, § 692 Rn. 2 zur Weisungsfreiheit des Verwahrers).
Erwägenswert wäre allenfalls, ob eine Weitergabe an Dritte zum Zweck der sicheren Verwahrung der roten Oldtimerkennzeichen dann gerechtfertigt sein könnte, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, diese selbst wirksam vor dem Zugriff Dritter zu bewahren. Welche Maßstäbe in diesem Fall an die Person des Verwahrers anzulegen wären und nach welchen Kriterien dieser vom Betroffenen ausgewählt werden müsste, bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Klärung, da der Antragsteller bereits nicht plausibel dargelegt hat, weshalb konkret zu befürchten war, dass während seiner Urlaubsreise Dritte auf seine Kennzeichen zugreifen könnten, wenn er diese bei sich zuhause aufbewahrt. Die bloße abstrakte Sorge vor Einbrechern vermag als Grund hierfür nicht zu tragen. So besteht auch bei einer Verwahrung in der Werkstatt von Herrn K. das abstrakte Risiko eines Einbruchs in die Werkstatt. Außerdem erschließt sich nicht, weshalb Einbrecher ausgerechnet die Oldtimerkennzeichen stehlen sollten, die Kennzeichen also im Falle eines Einbruchs in besonderer Weise gefährdet sein sollten. Sonstige Gründe für die Verwahrung durch einen Dritten wurden vom Antragsteller nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Der Antragsteller wurde im Bescheid vom 14. Juni 2004 auch explizit darauf hingewiesen, dass eine Weitergabe an Dritte nicht zulässig ist. Aufgrund der (wiederholten) Weitergabe der Kennzeichen an einen Dritten ist von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen. Es kann somit dahinstehen, ob die Kennzeichen tatsächlich in dem Schrank in der Werkstatt eingeschlossen waren, aus welchem Grund Frau K. diese aus dem Schrank genommen hat und ob der Antragsteller den Weiterverkauf eines Oldtimers im Jahr 2008 gegenüber der Zulassungsbehörde ordnungsgemäß angezeigt und die Kennzeichen sowie den besonderen Fahrzeugschein bei der Zulassungsbehörde abgegeben hat.
Der Widerruf ist auch darüber hinaus angemessen und verhältnismäßig. Entgegen der Ausführungen des Antragstellers liegt nicht nur ein geringfügiger Verstoß vor. Die unberechtigte Weitergabe roter (Oldtimer-)Kennzeichen stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar (vgl. VG Stade, U.v. 12.2.2018 – 1 A 364/16 – juris Rn. 22; VG Kassel, B.v. 13.8.2015 – 1 L 894/15.KS – juris Rn. 50). Wie vom Antragsteller zuletzt auch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen wurde, hat er die Kennzeichen in der Vergangenheit wiederholt an Herrn K. zur Verwahrung übergeben, sodass er auch wiederholt gegen das Verbot der Weitergabe der Kennzeichen an Dritte verstoßen hat.
Fehler in der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren (§ 114 VwGO analog) behördlichen Ermessensentscheidung sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat erkannt, dass ihm bei der Entscheidung über den Widerruf Ermessen zukommt und hat dieses entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt. Die relevanten Belange wurden erkannt und in die Entscheidung einbezogen.
Ob der Widerruf daneben auch auf weitere Widerrufsvorschriften des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG gestützt werden kann, kann somit dahinstehen (weiterführend VG Bremen, B.v. 22.2.2022 – 5 V 2096/21 Rn. 37).“
An dieser Beurteilung hat sich auch nach nochmaliger Prüfung der Sachlage nichts geändert. Der Kläger hat im Klageverfahren nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde.
Insbesondere hat er nichts zu einer betrieblichen Nutzung seiner Oldtimer vorgetragen, weshalb der in der Klageschrift zitierte Beschluss des Verwaltungsgericht Hamburg bereits nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar ist (vgl. VG Hamberg, B.v. 19.6.2020 – 15 E 2388/20 – juris Rn. 25). Es bedurfte somit auch keiner weiteren Aufklärung, ob zwischen dem Kläger und Herrn K. , wie von der Klägerseite behautet, ein Weisungsverhältnis nach § 665 BGB bestand.
Weiter vermochte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel darzulegen, weshalb das ihm zugeteilte rote Oldtimer-Kennzeichen bei einem verbleiben in seinem Haus während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit eines über das allgemeine Lebensrisiko hinaus erhöhten Zugriffsmöglichkeit unbefugter Dritter ausgesetzt sein sollte. Dabei kann als wahr unterstellt werden, dass das Haus des Klägers von „osteuropäischen“ Personen ausgespäht wurde, da von der Klägerseite nicht plausibel dargelegt werden konnte, weshalb die Einbrecher ein Interesse daran haben sollten, die Kennzeichen selbst bei einem unterstellten Einbruch in das Haus des Klägers zu entwenden. Dass diese – wie vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – dazu genutzt werden könnten, andere gestohlene Kraftfahrzeuge zu überführen, erscheint schon deshalb fernliegend, da die Kennzeichen allein aufgrund ihrer Farbgebung im Straßenverkehr herausstechen und aufgrund der auf allen roten Oldtimer-Kennzeichen angebrachten Zifferfolge 07 (§ 43 Abs. 2 Satz 3 FZV), das Kennzeichen klar von temporären Kennzeichen, die bei Überführungs- und Probefahrten Verwendung finden, unterschieden werden können (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 FZV – Ziffernfolge 06; § 42 Abs. 4 Satz 1 FZV – Ziffernfolge 03 oder 04). Somit konnte auch eine weitere Aufklärung unterblieben, ob die vom Kläger vorgetragene Gefährdungslage bereits bei den vorherigen Überlassungen an Herrn K. bestand. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung erstmals angab, dass die verdächtigen Aktivitäten seit längerer Zeit ereignet hätten (vgl. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung), wohingegen schriftsätzlich nur von Beobachtungen „in jüngerer Zeit“ die Rede war (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 17. Oktober 2025, Bl. 39 der Gerichtsakte).
Vor diesem Hintergrund kam es somit nicht entscheidungserheblich darauf an, ob es sich bei Herrn K. um einen verlässlichen Dritten handelte, da bereits die Voraussetzungen für eine Überlassung des dem Kläger zugeteilten Kennzeichens an einen verlässlichen Dritten nicht gegeben waren. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts – insbesondere hinsichtlich der Vorgänge um die Verwendung des Kennzeichens durch Frau K. – war also auch insoweit nicht erforderlich.
Zuletzt lässt sich dem streitgegenständlichen Bescheid auch nicht entnehmen, dass der Beklagte bei Bescheidserlass von einer Ermessensreduktion auf Null ausgegangen ist. Im Bescheid findet sich lediglich die Formulierung, dass aufgrund der missbräuchlichen Verwendung des roten Oldtimer-Kennzeichens das dem Beklagten zustehende Ermessen „stark reduziert“ sei (vgl. S. 3 des Bescheides). Die Beklagtenvertreterin stellte in der mündlichen Verhandlung klar, dass eine Verwarnung aufgrund der schwerwiegenden Verstöße nicht in Betracht gekommen sei (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Weitere Ermessensfehler wurden weder von der Klägerseite geltend gemacht, noch sind diese in sonstiger Weise ersichtlich. Auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss vom 18. September 2025 wird verwiesen.
Weiter hält die Kammer auch an den im Beschluss vom 18. September 2025 getroffenen Ausführungen betreffend die Vorlageverpflichtung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides nach nochmaliger Sachprüfung fest. Auf diese wird im Folgenden verwiesen:
„Mit der Zustellung des Widerrufs wurde die Zuteilung der roten Oldtimerkennzeichen gemäß Art. 49 Abs. 3 BayVwVfG unwirksam. Der Antragsgegner hat daher den Antragsteller zurecht in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides verpflichtet, ihm die Kennzeichen sowie die dort genannten Unterlagen zur Entstempelung vorzulegen (vgl. VG München, B.v. 6.12.2022 – M 23 SE 22.4842 – juris Rn. 34). Rechtsgrundlage hierfür ist § 43 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 3 Satz 6 FZV analog (Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 41 FZV Rn. 28).“
Zuletzt erweisen sich aufgrund der Rechtmäßigkeit der in den Nrn. 1 und 2 getroffenen Maßnahmen die Entscheidungen zur Zwangsmittelandrohung und den Kosten in den Nrn. 4 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheides als rechtmäßig. Die Klägerseite hat keine Umstände vorgetragen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelungen begründen; solche sind auch in sonstiger Weise nicht ersichtlich. Das Gericht verweist somit auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und macht sich diese zu eigen.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Zitierte Vorschriften
- § 43 FZV
- § 41 FZV
- Art. 49 BayVwVfG
- § 113 VwGO
- § 114 VwGO
- § 688 BGB
- § 662 BGB
- § 117 VwGO
- § 665 BGB
- § 42 FZV
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 49 BayVwVfG, § 28 StVZO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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