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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 688 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

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