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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 689 BGB – Vergütung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

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