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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 690 BGB – Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

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