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Rechtsprechung · VG Wiesbaden

VG Wiesbaden, Beschluss vom 07.10.2026 – 6 L 2507/26.WI

Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGWIESB:2026:1007.6L2507.26.WI.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durch den Minister des Inneren, für Sicherheit und Heimatschutz des Landes Hessen oder sonstige für den Antragsgegner handelnde Amtsträger in amtlicher Funktion zu äußern und/oder öffentlich verbreiten zu lassen:

„Das Clan-Problem der Berliner Linken hat damit aus meiner Sicht eine neue Dimension erreicht“,

wie geschehen in dem Post auf dem Instagram-Account „innen.hessen“ des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz seit dem 27. September 2026 unter der URL:

https://www.instagram.com/p/DdyIbmcNOLJ/?hl=de,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist bereits unzulässig, da der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht eröffnet ist. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz – oder für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts durch Landesgesetz – einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Vorliegend handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung des Hessischen Innenministers auf dem Instagram-Account „innen.hessen“ des Hessischen Ministeriums des Innern, Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit.

Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Äußerungen von Mitgliedern der Bundesregierung oder einer Landesregierung, welche in amtlicher Funktion über eine politische Partei getätigt wurden, sind Streitigkeiten zwischen der betroffenen politischen Partei und dem Regierungsmitglied in seiner Funktion als Staatsorgan (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 –, juris Rn. 22 f.; Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, juris Rn. 30; Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 –, juris Rn. 57; NdsStGH, Urteil vom 24. November 2020 – StGH 6/19 –, juris Rn. 41; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, juris Rn. 14; VerfGH Saarland, Urteil vom 8. Juli 2014 – Lv 5/14 –, juris Rn. 17; ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2/14 –, juris Rn. 34 ff.).

Die hier streitgegenständliche Aussage des Hessischen Innenministers erfolgte im Rahmen der ihm als Verfassungsorgan zustehenden Staatsleitungsfunktion, die die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einschließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 –, juris Rn. 49 m. w. N.). Erkennbar vor diesem Hintergrund wurde die Äußerung auf dem Instagram-Account des HMdI veröffentlicht. Nicht nur Äußerungen von Mitgliedern der Bundesregierung oder einer Landesregierung, welche in amtlicher Funktion über eine politische Partei getätigt wurden, sind tauglicher Gegenstand eines verfassungsrechtlichen Verfahrens, sondern auch deren Veröffentlichung und Verbreitung durch die zuständigen Stellen und Ministerien (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 –, juris Rn. 37; Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 –, juris Rn. 58; Hess. VGH, Beschluss vom 26. September 2025 – 8 B 1713/23 –, juris Rn. 24).

Nichts anderes ergibt sich aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2025 (– 6 C 6/23 –, juris Rn. 28). Streitgegenständlich in diesem Verfahren war die Frage nach dem Rechtsschutz von Einzelpersonen gegen einen schlichten Parlamentsbeschluss, für den das Gericht den Verfassungsrechtsweg als eröffnet ansah. Soweit das Gericht in der zitierten Randnummer 28 eine Abgrenzung von schlichten Parlamentsbeschlüssen zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung vornimmt und insoweit ausführt, gegen derartige Äußerungen von Regierungsmitgliedern könne der betroffene Bürger nach Maßgabe des Prozessrechts Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten erlangen, betrifft dies gerade nicht den hier einschlägigen Fall, dass sich ein Regierungsmitglied in amtlicher Funktion über eine politische Partei äußert.

Eine abweichende Bewertung folgt auch nicht daraus, dass politische Parteien in Hessen – anders als auf Bundesebene – im Organstreitverfahren nicht antragsbefugt sind. Die Frage der prozessualen Geltendmachung eines Anspruchs berührt nicht die Einordnung der Streitigkeit als verfassungsrechtlich. Im Übrigen besteht auch keine Rechtsschutzlücke. Mangels eines landesrechtlichen Pendants zum auf Bundesebene vorgesehenen Organstreitverfahren ist statthafter Rechtsbehelf einer politischen Partei zur Geltendmachung ihres Rechts auf Chancengleichheit gegenüber Verfassungsorganen in Hessen gemäß Art. 131 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen (HV) i. V. m. § 43 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) die Grundrechtsklage (StGH Hessen, Beschluss vom 13. Februar 2002 – P.St. 1633 –, juris Rn. 24; vgl. auch StGH Hessen, Urteil vom 20. Dezember 1990 – P.St. 1114 –, juris).

Das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit ist auch nicht mangels „doppelter Verfassungsunmittelbarkeit“ zu verneinen. Insoweit kann dahinstehen, ob der Antragstellerin eine unmittelbare Beteiligung am Verfassungsleben abzusprechen ist – was im Hinblick darauf, dass politische Parteien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verletzung ihres Rechts aus Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch Verfassungsorgane im Wege des Organstreits geltend machen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 –, juris Rn. 52; Nichtannahmebeschluss vom 24. Juni 2025 – 2 BvR 686/25 –, juris Rn. 8) zweifelhaft erscheint. Jedenfalls beschreibt die Faustformel der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit, nach der eine verfassungsrechtliche Streitigkeit anzunehmen ist, wenn die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und im Kern um Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht streiten, die verfassungsrechtlichen Streitigkeiten nicht abschließend (StGHG, Beschluss vom 1. Dezember 2023 – P.St. 2910 –, juris Rn. 88 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, wenn der geltend gemachte Klageanspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007 – 3 A 2/05 –, juris Rn. 15; Beschluss vom 8. Mai 2002 – 3 A 1/01 –, juris Rn. 17). Die hier vorliegende Streitigkeit um Äußerungen des Hessischen Innenministers im Rahmen der ihm als Verfassungsorgan zustehenden Staatsleitungsfunktion über die Antragstellerin als politische Partei ist – wie oben dargestellt – derart vom Verfassungsrecht geprägt, dass sie ungeachtet der Stellung der Antragstellerin als Verfassungsorgan verfassungsrechtlicher Art ist.

Aus demselben Grund ist es auch unerheblich, dass es sich bei der Antragstellerin um den Landesverband Berlin der Partei „Die Linke“ handelt, der sich – bundesländerübergreifend – gegen Äußerungen des Hessischen Innenministers wendet. Die Einordnung einer Streitigkeit als verfassungsrechtlich oder verwaltungsgerichtlich hängt nicht davon ab, ob das die Äußerung tätigende Verfassungsorgan und der betroffene Landesverband der Partei aus demselben Bundesland stammen.

Eine Verweisung des Rechtsstreits an den Staatsgerichtshof des Landes Hessen kommt nicht in Betracht, da die Vorschriften der §§ 17 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht im Verhältnis zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Verfassungsgerichtsbarkeit gelten. Es ist mit der Stellung von Verfassungsgerichten als Verfassungsorgane nicht vereinbar, aufgrund der Verweisung eines Fachgerichts Bindungen zu unterliegen und unter Umständen Fragen des einfachen Rechts entscheiden zu müssen (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2012 – 3 PKH 5/12 (3 B 18/12) –, juris Rn. 14 m. w. N.).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mangels genügender Anhaltspunkte war vom Auffangstreitwert von 5.000 EUR auszugehen, der nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Hälfte auf 2.500 EUR zu reduzieren war.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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