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Rechtsprechung · VG Weimar

VG Weimar, Beschluss vom 13.01.2012 – 3 E 27/12 We

Kein Anspruch eines Kreistagsmitglieds auf Einladung zum Neujahrsempfang eines Landrats
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGWEIMA:2012:0113.3E27.12WE.0A
Normenkette
Art. 21 Abs. 1 GG, § 5 ParteiG, Art. 2 Verf TH, Art. 3 Verf TH, § 101 Abs. 1 KomO TH 2003

Leitsatz

Ein Mitglied des Kreistages hat aus dieser Stellung heraus keine Anspruch auf Einladung zum Neujahrsempfang des Landrats.(Rn.8)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu

tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-EUR

festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der am 12.01.2012 um 19.29 Uhr per Telefax bei Gericht

eingegangene Antrag des Antragstellers,

Randnummer 2

den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller zu dem am

13.01.2012 ab 17.00 Uhr in der Sporthalle der K... Sondershausen,

K..., stattfindenden Neujahrsempfang des Antragsgegners den Zutritt

zu gestatten,

Randnummer 3

hat keinen Erfolg.

Randnummer 4

Nach

§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind zur Regelung eines vorläufigen

Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige

Anordnungen zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden

Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder

drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig

erscheint.

Randnummer 5

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der

Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen

Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Randnummer 6

Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der vom

Antragsgegner veranstaltete Neujahrsempfang bereits am 13.01.2012

stattfinden soll, so dass der Antragsteller in einem

Hauptsacheverfahren ausreichenden Rechtsschutz nicht mehr erlangen

kann.

Randnummer 7

Dem Antragsteller steht aber kein Anordnungsanspruch zur

Seite.

Randnummer 8

Er hat gegenüber dem Antragsgegner keinen Anspruch auf Teilnahme

am Neujahrsempfang, zu dem der Landrat, der Vorstandsvorsitzende

der Kyffhäusersparkasse und der stellvertretende Standortälteste

der K... Sondershausen geladen haben.

Randnummer 9

Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus

Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz GG i.V.m.

§ 5 Parteiengesetz (ParteiG), weil beide Vorschriften lediglich

politische Parteien berechtigen. Hier begehrt aber nicht die

politische Partei NPD oder eine ihrer Untergliederungen

einstweiligen Rechtsschutz, sondern der Antragsteller als Mitglied

des Kreistages des Landkreises Kyffhäuserkreis (§ 102 Thüringer

Kommunalordnung ThürKO -). Darüber hinaus zielt § 5 ParteiG auf

eine Gleichbehandlung bei der Gewährung von öffentlichen

Leistungen, wozu insbesondere das zur Verfügung Stellen von

öffentlichen Einrichtungen gehört. Hierum geht es vorliegend jedoch

nicht, vielmehr steht der Teilnahmeanspruch des Antragstellers an

einem Neujahrsempfang im Raum.

Randnummer 10

Das Recht, den Zutritt zum Neujahrsempfang zu verlangen, folgt

auch nicht aus der Rechtsstellung des Antragstellers als

Kreistagsabgeordneter. Sein Kreistagsmandat umfasst das Recht, an

Sitzungen des Kreistages sowie seiner Ausschüsse teilzunehmen (§§ 101 Abs. 3, 103, 112 ThürKO) und hierzu Zutritt zu erhalten. Der

streitgegenständliche Neujahrsempfang ist jedoch keine Sitzung im

vorgenannten Sinne und auch keine sonstige Veranstaltung, die im

engen sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit des Kreistages steht.

Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Landrat

(als einer der Träger der Einladung) neben dem Kreistag

selbständiges Organ des Landkreises (§ 101 Abs. 1 ThürKO) und somit

nicht auf seine Funktion als Vorsitzender des Kreistages zu

reduzieren ist. Als selbständiges, mit eigenen Rechten

ausgestattetes, Organ des Landkreises steht dem Landrat ein eigener

Gestaltungsspielraum zur Verfügung, in dessen Rahmen er

grundsätzlich auch über Form, Umfang und Ablauf repräsentativer

Veranstaltungen entscheiden kann. So liegt der Fall hier. Ebenso

wie der Entschluss, den Neujahrsempfang mit der örtlichen Sparkasse

und dem Standortältesten als weiteren Repräsentanten des

öffentlichen Lebens durchzuführen, liegt auch die Entscheidung,

diejenigen Mitglieder des Kreistages, die der NPD angehören, nicht

in den Kreis der Teilnehmer einzubeziehen, im Rahmen der

Gestaltungskompetenz des Landrates.

Randnummer 11

Der Antragsteller kann auch direkt aus Art. 3 Abs. 1 und 3 S. 1

GG bzw. Art. 2 Abs. 1 und 3 Thüringer Verfassung keinen Anspruch

auf Teilnahme an der Veranstaltung ableiten. Es fehlt an einem

Zugangsanspruch des Antragstellers zu dieser gesellschaftlichen

Veranstaltung. Der Landrat wird zusammen mit den beiden anderen

Trägern der Einladung hier weder hoheitlich tätig noch kann man

diese Veranstaltung dem sog. Verwaltungsprivatrecht zuordnen, denn

es wird weder eine hoheitliche Aufgabe in Privatrechtsform

vorgenommen noch findet etwa eine wirtschaftliche Betätigung der

öffentlichen Hand statt. Hier ist die Situation vielmehr nicht

anders als bei einer sonstigen privaten Veranstaltung. Dort kann

über den Gleichbehandlungsgrundsatz gleichfalls kein Anspruch auf

Mitteilhabe an einer anderen Personen gewährten Vergünstigung

(hier: Einladung zum Neujahrsempfang) abgeleitet werden (vgl. Dürig

in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Mai 2011 Art. 3 Abs. 1 Rdnr. 519).

Randnummer 12

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Randnummer 13

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die

Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2

GKG. Wegen der mit der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache hat das

Gericht davon abgesehen, den Streitwert zu reduzieren.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 5 ParteiG, § 101 ThürKO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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