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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Trier

VG Trier, Urteil vom 10.05.2011 – 1 K 1550/10.TR

Rückforderungsanspruch von Unterhaltsbeihilfe gegen Rechtsreferendar - kein Ausgleich für nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaub
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGTRIER:2011:0510.1K1550.10.TR.0A
Normenkette
Art. 7 Abs. 2 EGRL 88/2003, § 7 Abs. 4 BUrlG

Leitsatz

Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG (juris EGRL 2003/88) steht einer Regelung, die für die Ausübung des Urlaubsanspruchs Modalitäten oder den Verlust des Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums vorsieht, nicht entgegen, sofern der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, Urlaub zu nehmen.(Rn.33)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von

Unterhaltsbeihilfe und begehrt einen finanziellen Ausgleich für

nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaub.

Randnummer 2

Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 2. Mai 2007 als

Rechtsreferendarin in den juristischen Vorbereitungsdienst des

Beklagten aufgenommen. Am 11. Mai 2009 legte sie erfolgreich die

mündliche Prüfung für das 2. Juristische Staatsexamen ab.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 bat die Klägerin um Entlassung

aus dem juristischen Vorbereitungsdienst mit Ablauf des 14. Mai

2009 zwecks Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung ab dem 15. Mai

2009. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag beantragte sie die

Abgeltung des bestehenden Resturlaubs von 10 Urlaubstagen.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 2. Juni 2009 bewilligte die Personalstelle des

Oberlandesgerichts Koblenz der Klägerin für den Zeitraum 15. bis

31. Mai 2009 Sonderurlaub unter Wegfall der Dienstbezüge.

Randnummer 5

Unter dem 22. Juni 2009 teilte die OFD ZBV der Klägerin mit,

dass ihr Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des 31. Mai 2009

beendet gewesen sei. Aufgrund der Bewilligung von Sonderurlaub

unter Wegfall der Dienstbezüge für die Zeit vom 15. bis 31. Mai

2009 sei eine Überzahlung in Höhe von 466,47 € entstanden. Sie

werde gebeten, den überzahlten Betrag auszugleichen.

Randnummer 6

Nach wiederholter Bitte des Beklagten auf Rückzahlung erklärte

die Klägerin unter dem 29. Juli 2009 die Aufrechnung mit dem

geltend gemachten Anspruch auf finanziellen Ausgleich wegen nicht

in Anspruch genommenen Jahresurlaubs. Hilfsweise beantragte sie,

aus Gründen der Billigkeit von der Rückzahlungsforderung

abzusehen.

Randnummer 7

Nachdem die Klägerin noch mehrmals zur Zahlung aufgefordert

worden war, wies sie mit Schreiben vom 10. Mai 2010 hinsichtlich

des geltend gemachten Anspruchs auf finanzielle Urlaubsabgeltung

auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 30.

März 2010 2 A 11321/09 hin. Danach ergebe sich auf der

Grundlage der Richtlinie 2003/88/EG ein Anspruch auf finanzielle

Vergütung des nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubs. Die im

dortigen Verfahren ergangene ablehnende Entscheidung des

Oberverwaltungsgerichts Koblenz trage eine Ablehnung der

finanziellen Abgeltung in ihrem Fall nicht. Es bestünden

strukturelle Unterschiede zwischen dem Gegenstand der zitierten

Rechtsprechung gewesenen Beamtenverhältnis und dem

Referendarverhältnis.

Randnummer 8

Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 teilte die Oberfinanzdirektion ZBV der Klägerin mit, dass sich aus europarechtlichen Regelungen

kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich von nicht in Anspruch

genommenem Urlaub ergebe. Nach der zugrundegelegten Richtlinie käme

eine Abgeltung nur im Krankheitsfall in Betracht. Sie die

Klägerin sei jedoch ohne Dienstbezüge beurlaubt gewesen. Das

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe bestätigt, dass ein

Beamter keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Urlaub

habe, den er krankheitsbedingt nicht habe nehmen können. Das

Beamtenrecht sehe anders als das Arbeitsrechtkeine Abfindung

für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Die Unmöglichkeit,

Erholungsurlaub zu nehmen, sei für den Beamten mit keinem

finanziellen Nachteil verbunden, der ausgeglichen werden müsse.

Ähnlich wie im Beamtenverhältnis würden auch die für

Rechtsreferendare geltenden Bestimmungen Vorteile im Vergleich zu

gesetzlich versicherten Arbeitnehmern begründen. Rechtsreferendare

hätten nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 JAG im Krankheitsfall einen zeitlich

unbegrenzten Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe unter

Berücksichtigung eines familienbedingten Mehrbedarfs. Sie werde

daher gebeten, die ausstehende Forderung zu begleichen.

Randnummer 9

Mit Bescheid vom 17. September 2010 forderte die OFD ZBVdie

Klägerin auf, Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 466,47 €

zurückzuzahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Klägerin

für die Zeit vom 15. bis 31. Mai 2009 Unterhaltsbeihilfe nicht

zugestanden habe, weil sie ihre Entlassung mit Ablauf des 14. Mai

2009 zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit als Rechtsassessorin ab

dem 15. Mai 2009 beantragt habe. Aus Rechtsgründen sei eine

rückwirkende Entlassung nicht möglich gewesen, so dass sie unter

Wegfall der Dienstbezüge gemäß § 32 a Urlaubsverordnung ab dem 15.

Mai 2009 beurlaubt worden sei. Von der Rückforderung könne aus

Billigkeitsgründen weder ganz noch teilweise abgesehen werden. Die

Klägerin habe ihre Entlassung selbst beantragt und daher gewusst,

dass ihr für den Zeitraum keine Unterhaltsbeihilfe zustehe. Da die

Rückforderung somit auf ein von der Klägerin zu vertretendes

Verhalten zurückzuführen und sie als Anwältin tätig sei, lägen

keine Erkenntnisse vor, die einer Rückforderung des geltend

gemachten Betrages im Ganzen im Wege stünden. Der Anspruch sei auch

nicht durch Aufrechnung erloschen, da ein Anspruch auf

Urlaubsabgeltung weder nach nationalem noch nach europäischem Recht

bestehe.

Randnummer 10

Mit Schreiben vom 07. Oktober 2010 legte die Klägerin

Widerspruch ein, mit dem sie vortrug, ein Anspruch auf Gewährung

von finanziellem Ausgleich wegen Resturlaubs folge unmittelbar aus

Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG. Wenn das

Arbeitsverhältnis ende, sei es nicht mehr möglich, Jahresurlaub zu

nehmen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sehe Artikel 7 Abs. 2 der

genannten Richtlinie vor, dass Arbeitnehmer Anspruch auf eine

finanzielle Vergütung hätten, um zu verhindern, dass dem

Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss des Anspruchs,

selbst in finanzieller Form, verwehrt werde (Urteil vom 20. Januar

2009 C 350/06 Rn. 56 -). Dieser Anspruch bestehe danach sogar

dann, wenn der Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht habe

genommen werden können. Der Zeitraum 15. bis 31. Mai 2009 umfasse

die ihr zustehenden restlichen 10 Urlaubstage. Die gewährte

Unterhaltsbeihilfe sei zur Lebensführung verbraucht worden, weil

die Lohnzahlung für Mai 2009 durch ihren Arbeitgeber erst am 24.

Juni 2009 erfolgt sei.

Randnummer 11

In der Folge erklärte das für die Klägerin zuständige Finanzamt

hinsichtlich der Überzahlung gegenüber der Klägerin die Aufrechnung

mit ihr zu erstattender Steuer.

Randnummer 12

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 rügte die Klägerin die

Aufrechnung als rechtswidrig und verwies auf Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. November 2008 3 C 13/08

-) sowie des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14. November 2000 VII R

85/99 -). Die erklärte Aufrechnung stelle die faktische Vollziehung

des Bescheides dar, obgleich aufgrund des Widerspruchs

aufschiebende Wirkung eingetreten sei.

Randnummer 13

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2010 stellte der

Beklagte fest, dass der Leistungsbescheid vom 17. September 2010

rechtmäßig sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der

Rückforderungsanspruch in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen

Erstattungsanspruchs bestehe und nicht durch Aufrechnung seitens

der Klägerin erloschen sei. Von der Rückforderung könne nicht aus

Billigkeitsgründen abgesehen werden. Die Rückforderung habe sie zu

vertreten, was einem Absehen hiervon im Wege stehe. Die Forderung

sei auch nicht durch Aufrechnung seitens der Klägerin erloschen;

sie habe keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in finanzieller Form.

Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin nicht mit

Erfolg berufen, da ihr aufgrund der beantragten Entlassung bewusst

gewesen sei, dass ihr die Unterhaltsbeihilfe für den verbleibenden

Zeitraum nicht zustehe. Auch der Einwand, der Betrag sei zur

Lebensführung verbraucht worden, führe nicht zur Annahme des

Wegfalls der Bereicherung. Auch dann bestehe die Bereicherung fort,

wenn Aufwendungen hierdurch erspart worden seien. Das sei der Fall,

da aus der Zahlung der Kanzlei die Aufwendungen für die

Lebensführung nicht hätten getragen werden müssen.

Randnummer 14

Die Klägerin hat am 30. Dezember 2010 Klage erhoben. Dazu trägt

sie ergänzend vor, dass im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu

berücksichtigen sei, dass mit Ablegung der mündlichen Prüfung am

11. Mai 2009 in dem Zeitraum 12. bis 31. Mai 2009 keine Leistungen

im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zu erbringen gewesen seien.

Auch habe ihr ein Resturlaubsanspruch von 10 Tagen zugestanden, der

den Zeitraum vom 15. bis 31. Mai 2009 umfasst hätte. Die Forderung

auf Rückzahlung sei durch Aufrechnung erloschen. Der Anspruch auf

finanzielle Vergütung bestehe nach der zitierten Rechtsprechung des

EuGH nicht erst, sondern sogar dann, wenn der Erholungsurlaub

krankheitsbedingt nicht habe genommen werden können.

Randnummer 15

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 16

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. September

2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember

2010 zu verpflichten, an sie 466,47 € netto zu zahlen.

Randnummer 17

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 18

die Klage abzuweisen.

Randnummer 19

Dazu verweist er im Wesentlichen darauf, dass im Hinblick auf

das vorzeitige und freiwillige Ausscheiden der Klägerin aus dem

Referendardienst keine Notwendigkeit zu einem Ausgleich durch die

Gewährung eines Vergütungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub

bestehe.

Randnummer 20

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben

sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der

Beteiligten und den Verwaltungsakten des Beklagten. Die genannten

Unterlagen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht

worden.

Gründe

Randnummer 21

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Anfechtungsverbunden mit einer Verpflichtungsklage zulässig. Soweit die

Klägerin die finanzielle Abgeltung eines Urlaubsanspruchs neben dem

Antrag auf Aufhebung der zugrundeliegenden Bescheide anhängig

gemacht hat, ist die Verpflichtungsklage die richtige Klageart,

weil die finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruchs einen

Verwaltungsakt voraussetzt (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.

Januar 2011 12 K 5288/09 -, m.w.N.).

Randnummer 22

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Randnummer 23

Der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2010 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2010 ist rechtmäßig. Die

Klägerin hat auch keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von

Jahresurlaub.

Randnummer 24

Rechtsgrundlage für die Feststellung zur Rechtmäßigkeit der

Rückforderung von Unterhaltsbeihilfe ist § 4 Abs. 2 der

Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 3. Februar 2000

(GVBl 2000, S. 99) im Folgenden: Landesverordnung-. Danach regelt

sich die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe nach

den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe

einer ungerechtfertigten Bereicherung (Satz 1). Der Kenntnis des

Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn

der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der

Empfänger ihn hätte erkennen müssen (Satz 2). Von der Rückforderung

kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden

(Satz 3). Danach hat der Beklagte zu Recht die Feststellung

getroffen, dass der Rückforderungsbescheid vom 17. September 2009

rechtmäßig ist.

Randnummer 25

Die Klägerin hat für den Zeitraum 15. bis 31. Mai 2009 insgesamt

in Höhe von 466,47 € zu viel und damit ohne Rechtsgrund

Unterhaltsbeihilfe erhalten. In diesem Zeitraum war der Klägerin

bestandskräftig Urlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt worden.

Randnummer 26

Hat die Klägerin mithin den genannten Betrag zu viel erhalten,

haftet sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über

die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Sie kann

damit grundsätzlich nach § 818 Abs. 3 BGB den Einwand der

Entreicherung dem Rückforderungsanspruch entgegenhalten. Der

Beihilfeempfänger haftet allerdings gemäß § 819 Abs. 1 BGB in

Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften

und damit verschärft, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes

kennt oder ihn später erfährt. Nach § 4 Abs. 2 Landesverordnung

steht die Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung

gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger

ihn hätte erkennen müssen. Zum Zeitpunkt der Überweisung der

Unterhaltsbeihilfe für den Zeitraum 15. bis 31. Mai 2009 war es für

die Klägerin offensichtlich, dass ihr aufgrund der Beurlaubung ohne

Gewährung von Unterhaltsbeihilfe diese nicht zustand. Damit haftet

die Klägerin nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen verschärft.

Randnummer 27

Zwar ist in den Fällen der verschärften Haftung wie hier die

Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht schlechthin

ausgeschlossen. In außergewöhnlich gelagerten Fällen kann es Treu

und Glauben verbieten, den Umstand der Entreicherung

unberücksichtigt zu lassen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 11.

November 2009 3 K 879/08 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung

des Bundesverwaltungsgerichts). Für das Vorliegen solcher Umstände

ist hier nichts ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu

berücksichtigen, dass es sich zwar bei der Unterhaltsbeihilfe um

eine wiederkehrende Leistung handelt, die Klägerin jedoch aus dem

öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vorzeitig in ein

Arbeitsverhältnis zu einem privatrechtlichen Arbeitgeber

eingetreten ist und hieraus ebenfalls wiederkehrende Leistungen

bezogen hat. In einem solchen Fall kann im bloßen Verbrauch der

Zahlung keine Entreicherung gesehen werden.

Randnummer 28

Auch die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung ist

rechtlich nicht zu beanstanden. Die Billigkeitsentscheidung hat die

Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für

die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu

ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit, und sonstige

Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle

spielen. Es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor

allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen

auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen.

Dafür kommt es entscheidend auf die Lage im Zeitpunkt der

Rückabwicklung an und nicht auf die Lage in dem Zeitpunkt, für den

die Leistung geschuldet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.

Februar 2009 2 B 29.08 -, Juris). Gemessen hieran ist die

Entscheidung des Beklagten, den Rückforderungsanspruch in vollem

Umfang durch Aufrechnung zu realisieren, rechtlich nicht zu

beanstanden. Der Klägerin ist mehrfach Gelegenheit gegeben worden,

weitere Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen zu machen, die

eine Entscheidung des Beklagten über die Zahlungsmodalitäten

ermöglicht hätte. Davon hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht.

Der von der Klägerin im Klageverfahren angeführte Umstand, dass

nach Ablegung der mündlichen Prüfung keine weiteren Leistungen im

Rahmen des Vorbereitungsdienstes zu erbringen gewesen seien, vermag

vor dem Hintergrund vorstehend dargestellter Grundsätze ebenso

wenig wie der Hinweis auf noch ausstehenden Jahresurlaub für den in

Rede stehenden Zeitraum die von dem Beklagten getroffene

Billigkeitsentscheidung rechtlich in Frage zu stellen. Es ist nicht

zu beanstanden, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung darauf

abgestellt hat, dass der Klägerin auf den Wunsch nach Entlassung

hin Sonderurlaub ohne Dienstbezüge gewährt wurde und sie als

Anwältin in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen war.

Randnummer 29

Der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbegehrens stand die

Aufrechnung mit einer der Klägerin zustehenden Steuerforderung

nicht entgegen. Die Aufrechnung ist vielmehr ein Gestaltungsrecht

des allgemeinen Schuldrechts, das dem Staat nicht anders als jedem

anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht (vgl. BVerwG, Urteil

vom 20. November 2008 3 C 13.08 -). Sie nimmt wegen ihres nicht

hoheitlichen Charakters nicht an der Regelungswirkung der hier

getroffenen Feststellung teil. An der Wirksamkeit dieser

Aufrechnung ändert auch nichts der Umstand, dass der vom Beklagten

zur Aufrechnung gestellte Rückforderungsanspruch von der Klägerin

mit dem hier angefochtenen Leistungsbescheid vom 17. September 2009

geltend gemacht wurde, die Klägerin Klage gegen diesen Bescheid

erhoben hat und diese gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung

hat. Die Aufrechnung stellt sich nicht als Vollziehung des

Leistungsbescheides dar, an der der Beklagte aufgrund der

aufschiebenden Wirkung gehindert wäre. Etwas anderes gilt nach der

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 20.

November 2008 a. a. O.) nur, wenn es um die Aufrechnung solcher

Gegenforderungen geht, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits

einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange die

Vollziehung dieses Verwaltungsakts ausgesetzt ist. Aufgrund der

aufschiebenden Wirkung gelte eine solche Gegenforderung einstweilen

als nicht aufrechenbar. Bei dem vom Beklagten mit dem

Leistungsbescheid vom 17. September 2009 geltend gemachten Rückforderungsanspruch handelt es sich aber nicht um eine

(Gegen)Forderung, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen

Verwaltungsakt voraussetzt. Denn der Dienstherr darf zwar die

seinen Beamten geleisteten Überzahlungen durch Verwaltungsakt

zurückfordern. Er ist aber dazu nicht verpflichtet. Stattdessen ist

auch die Leistungsklage des Dienstherrn zulässig (vgl. BVerwG,

Urteil vom 28. September 1967 II C 37.67 BVerwGE 28, 1; VG

Freiburg, Urteil vom 11. November 2009, a.a.O.). Nichts anderes

gilt im vorliegend gegebenen öffentlich-rechtlichen

Ausbildungsverhältnis, da es sich um ein auch hinsichtlich der

gewährten Unterhaltsbeihilfe bestehendes Über- und

Unterordnungsverhältnis handelt.

Randnummer 30

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich

nicht genommenen Jahresurlaubs. Von daher ist der

Rückforderungsanspruch des Beklagten auch nicht durch die von der

Klägerin erklärte Aufrechnung erloschen.

Randnummer 31

Unstreitig besteht derzeit im geltenden nationalen

öffentlich-rechtlichen Dienstrecht keine Rechtsgrundlage für die

von der Klägerin verlangte Zahlung.

Randnummer 32

Nach § 6 Abs. 5 Nr. 4 des Landesgesetzes über die juristische

Ausbildung (JAG) vom 1. Juli 2003 erhält jede Rechtsreferendarin

Urlaub entsprechend den für Landesbeamtinnen geltenden

Vorschriften. Für nicht genommenen Jahresurlaub findet sich in der

Urlaubsverordnung (UrlVO) in der Fassung vom 29. Januar 2008 (GVBl

S. 45) kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich.

Randnummer 33

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein solcher

auch nicht aus europarechtlichen Regelungen.

Randnummer 34

Die von der Klägerin angeführte Regelung des Artikel 7 Abs. 2 RL

2003/88/EG, der zufolge der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei

Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle

Vergütung ersetzt werden darf, begründet auch unter

Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

keinen Anspruch auf eine Abgeltung nicht genommenen Urlaubs im

vorliegenden Fall. Zwar findet die Richtlinie Anwendung auf alle

öffentlichen Tätigkeitsbereiche, so dass von ihr auch Beamte

erfasst werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2009,

a.a.O., Urteil vom 13. April 20112 A 11447/10-). Unzweifelhaft

findet die Richtlinie danach auch im vorliegenden

öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis Anwendung.

Randnummer 35

Dennoch begründet Artikel 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG keinen

Zahlungsanspruch der Klägerin.

Randnummer 36

Vorliegend kann dahinstehen, ob der Umstand, dass mit der

Zuerkennung eines Abgeltungsanspruchs eine den Mindeststandard der

Richtlinie insgesamt ohnehin überschreitende Situation der

Rechtsreferendare, denen Unterhaltsbeihilfe u.a. ohne Kürzung der

Fortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall gewährt wird,

sowohl gegenüber den europarechtlichen Vorgaben wie auch im

Vergleich mit Arbeitnehmern zusätzlich verbessert würde, zu einem

Ausschluss der finanziellen Abgeltung führen müsste, oder ob dem

Urlaubsanspruch des Rechtsreferendaren kein Vermögenswert zuerkannt

werden kann und deshalb kein Abgeltungsanspruch besteht (vgl. OVG

Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 2 A 11321/09.OVG, a.A.:

VG Gelsenkirchen: strukturelle Betrachtung widerspricht dem

Regelungswillen des Richtliniengebers und damit dem Gebot der

praktischen Wirksamkeit).

Randnummer 37

Der Klägerin steht der Anspruch auf finanzielle Abgeltung

jedenfalls deshalb nicht zu, weil hier kein Fall der Unmöglichkeit

im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gegeben ist, Urlaub vor

Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch zu nehmen. Art. 7

Abs. 2 RL 2003/88/EG begründet demnach vorliegend keinen

Zahlungsanspruch.

Randnummer 38

Nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH steht die Vorschrift

einer Regelung, die für die Ausübung des Urlaubsanspruchs

Modalitäten oder den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugs-

oder Übertragungszeitraums vorsieht, nicht entgegen, sofern der

Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, Urlaub zu nehmen. Nur wenn dies

nicht der Fall war, ist die Norm dahin auszulegen, dass sie

einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen für

nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses

keine finanzielle Vergütung gezahlt wird (EuGH, Urteil vom 20.

Januar 2009, a.a.O.). Insbesondere führt der EuGH zur Höhe der im

Fall der Unmöglichkeit zu gewährenden finanziellen Vergütung,

"auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der aus von seinem

Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch

auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses

auszuüben, in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so

gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer

seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt" aus. Damit sieht der

EuGH einen Fall der finanziell auszugleichenden Unmöglichkeit nur

dann, wenn die zugrundezulegenden Umstände nicht vom Willen des

Arbeitnehmers gesteuert waren.

Randnummer 39

Im Urteil vom 13. April 2011 2 A 11447/10führt das

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz unter Verweis auf die

Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009, a.a.O., aus, dass Art. 7

Abs. 2 RL 2003/88/EG einer Regelung, die für die Ausübung des

Urlaubsanspruchs Modalitäten oder den Verlust dieses Anspruchs am

Ende eines Bezugszeitraums vorsieht, nicht entgegen steht, sofern

der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, Urlaub zu nehmen. Nur wenn

dies nicht der Fall war, ist die Norm dahin auszulegen, dass sie

einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen für

nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses

keine finanzielle Vergütung gezahlt wird. Von einer derartigen

Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs kann in

Fällen, in denen sie anders als beispielsweise bei fortdauernder

Dienstunfähigkeitnicht offensichtlich ist, nur ausgegangen

werden, wenn ein Urlaubsantrag gestellt und dieser abgelehnt wurde.

Urlaub wird gem. §§ 4, 5 Abs. 1 Satz 1 UrlVO nur auf Antrag und

unter Berücksichtigung der Wünsche des Beamten gewährt. Dessen

Mitwirkung ist unabdingbare Voraussetzung hierfür. Der Dienstherr

kann das Urlaubsgesuch wiederum gemäß § 5 Abs. 1 UrlVO nur

ablehnen, soweit dienstliche Belange entgegenstehen. Die

Unmöglichkeit der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub ist damit die Fälle krankheitsbedingter Fehlzeiten ausgenommengrundsätzlich

schon von Rechts wegen ausgeschlossen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz,

Urteil vom 13. April 2011, a.a.O.).

Randnummer 40

Nach Maßgabe dessen ist der Klägerin kein finanzieller Ausgleich

zu gewähren. Zum einen endete das Ausbildungsverhältnis per Gesetz

planmäßig mit Ablauf des Monats Mai 2009 (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung [JAPO] vom 01. Juli

2003). Das war für die Klägerin auch so absehbar, so dass sie sich

mit ihrem Jahresurlaub hätte hierauf einstellen und ihre

Urlaubsplanung an den Erfordernissen des Ausbildungsverhältnisses,

das die Inanspruchnahme von Urlaub nicht ausschließt, ausrichten

können. Einen entsprechenden Urlaubsantrag hat die Klägerin nicht

gestellt. Im Übrigen hing der Umstand, dass sie den Jahresurlaub in

der von ihr anvisierten Zeit nicht mehr in Anspruch nehmen konnte,

von ihrem freien Entschluss ab und war damit von ihrem Willen

abhängig. Insoweit hatte sie selbst um vorzeitige Entlassung

gebeten. Diesem Wunsch konnte der Dienstherr aufgrund der

vorgenannten Regelung des gesetzlichen Endes des

öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses nicht durch

Entlassung gerecht werden, sondern bewilligte der Klägerin

Sonderurlaub unter Wegfall der Dienstbezüge.

Randnummer 41

Kein anderer Schluss ist hier auch nicht unter

Gleichbehandlungsgesichtspunktendaraus zu ziehen, dass § 7 Abs. 4

BurlG für Arbeitnehmer einen Abgeltungsanspruch regelt, wenn der

Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder

teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Auch nach der

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 24. März 2009

9 AZR 983/07unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009

a.a.O.) stehen die Regelungen der Richtlinie 2003/88/EG einer

nationalen Regelung, die für die Ausübung des mit der Richtlinie

ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub

Modalitäten vorsieht, nicht entgegen. Diese Modalitäten können

sogar den Verlust des Anspruchs am Ende des Bezugszeitraums

beinhalten. Das gilt unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer

tatsächlich -wie hierdie Möglichkeit hatte, den ihm von der

Richtlinie verliehenen Urlaubsanspruch auszuüben (vgl. BAG, Urteil

vom 24. März 2009, a.a.O.). Ein europarechtlicher Anspruch der

Arbeitnehmer auf Gleichbehandlung unterhalb des europarechtlich

vorgegebenen Mindeststandards ist nicht gegeben.

Randnummer 42

Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV kommt vorliegend

nicht in Betracht, denn die hier zu entscheidende Frage war

Gegenstand der Auslegung durch den EuGH (vgl. Urteil vom 20. Januar

2009, a.a.O.).

Randnummer 43

Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1

ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

Randnummer 44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des

Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 45

Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a VwGO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 7 Arbeitszeit-RL, § 5 UrlVO RP, § 6 JAG RP, § 4 UrlVO RP

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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