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Rechtsprechung · VG Stuttgart

VG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2026 – 3 K 11470/25

Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSTUTT:2026:0930.3K11470.25.00
Normenkette
Art 3 Abs 1 GG, § 53 HO BW

Leitsatz

1. Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt, der sich im Rahmen von Schlussbescheiden nach der Verwaltungspraxis der Beklagten richtet, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier: der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - (im Anschluss an: VGH Mannheim, Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 16/25 - juris Rn. 90).

2. Die Beklagte konnte ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis zur Einkommensermittlung bezogen auf das Jahr 2019 auf die Angaben im jeweiligen Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2019 abstellen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung beantragter Billigkeitsleistungen des Bundes in Form einer Überbrückungshilfe Dritte Phase für kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe (Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021), die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden (im Folgenden: Überbrückungshilfe III) in einem Schlussbescheid der Beklagten und gegen die Rückforderung der vorläufig gewährten Hilfe.

Randnummer 2

Die Beklagte gewährte dem Kläger, der einen Party- und Festzeltverleih betreibt, auf seinen Antrag vom 27.05.2021 mit Bescheid vom 20.07.2021 Überbrückungshilfe III in Höhe von insgesamt 15.950,59 Euro (Bundesmittel 9.950,59 Euro und Landesmittel 6.000,00 Euro).

Randnummer 3

Der Kläger reichte nachfolgend über seinen Steuerberater am 06.03.2024 die Schlussabrechnung ein. Hierbei wurde u.a. angegeben, der Kläger sei als Soloselbständiger tätig und habe einen Beschäftigten über 30 Stunden. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 23.07.2024 u.a. darauf hin, dass sich Fragen in Bezug auf den Haupterwerb ergeben hätten. Er wurde aufgefordert, bis zum 12.08.2024 den Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2019 sowie Nachweise vorzulegen, wie viele Personen zum Stichtag 29. Februar 2020 bei ihm beschäftigt gewesen seien. Die Frist wurde nachfolgend bis zum 15.09.2024 verlängert. Der Kläger legte dann u.a. den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Backnang vom 12.10.2021 für 2019 und einen Kontennachweis zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EstG für das Jahr 2019 vor. Auf dem Kontennachweis findet sich handschriftlich ein Zusatz wonach der betriebliche Gewinn 18.625,26 Euro plus Abschreibung 12.421,20 Euro betrage, der tatsächlicher Gewinn sich auf 31.046,46 Euro belaufe.

Randnummer 4

Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 26.03.2025 lehnte die Beklagte die Gewährung der Überbrückungshilfe III ab und forderte den Kläger auf, die erhaltene Zahlung in Höhe von 15.950,59 Euro bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum des Schlussbescheides zu erstatten. Der Kläger sei nicht antragsberechtigt. Gemäß Ziffer 1.1 der FAQ des Bundes zur Corona-Überbrückungshilfe III für kleine und mittelständische Unternehmen seien Unternehmen antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt hätten. Unternehmen mit Beschäftigten seien auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt würden. Der Kläger habe im Vergleichsjahr weniger als die erforderlichen 51 % der Einkünfte aus gewerblicher Arbeit erzielt, lediglich 18,42 % seien als Einkommen aus selbständiger Arbeit erzielt worden. Eigene Beschäftigte seien nicht vorhanden.

Randnummer 5

Hiergegen erhob der Kläger am 28.04.2025 Widerspruch. Mit Schreiben vom 03.07.2025, zugestellt am 09.07.2025, wies die Beklagte den Kläger erneut auf die Fördervoraussetzungen nach Ziffer 1.1. der FAQ hin. Die Beklagte gehe derzeit weiter davon aus, dass der Kläger seinen Betrieb als Solo-selbständiger ohne weiteren Beschäftigten führe. Aus dem vorgelegten Steuerbescheid für 2019 ergebe sich, dass im Jahr 2019 nicht mindestens 51 % der Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit erzielt worden seien, so dass derzeit keine Antragsberechtigung vorliege. Der Kläger wurde im Übrigen erneut aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen einen Nachweis dafür vorzulegen, dass er zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten gehabt habe.

Randnummer 6

Der Steuerberater des Klägers bat mit Schreiben vom 11.08.2025 um Fristverlängerung für die Vorlage der Nachweise bis zum 24.08.2025. Entsprechende Nachweise wurden nicht vorgelegt.

Randnummer 7

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2025, zugestellt am 06.09.2025, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG zur Vorlage der angeforderten Nachweise über die Beschäftigung eines Mitarbeiters nicht nachgekommen. Es könne damit nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Unternehmen mit Beschäftigten im Nebenerwerb handele. Als Soloselbständiger ohne Beschäftigte sei die Antragsberechtigung nicht gegeben, da sich aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2019 nicht ergebe, dass mindestens 51 % der Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit erzielt worden seien. Die Ablehnung sei ermessensfehlerfrei verfügt worden, Anhaltspunkte für einen atypischen Fall lägen nicht vor. Der Erstattungsanspruch folge aus § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG analog.

Randnummer 8

Am 02.10.2025 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Angaben des Steuerbescheides könnten nicht maßgeblich zur Beurteilung dafür herangezogen werden, ob die Einkünfte aus der Soloselbständigkeit die Einkünfte aus anderen Einkunftsarten überwiegen würden. Die Angaben im Steuerbescheid seien hierzu nicht geeignet, da in den ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb kalkulatorische Kosten enthalten seien, die zwar die Einkünfte geschmälert hätten, aber tatsächlich nicht als Betrag abgeflossen seien. Das bedeute, dass dem Kläger tatsächlich mehr Gelder zur Verfügung gestanden hätten, als der Betrag, der als Gewinn ausgewiesen worden sei. Das im Jahr 2019 real erzielte Einkommen aus der Soloselbständigkeit berechne sich wie folgt:

Randnummer 9

Gewinn aus Gewerbebetrieb EUR 12.131,23

Randnummer 10

Zurechnung Abschreibungen 2019 EUR 12.421,20

Randnummer 11

Minderung Zurechnung

Randnummer 12

Investitionsabzugsbeträge aus Vorjahren EUR 2.174,37

Randnummer 13

Zurechnung Neubildung

Randnummer 14

Investitionsabzugsbeträge in 2019 EUR 12.453,60

Randnummer 15

Korrigierter Wert EUR 34.831,66

Randnummer 16

Der Kläger habe im Jahr 2019 weitere Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt. Der Einkommenssteuerbescheid weise einen Jahresarbeitslohn von 37.954,00 Euro aus. Laut der Jahreslohnbescheinigung 2019 habe er Einkünfte in Höhe von 27.190,42 Euro aus dem regulären Beschäftigungsverhältnis erzielt und eine Abfindung für Vorjahre in Höhe von 10.764,50 Euro erhalten. Diese Einkünfte seien nicht im Jahr 2019, sondern in den vergangenen Jahren aktiv erworben worden und seien danach nicht zu berücksichtigen. Auch die Beklagte spreche stets von „Tätigkeiten“, was auf aktive Handlungen hindeute. Somit sei nachgewiesen, dass die Einkünfte aus der Soloselbständigkeit mit 34.831,66 Euro die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 27.190, 42 Euro übersteigen würden und der Kläger Anspruch auf Überbrückungshilfe III habe.

Randnummer 17

Der Kläger legte u.a. einen geänderten Einkommenssteuerbescheid für 2019 des Finanzamts Backnang vom 10.11.2021 vor, nach dem der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.131,00 Euro und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 36.954,00 Euro erzielt hat.

Randnummer 18

Der Kläger beantragt,

Randnummer 19

die Beklagte zu verpflichten, ihm Billigkeitsleistungen in Form einer Überbrückungshilfe Dritte Phase in Höhe von 15.950,59 Euro zu bewilligen und deren Schluss-Ablehnungsbescheid vom 26.03.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2025 aufzuheben.

Randnummer 20

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 21

die Klage abzuweisen.

Randnummer 22

Zur Begründung werden die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Ergänzend wird dargelegt, die Beklagte ziehe in ihrer ständigen Verwaltungspraxis für die Beurteilung der Tätigkeit im Haupterwerb grundsätzlich den Inhalt des jeweiligen Einkommenssteuerbescheides heran. Diese Verwaltungspraxis stütze sich darauf, dass die Einkommenssteuerbescheide eine verlässliche Grundlage bildeten, auf welche im Massenverfahren zurückgegriffen werden könne. Auch ergebe sich aus Ziffer 1.1 Fußnote 1 der FAQs, dass der Richtlinien- und Fördermittelgeber nahegelegt habe, für die Beurteilung der Fragen auf die Angaben in den Steuerbescheiden zurückzugreifen. Der Kläger sei daher verpflichtet, den mit dem Bewilligungsbescheid vom 20.07.2021 erhaltenen Betrag zu erstatten. Die Bewilligung sei unter Vorbehalt ergangen. Der Vorbehalt endgültiger Regelung bewirke, dass die Behörde den vorläufigen Bescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen könne, ohne insoweit an die Einschränkungen des §§ 48, 49 LVwVfG gebunden zu sein. Wie weit der Vorbehalt der endgültigen Regelung reiche und ob er die Bewilligung insgesamt oder nur Teilregelungen des ursprünglichen Bewilligungsbescheides umfasse, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Ausgehend von diesem Maßstab sei der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 20.07.2021 eindeutig dahin zu verstehen, dass er die dem Kläger gewährte Förderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nur vorläufig regele und unter dem Vorbehalt einer nach dem Bewilligungszeitraum vorzunehmenden Endabrechnung gestanden sei. Dies ergebe sich auch aus der Nummer 2 des Bescheides vom 20.07.2021 und aus der Regelung unter Nummer 11 der Nebenbestimmungen. Nach Nummer 12 der Nebenbestimmungen sei die Überbrückungshilfe insbesondere zu erstatten, wenn sich herausstelle, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorlägen. Ebenso werde im Bewilligungsbescheid vom 20.07.2021 unter der Nummer 4 der Nebenbestimmungen auf das Erfordernis der Beantragung einer Schlussabrechnung verwiesen.

Randnummer 23

Dem Gericht liegen die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Gründe

Randnummer 24

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Billigkeitsleistungen in Form der Überbrückungshilfe III in Höhe von 15.950,59 Euro zu (1.); rechtliche Bedenken gegen den Rückforderungsanspruch bestehen nicht (2.). Der Schluss-Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26.03.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 und Abs. 1 VwGO).

Randnummer 25

1. Die mit dem Schluss-Ablehnungsbescheid vom 26.03.2025 verfügte Ablehnung der Gewährung der Überbrückungshilfe III und die damit einhergehende Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 20.07.2021 ist rechtmäßig. Die Beklagte war befugt, den vorläufigen Bewilligungsbescheid durch den Schluss-Ablehnungsbescheid zu ersetzen (a)), die Ablehnung erweist sich auch als materiell rechtmäßig (b)).

Randnummer 26

a) Subventionen können unter den Vorbehalt einer späteren Regelung gestellt werden, wenn bei der Bewilligung über die zu treffende endgültige Entscheidung noch Ungewissheit besteht, etwa, weil die Rechtslage noch ungeklärt ist, oder weil eine endgültige Ermittlung des Sachverhalts noch nicht möglich ist. Der Vorbehalt endgültiger Regelung bewirkt, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 LVwVfG gebunden zu sein. Der Regelungsinhalt des Ausgangsbescheides besteht insoweit darin, dass der Begünstigte die empfangene Beihilfe nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Die Vorläufigkeit einer Regelung muss sich nicht auf den Bescheid insgesamt beziehen, sondern kann auf einzelne Aspekte beschränkt sein. Auch wenn daher die Behörde einen unter Vorbehalt gestellten Verwaltungsakt später durch einen Schlussbescheid ersetzt, so kommt doch eine inhaltlich abweichende Regelung im Schlussbescheid - außer in den Fällen der §§ 48, 49 LVwVfG - nur in Betracht, wenn sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die frühere unter Vorbehalt gestellt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11. 2009 - 3 C 7.09 - juris Rn. 15 ff. m. w. N. und Beschluss vom 13.01.2026 - 4 B 6.25 - juris Rn. 5).

Randnummer 27

Ob und inwieweit ein Bescheid unter dem Vorbehalt einer späteren Festsetzung steht, ist dabei durch Auslegung zu ermitteln. Für die Auslegung eines Verwaltungsaktes ist entsprechend §§ 133, 157 BGB der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Abzustellen ist auf den Inhalt des Bescheides, aber auch auf die bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Begleitumstände. Dazu gehören insbesondere die einer Bewilligung vorausgehenden Anträge und die zugrundeliegenden Rechtsnormen, aber auch der Inhalt der Richtlinien, die Grundlage der Subventionsbewilligung gewesen sind. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Bewilligung im oben genannten Sinne vorläufig erfolgt ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 13.01.2026 - 4 B 6.25 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Randnummer 28

Gemessen hieran handelt es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 20.07.2021 aus der Sicht eines objektiven Empfängers um einen vorläufigen Verwaltungsakt, der nicht nur hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Billigkeitsleistung eine lediglich vorläufige Regelung trifft, sondern der auch hinsichtlich der Antragsberechtigung bzw. sämtlicher Bewilligungsvoraussetzungen unter dem Vorbehalt der (Nach-)Prüfung im Rahmen der Schlussabrechnung steht. Die vorgenannte Reichweite des Vorbehalts ergibt sich aus der Auslegung des genannten Bewilligungsbescheides. Der in Nummer 2 der Hauptbestimmungen des Bewilligungsbescheides enthaltene Vorbehalt der endgültigen Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe durch Festsetzung in einem Schlussbescheid ist weit auszulegen und erfasst alle Bewilligungsvoraussetzungen. Denn in Ziffer 3 der Nebenbestimmungen wird unter anderem ausgeführt, dass nach Ablauf des Leistungszeitraums bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis zum 30. Dezember 2022 eine Schlussabrechnung über die empfangenen Leistungen vorzulegen sei, wobei bei Nichtvorlage oder nicht vollständiger Vorlage innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Anmahnung eine Rückforderung der gesamten Überbrückungshilfe erfolgen könne. Nach Ziffer 12 der Nebenbestimmungen sind die jeweiligen Hilfen zu erstatten und zu verzinsen, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49, 49a Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG BW)) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2021 dauerhaft einstellt, die Geschäftstätigkeit nach dem 30. Juni 2021, aber vor der Auszahlung dauerhaft eingestellt hat oder ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde, die Überbrückungshilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen. Insbesondere Ziffer 12 der Nebenbestimmungen zeigt, dass sich der Vorbehalt in Ziffer 2 der Hauptbestimmungen auf alle Bewilligungsvoraussetzungen beziehen sollte, weil sich dessen Satz 2 auch auf Fallgestaltungen bezieht, die mit der reinen Höhe der Bewilligung nichts zu tun haben. Zudem hat das Fehlen einer Bewilligungsvoraussetzung zur Folge, dass die Höhe der Überbrückungshilfe III 0,- Euro beträgt. Dies kommt auch im Rahmen von Nr. 2 der Hauptbestimmungen zum Ausdruck, weil sich der Betrag hiernach insbesondere dann verringern kann, wenn sich die Fixkosten reduzieren und/oder sich der Umsatzrückgang reduziert bzw. im Falle der Antragstellung und Bewilligung auf Grundlage der „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19” sich das Betriebsergebnis erhöht, höhere bzw. weitere anrechenbare Leistungen aus Corona-bedingten Hilfsprogrammen für denselben Leistungszeitraum gewährt werden, aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung in Folge der Beschlüsse von Bund und Ländern („Lockdown“) Zahlungen aus Versicherungen erfolgen oder aber im Rahmen der Schlussabrechnung noch Anrechnungen gemäß Ziffer 10. der Nebenbestimmungen erfolgen, was nicht ausschließt, dass der Betrag sich auf 0,- Euro verringern kann, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe III nicht vorliegen. Überdies ist eine Differenzierung zwischen einer Leistungsberechtigung dem Grunde nach und der Höhe nach dem System der Corona-Soforthilfeprogramme - anders als dem Schadensersatzrecht - nicht immanent. Ganz im Gegenteil können sich Umstände, die sich auf die Höhe der Bewilligung auswirken, auch auf die Antragsberechtigung dem Grunde nach auswirken. Es besteht eine derartige Wechselwirkung und Verflechtung zwischen der Antragsberechtigung der Höhe nach und dem Grunde nach, dass eine abstrakte Differenzierung nach Umständen, die sich nur auf die Höhe oder nur auf den Grund beziehen, regelmäßig nicht möglich ist. Des Weiteren ergibt sich auch aus den Vollzugshinweisen, auf die in Ziffer 1 des genannten Bescheids Bezug genommen wird, dass sich der Vorbehalt auf alle Bewilligungsvoraussetzungen beziehen muss, weil diese im Rahmen der Schlussabrechnung zu prüfen sind. Denn nach Buchstabe G. XIX. Ziffer 8 Abs. 3 Satz 1 der Vollzugshinweise prüft die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung - und nicht etwa in einem Rücknahme- oder Widerrufsverfahren - auf der Grundlage der vorgelegten Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Rechtsanwalts das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation (vgl. VG Gießen, Urteil vom 25.03.2026 - 4 K 4209/24.Gl - juris Rn. 46; a. A. VG Hamburg, Urteil vom 08.05.2024 - 16 K 2025/23 - juris Rn. 43 bestätigt durch Hamb. OVG, Beschluss vom 20.01.2025- 1 Bf 114/24.Z - juris Rn. 24 ff.). Insgesamt gesehen war hiernach hinreichend die Vorläufigkeit der Bewilligung im Hinblick auf alle Anspruchsvoraussetzungen erkennbar.

Randnummer 29

Es lag auch ein sachlicher Grund für die vorläufige Regelung vor (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 19.11. 2009 - 3 C 7.09 - juris Rn. 15). Dieser bestand - auch vor dem Hintergrund, dass die Überbrückungshilfe III ihrem Zweck nach der Existenzsicherung des Unternehmens dienen sollte - hier darin, dass der Sachverhalt für die Gewährung der Hilfe bei deren vorläufiger Bewilligung noch nicht endgültig ermittelt werden konnte und dem legitimen Interesse der Antragsteller an einer raschen und effektiven Hilfegewährung (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2026 - 6 B 7/25 - juris Rn 87). Es musste sich für den Kläger daher aufdrängen, dass keine nähere Prüfung der Voraussetzungen dem Grunde nach stattgefunden haben konnte.

Randnummer 30

Nach alldem ist eine Änderung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 20.07.2021 ohne die Einschränkungen der §§ 48, 49 LVwVfG möglich.

Randnummer 31

b) Der Kläger hat wegen fehlender Antragsberechtigung keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur endgültigen Gewährung von Überbrückungshilfe III in Höhe von 15.950,59 Euro.

Randnummer 32

aa) Der Kläger kann den Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III dabei nicht unmittelbar aus den Förderrichtlinien ableiten, da aus diesen unmittelbar kein Anspruch erwächst.

Randnummer 33

Die Gewährung der beantragten Förderung richtet sich nach § 53 LHO in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Baden-Württemberg über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“, den hierzu als Anlage ergangenen Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (künftig: Vollzugshinweise) und den Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe III (künftig: FAQ).

Randnummer 34

Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um Billigkeitsleistungen nach § 53 LHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden (vgl. Buchstabe G. XIX. Ziffer 1 der Vollzugshinweise). Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch des Klägers konkret begründet, gibt es nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Förderung kann im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nur dann bestehen, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 63 und Urteil vom 31.03.2026 - 14 S 300/25 - juris Rn.74 f.). Denn Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Sind die Fördervoraussetzungen in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einklang mit §§ 23 und 44 LHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den Richtlinien zum Ausdruck kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 63).

Randnummer 35

Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO, ist mithin darauf zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz des Art. 3 GG verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Nicht maßgeblich ist damit, wie die maßgeblichen Förderrichtlinien und andere Unterlagen auszulegen gewesen wären, sondern nur, welche tatsächliche Förderpraxis der Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 63 und Urteil vom 31.03.2026 - 14 S 300/25 - Rn. 75; Bayerischer VGH, Urteil vom 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26). Eine Förderrichtlinie darf deshalb auch nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - eigenständig gerichtlich oder gar erweiternd ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9 f und Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2021 - 13 S 3017/21 - juris und Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 63; Bayerischer VGH, Urteil vom 11.10. 2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26).

Randnummer 36

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei der Kenntnisstand der Beklagten zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier der Erlass des Widerspruchbescheides am 01.09.2025 -. Denn nach der Verwaltungspraxis der Beklagten werden die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur letzten behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet. Das Subventionsrecht bildet in dem Gesamtkomplex der Corona-Hilfen das maßgebliche materielle Recht für den Erlass der Bewilligungsbescheide - hier des Schlussbescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides -. Jedenfalls in diesem Bereich verfügt der Fördergeber bei der Ausgestaltung der Antragsvoraussetzungen und des Antragsverfahrens auch über große, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensspielräume, mit Hilfe derer er auch steuern kann, bis zu welchem Zeitraum Antragsteller Unterlagen vorlegen müssen, um für eine Hilfegewährung in Betracht zu kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 16/25 - juris Rn. 90) Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Vollzugshinweise und FAQ und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen, die Vorlage neuer Unterlagen oder neuer Tatsachenvortrag im Klageverfahren ist danach nicht zur berücksichtigen (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 16/25 - juris Rn. 90; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.02.2022 - 6 C 21.2701 - juris Rn. 10; Beschluss vom 27.02.2023 - 22 ZB 22.2554 - juris Rn. 14 und Beschluss vom 09.01.2024 - 22 C 23.1773 - juris 19; VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2023 - 3 K 4298/22 - juris Rn. 38).

Randnummer 37

bb) Gemessen hieran fehlt es dem Kläger nach der insoweit maßgeblichen ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage der Vollzugshinweise und der FAQ an der Antragsbefugnis für die begehrte Überbrückungshilfe III (aaa)). Die Verwaltungspraxis der Beklagten verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (bbb)). Auch ein atypischer Fall, welcher ein abweichende Ermessensentscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen, liegt nicht vor (ccc).

Randnummer 38

aaa) Nach Buchstabe G. XIX. Ziffer 6 Absatz 6 der Vollzugshinweise muss der Antragsteller der Bewilligungsstelle über den prüfenden Dritten die Schlussrechnung vollständig und auf Anforderung der Bewilligungsstelle mit allen seine Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. Falls der Antragsteller die Schlussrechnung und die seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die Bewilligungsstelle einmal an mit der Aufforderung, die Schlussrechnung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen.

Randnummer 39

Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind nach Buchstabe G. XIX. Ziffer 3 Abs. 1 der Vollzugshinweise Unternehmen sowie Soloselbständige und selbständige

Randnummer 40

Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb bei Erfüllung der übrigen Antragsvoraussetzungen.

Randnummer 41

Soloselbständige sind dabei nach Buchstabe G. XIX. Ziffer 2 Abs. 1 der Vollzugshinweise i.V.m. Ziffer 1.1 und der Fußnote 1 hierzu der FAQ dann im vorgenannten Sinne im Haupterwerb tätig, wenn ihr Gesamteinkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen Tätigkeit stammt. Nach der Fußnote 1 zu Ziffer 1.1 der FAQ ist hierfür Bezugspunkt grundsätzlich das Jahr 2019.

Randnummer 42

Eine Antragsberechtigung als Unternehmen im Sinne des Buchstaben G. XIX. Ziffer 2 Abs. 2 der Vollzugshinweise i.V.m. Ziffer 1.1 der FAQ kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Kläger, was dessen Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, zum dafür maßgeblichen Zeitpunkt keinen Beschäftigten hatte.

Randnummer 43

Die Beklagte ging nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis auf der Grundlage der Förderrichtlinien, die deren Vertreterinnen in der mündlichen Verhandlung erläutert haben und die dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist, zutreffend davon aus, dass der Kläger für die Überbrückungshilfe III als Soloselbständiger nicht antragsberechtigt ist, da er im Jahr 2019 sein Gesamteinkommen nicht zu mindestens 51 % aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt hat.

Randnummer 44

Für die Beurteilung des maßgeblichen Gesamteinkommens zieht die Beklagte nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis den Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2019 heran. Nach dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren vorgelegten Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts Backnang vom 12.10.2021 für das Jahr 2019 betrugen die Gesamteinkünfte des Klägers im Jahr 2019 45.300,00 Euro, wovon lediglich Einkünfte in Höhe von 8.346,00 Euro auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer und damit auf die selbständige Tätigkeit entfallen sind. Danach hat der Kläger nicht mindestens 51 % seiner Einkünfte im Jahr 2019 aus seiner gewerblichen Tätigkeit erzielt. Nichts anderes ergibt sich, soweit die im geänderten Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts Backnang vom 10.11.2021 ausgewiesenen Einkünfte, der erstmals im Klageverfahren vorgelegt wurde, betrachtet werden. Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 36.934,00 Euro stehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers in Höhe von 12.131,00 Euro gegenüber. Da auch nach dem geänderten Einkommenssteuerbescheid der Kläger nicht mindestens 51 % seiner Einkünfte aus der gewerblichen Betätigung erzielt hat, kann dahinstehen, ob der geänderte Einkommenssteuerbescheid im Klageverfahren überhaupt noch berücksichtigt werden kann oder nicht.

Randnummer 45

Soweit der Kläger demgegenüber mit einer eigenständigen Auslegung des Begriffs der „Einkünfte“ geltend macht, dass Einkünfte aus Abfindungen keine „Einkünfte“ im Sinne eines Ertrages aus einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit darstellten bzw. die Einkünfte aus der gewerblichen Betätigung um Abschreibungen und Investitionsabzugsbeträgen zu erhöhen seien, folgt hieraus nichts anderes. Der Sache nach macht der Kläger damit namentlich geltend, dass die Beklagte ihrer Vollzugspraxis ein falsches Begriffsverständnis des Begriffes des „Einkommens“ zu Grunde legt. Es ist jedoch für die gerichtliche Prüfung allein entscheidend, wie die Beklagte den im vorliegenden Fall streitbefangenen Begriff der „Einkünfte“ verstanden und in ihrer Verwaltungspraxis zugrunde gelegt hat, und nicht, wie dieser Begriff aus Sicht des Klägers zu verstehen ist oder nach Maßgabe der für Gesetze einschlägigen Auslegungsmethoden auszulegen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.2026 - 14 S 2415/25 - juris). Für ein eigenes Begriffsverständnis des Begriffs des „Einkünfte“, wie es vom Kläger der Sache nach geltend gemacht wird, ist somit kein Raum. Gleiches gilt, soweit der Kläger nicht das Einkommen aus dem Jahr 2019 sondern ein aus drei Jahren gebildetes Durchschnittseinkommen der Berechnung zugrunde legen will.

Randnummer 46

Eine Antragsberechtigung des Klägers als Soloselbständiger bestand danach auf der Grundlage der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht.

Randnummer 47

bbb) Die Verwaltungspraxis der Beklagten verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.

Randnummer 48

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber und Normanwender, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 69). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber und Normanwender, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 69). Aufgrund des freiwilligen Charakters der begehrten Billigkeitsleistung und dem weiten Spielraum des Mittelgebers bei der Gestaltung der Förderbedingungen ist eine entsprechende Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicher-weise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 - 10 C 1.17 - juris Rn. 15 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2023 - 14 S 1169/23 - nicht veröffentlicht; VG Hamburg, Urteil vom 03.04.2023 - 16 K 1791/22 - juris Rn. 50). Auch im Regelungsbereich des staatlichen Subventionsrechts darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zur Verfügung. Solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, ist sie gleichheitsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvR 905/00 u. a. - juris Rn. 61; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.10.2022 - 22 ZB 22.212 - juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2023 - 14 S 1169/23 - nicht veröffentlicht). Das Willkürverbot ist verletzt, wenn eine Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür kann dabei nicht schon dann bejaht werden, wenn unter mehreren möglichen Lösungen nicht die zweckmäßigste oder vernünftigste gewählt wird, sondern vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund nicht finden lässt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 72). Dabei verstoßen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen nicht allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten im Einzelfall gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und damit erst recht nicht gegen das Willkürverbot. Der Normgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Normgeber kann sich von Praktikabilitätsgründen mit dem Ziel der Einfachheit leiten lassen. Das besondere Interesse des Förderrichtliniengebers an einer Vereinfachung und Beschleunigung der Antragsprüfung ist aufgrund des Umstands, dass innerhalb kurzer Zeit über eine große Anzahl an Förderungsanträgen zu entscheiden war, anzuerkennen. Eine potentielle Überforderung der Bewilligungsstellen, welche zu mit dem Zweck der Förderrichtlinie nicht mehr zu vereinbarenden Verzögerungen bei der abschließenden Bewilligung der für viele Empfänger existentiellen Fördermittel hätte führen können, galt es zu vermeiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 79 bis 80 m. w. N.). Dass diese potentielle Überforderungssituation der Bewilligungsstellen aktuell möglicherweise nicht mehr gegeben ist, ändert hieran nichts, weil die Bewilligungsvoraussetzungen einheitlich zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung feststehen mussten und zu diesem Zeitpunkt die beschriebene potentielle Überforderungssituation der Bewilligungsstellen bestand.

Randnummer 49

Gemessen hieran verstößt die Verwaltungspraxis der Beklagten, den Kreis der Zuwendungsempfänger im oben beschriebenen Sinne zu begrenzen, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, ist die Zuwendungsstelle weitgehend frei. Die aufgezeigte restriktive Handhabung der Antragsberechtigung begegnet vorliegend auch im Hinblick auf den Zweck der Überbrückungshilfe II keinen Bedenken. Nach Buchstabe G. XIX. Ziffer 1 Absatz 1 der Vollzugshinweise ist die Überbrückungshilfe III nach ihrer Zweckbestimmung eine freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch die teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten, wenn u.a. Soloselbständige coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Es entspricht gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer abzufedern oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. An der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz fehlt es jedoch gerade bei Personen, die ihre selbstständige Tätigkeit nicht im Haupterwerb ausüben.

Randnummer 50

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Praxis der Beklagten, zur Einkommensermittlung auf die Angaben im jeweiligen Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2019 abzustellen und damit auf eine eigenständige und nähere Prüfung dieser Angaben dahingehend zu verzichten, ob und inwieweit die dort ausgewiesenen Einkünfte dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich zugeflossen sind. Denn eine Prüfung dieser Daten hat bereits durch das Finanzamt stattgefunden und dem Steuerbescheid gingen in aller Regel auch entsprechende Erklärungen des Steuerpflichtigen voraus. Der subventionsrechtliche Begriff der Einkünfte entspricht danach nach der Förderpraxis der Beklagten dem steuerrechtlichen Begriff der Einkünfte. Der insoweit erfolgte Rückgriff auf das Steuerrecht ist ein probates Mittel zur Bewältigung eines subventionsrechtlichen Massenverfahrens ohne gesetzlichen Anspruch. Die Praxis, die Angaben im Einkommenssteuerbescheid ohne eigenständige Prüfung seitens der Zuwendungsbehörde im subventionsrechtlichen Verfahren zugrunde zu legen, fördert zugleich die zügigere Bearbeitung des jeweiligen Förderantrags, was einen im Rahmen der Willkürprüfung ausreichenden Sachgrund darstellt.

Randnummer 51

Hat die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis ohne Rechtsfehler auf die steuerrechtlichen Einkünfte des Referenzjahres 2019 abgestellt, so ergibt sich hieraus zugleich, dass weder Abschreibungen noch Investitionsabzugsbeträge, die der Kläger im Jahr 2019 steuerlich angesetzt hat, bei der Prüfung der Antragsberechtigung den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden können. Denn hat sich der Kläger für das Jahr 2019 für die Inanspruchnahme von Abschreibungen und für die Neubildung eines Investitionsabzugsbetrags entschieden und daraus womöglich steuerliche Vorteile gezogen, so stellt es sich nicht als sachwidrig oder gar willkürlich dar, wenn die Beklagte den Kläger auch bei der hier anzustellenden Betrachtung an der Ausübung seiner steuerlichen Wahlrechte, wie sie sich letztlich im Einkommenssteuerbescheid für das Jahre 2019 widerspiegeln, festhält (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 24.09.2025 - B 7 K 24.534 - juris).

Randnummer 52

Gleiches gilt, soweit der Kläger seine im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 ausgewiesenen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit um eine Abfindung für Vorjahre in Höhe von 10.764,50 Euro zu schmälern versucht. Denn Abfindungen zählen gemäß § 19 i.V.m. § 24 Nr. 1 b) EstG zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Randnummer 53

Im Übrigen hat der Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass seine Einkünfte im Jahr 2019 aus Gewerbebetrieb auch um die Neubildung der Investitionsabzugsbeträge zu erhöhen und von seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der erhaltene Abfindungsbetrag abzuziehen seien. Es handelt sich demnach um Vorbringen, das nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgetragen wurde und deshalb nach den dargestellten Grundsätzen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Schluss-Ablehnungsbescheides für das Bestehen einer Antragsberechtigung keine Berücksichtigung (mehr) finden kann.

Randnummer 54

ccc) Es liegt schließlich auch kein atypischer Fall vor, welcher eine abweichende Ermessensentscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen.

Randnummer 55

Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen daher Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen. Sie dürfen daher nicht so weit gehen, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden kann. Ein derartiger atypischer Fall ist dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (BVerwG, Urteil vom 16.6.2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 24 f.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 58/16 - juris Rn. 61 ff. m. w. N.).

Randnummer 56

Ein derartiger atypischer, von den ermessenslenkenden Vorschriften abweichender Ausnahmefall ist hier nicht gegeben, weil die Beklagte ihre Verwaltungspraxis auf der Grundlage der Vollzugshinweise und FAQs entwickelt hat und der vorliegende Fall von der Verwaltungspraxis nicht in atypischer Weise abweicht.

Randnummer 57

2. Die Rückforderung des überzahlten Betrags im Schluss-Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26.03.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2025 ist ebenfalls rechtmäßig.

Randnummer 58

Die Festsetzung des vom Kläger zu erstattenden Betrags im Schlussbescheid der Beklagten beruht auf § 49a Abs. 1 und 3 LVwVfG, der entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7.09 - juris Rn. 24 und Beschluss vom 12.07.2024 - 4 B 1116/23 - juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2023 - 4 A 19897/22 - juris Rn. 135 f.).

Randnummer 59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 60

Beschluss vom 30. September 2026

Randnummer 61

Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf

Randnummer 62

15.950,59 Euro

Randnummer 63

festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 48 LVwVfG BW, § 49 LVwVfG BW, § 53 LHO BW, § 49a LVwVfG BW, § 23 LHO BW, § 44 LHO BW, § 26 LVwVfG BW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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