Rechtsprechung · VG Sigmaringen
VG Sigmaringen, Beschluss vom 27.10.2026 – 5 K 2426/26
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSIGMA:2026:1027.5K2426.26.00
- Normenkette
- § 24 AufenthG, § 2 Abs. 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV, Art. 8 EGRL 55/2001
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 04.05.2026 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,EUR festgesetzt.
Gründe
Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mit Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 04.05.2026 erfolgte Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG – verbunden mit einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (primär in die Ukraine, ggf. aber auch in einen anderen rückübernahmebereiten oder -verpflichteten Staat, namentlich Litauen) sowie mit der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf ein Jahr (beginnend mit der Abschiebung) – gerichtete Antrag ist zulässig und begründet.
Dem in der Hauptsache (fristgerecht) erhobenen Widerspruch vom 08.05.2026 kommt hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Nummer 1 des Bescheids vom 04.05.2026 nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zu; die Vollzugsmaßnahmen (insbes. die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheidtenors) sind ebenfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.1991 11 S 1275/91 -, NVwZ 1992, 700; Beschluss vom 08.06.2022 12 S 3027/21 -, juris) und auch der Widerspruch gegen die Anordnung und Befristung eines an die Abschiebung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots entfaltet nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2019 11 S 2996/19 -, InfAuslR 2020, 106). Der Antrag ist daher in statthafter Weise gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gerichtet.
Die vorläufige Sicherung eines Aufenthaltsrechts während des anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die (Verpflichtung zur) Erteilung eines Aufenthaltstitels hat dabei nämlich in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgen, wenn der Antrag auf Erteilung dieses Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG geführt hat und diese durch die Verbescheidung des Antrags wieder erloschen ist. Dann ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden, ob die dem/r Antragsteller/-in durch die Ablehnung seines/ihres Antrags genommene Rechtsposition wieder eingeräumt werden soll. Löste der Behördenantrag eine solche Fiktionswirkung nicht aus, ist demgegenüber im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu erstreben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2023 12 S 474/22 -, juris; Beschluss vom 11.05.2021 11 S 2891/20 -, juris; Beschluss vom 20.09.2018 11 S 1973/18 -, juris; Beschluss vom 18.06.2018 11 S 816/18 -, VBlBW 2018, 522; Beschluss vom 20.11.2007 11 S 2364/07 -, juris).
Hier legt die Kammer zugrunde, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach legaler Einreise in das Bundesgebiet aus einem rechtmäßigen Aufenthalt heraus gestellt hat. Sie kann sich zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer direkt aus der Ukraine erfolgten Einreise in das Bundesgebiet am 15.08.2025 nämlich auf den Wortlaut des seinerzeit gültigen Befreiungstatbestandes des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV vom 07.03.2022 (BAnz AT 08.03.2022 V1) i.d.F. der letzten Änderung durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.03.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 95) berufen; die durch Art. 1 Nr. 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-ÜV vom 27.11.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 293) ergänzte Einschränkung in § 2 Abs. 1 für Ausländer, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben, gilt für den Zeitpunkt ihrer Einreise gerade noch nicht (zur Maßgeblichkeit des Datums des Grenzübertritts vgl. auch BR-Drs. 431/26, S. 11). § 2 Abs. 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV in der hier maßgeblichen Fassung gestattet(e) ukrainischen Staatsangehörigen, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 04.12.2025 in das Bundesgebiet eingereist sind, die erlaubnisfreie Einreise und befreit(e) sie für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels. Reist der von der Verordnung erfasste Ausländer erlaubnisfrei in das Bundesgebiet ein und stellt während der Dauer des erlaubnisfreien Aufenthalts einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu auch § 3 Satz 2 Ukraine-Aufenthalts-ÜV), entsteht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (so ausdrücklich auch zur Fiktionswirkung trotz Voraufenthalt und Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat: HessVGH, Beschluss vom 21.04.2026 3 B 535/25 -, juris; vgl. ferner OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2025 13 ME 193/25 -, juris, m. w. N.; a.A. für eine abweichende Fallgestaltung VG München, Beschluss vom 27.08.2026 M 27 S 26.5906 -, juris).
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage.
Die Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten der Antragstellerin aus, da sie voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG haben dürfte und ein besonderes Vollzugsinteresse folglich nicht besteht.
Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (im Folgenden: Massenzustrom-Richtlinie) vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach Art. 4 und Art. 6 der Massenzustrom-Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vom 04.03.2022, dessen Gültigkeit mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 vom 15.07.2025 (und zuletzt nochmals mit Beschluss 2026/1912 vom
30.07.2026 i.d.F. der Berichtigung 2026/90680 vom 05.08.2026) verlängert worden ist, wurde das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten.
Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 sind vom Anwendungsbereich ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, erfasst. Die Antragstellerin ist unstreitig ukrainische Staatsangehörige und ihr Voraufenthalt in der Ukraine vor dem 24.02.2022 – wo sie eigenen Angaben zufolge mit Unterbrechungen zuletzt im August 2025 gelebt hat – wird auch vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen.
Sie wurde auch durch die militärische Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben. Dem Anspruch der Antragstellerin steht nicht entgegen, dass sie bevor sie in das Gebiet der Bundesrepublik eingereist ist, von Litauen in die Ukraine zurückgekehrt ist. Die Antragstellerin ist vom Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 und der Massenzustrom-Richtline sowie der dortigen Definition „Vertriebene“ erfasst.
Nach der Definition des Art. 2 c) Massenzustrom-Richtlinie sind „Vertriebene“ Staatsangehörige von Drittländern oder Staatenlose, die ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion haben verlassen müssen oder insbesondere nach einem entsprechenden Aufruf internationaler Organisationen evakuiert wurden und wegen der in diesem Land herrschenden Lage nicht sicher und dauerhaft zurückkehren können, und die gegebenenfalls in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention oder von sonstigen internationalen oder nationalen Instrumenten, die internationalen Schutz gewähren, fallen. Dies gilt insbesondere für Personen, die die aus Gebieten geflohen sind, in denen ein bewaffneter Konflikt oder dauernde Gewalt herrscht (i) oder die ernsthaft von systematischen oder weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen bedroht waren oder Opfer solcher Menschenrechtsverletzungen sind (ii).
Die Antragstellerin ist Vertriebene im Sinne dieser Vorschrift, da sie die Ukraine – ihr Herkunftsland – aufgrund der durch die russische Invasion hervorgerufenen unsicheren Lage verlassen musste und derzeit nicht dauerhaft zurückkehren kann. Dass durch die russische Invasion in der Ukraine am 24.02.2022 ein Massenzustrom von Vertriebenen ausgelöst wurde, ergibt sich bereits Art. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 sowie den dazugehörigen Erwägungsgründen. Zuletzt wurde durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 vom 30.07.2026 die Verlängerung der dem vorübergehenden Schutz zugrundeliegenden kriegsbedingten Umstände durch die russische Invasion festgestellt.
Die Antragstellerin hat ihre Vertriebeneneigenschaft auch nicht dadurch verloren, dass sie, nachdem sie die Ukraine erstmals verlassen und in anderen europäischen Staaten vorübergehenden Schutz erlangt hat, zeitweise in die Ukraine zurückgereist ist. Nach Aktenlage ist die Antragstellerin erstmals am 04.04.2022 aus der Ukraine ausgereist, um zunächst in Rumänien den vorübergehenden Schutz in Anspruch zu nehmen, der ihr mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 26.04.2022 gewährt wurde. Aufgrund gesundheitlicher Probleme reiste sie – wohl im April 2023 – zurück in die Ukraine. Am 16.12.2023 verließ die Antragstellerin erneut die Ukraine, um vorübergehenden Schutz in Litauen zu erlangen, welcher ihr mit der Aufenthaltserlaubnis vom 22.02.2024 gewährt wurde. Nachdem die Familie der Antragstellerin in Litauen keine Arbeit finden konnte, kehrte sie am 23.05.2024 erneut für ca. 15 Monate in die Ukraine zurück (was auch durch Ein- und Ausreisestempel vom Grenzübergang Dorohusk in den Reisepässen der Familie dokumentiert ist). Am 12.08.2025 reiste sie dann erneut aus der Ukraine aus, um nun in der Bundesrepublik Deutschland den vorübergehenden Schutz der Massenzustrom-Richtline in Anspruch zu nehmen.
Weder der Definition des Art. 2c der Massenzustrom-Richtlinie noch dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 ist – anders als bspw. Art. 11 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 (im folgenden Status-VO) – zu entnehmen, dass der vorübergehende Schutzstatus erlischt, wenn der/die Betroffene freiwillig in das Land, das er/sie verlassen hat, zurückkehrt und sich dort niederlässt. Vom vorübergehenden Schutz ausgeschlossen ist eine Person nach Art. 28 der Massenzustrom-Richtline und Erwägungsgrund 18 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 nur dann, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Instrumente begangen hat, sie für Handlungen schuldig befunden wurde, welche den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, oder wenn triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat darstellen. § 24 Abs. 2 AufenthG verweist ferner auf die Ausschlussgründe des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 10.07.2025 3 K 5072/25 , juris, Rn. 28). Derartige Ausschlussgründe sind hinsichtlich der Antragstellerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Über die Ausschlussgründe des Art. 28 der Massenzustrom-Richtlinie hinaus bestehen auch nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschriften keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertriebeneneigenschaft oder der vorübergehende Schutz nach der Massenzustrom-Richtline untergehen sollen, wenn ein Vertriebener in seinen Herkunftsstaat zurückgereist ist. Dies gilt umso mehr, wenn die Rückreise in den Herkunftsstaat – wie wohl im konkreten Fall – gezwungenermaßen bzw. nachvollziehbarerweise aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer fehlgeschlagenen Integration in den Arbeitsmarkt erfolgte, die unabhängig neben der im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 (zuletzt verlängert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912) allgemein festgestellten bewaffneten Konfliktlage stehen. Die Rückreise in den Herkunftsstaat aus individuellen Gründen hat, da die Vertriebeneneigenschaft nur generell an die Lage im Herkunftsstaat anknüpft, keine Auswirkung. Im Unterschied zum Internationalen Schutz nach der StatusVO knüpft die Gewährung des vorübergehenden Schutzstatus nach der Massenzustrom-Richtlinie weniger an die individuelle Bedrohungslage des Einzelnen an, sondern nimmt vielmehr ungeachtet einer konkreten individuellen Gefahr die Vertreibungssituation im Herkunftsstaat generell in den Blick. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 für den Beginn des Massenzustroms unmittelbar den Kriegsbeginn am 24.02.2022 zugrunde legt und somit „nur“ an die mit der russischen Invasion hervorgerufene allgemeine Gefahrenlage im Land anknüpft (vgl. Erwägungsgrund 1 und Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382). Nach Erwägungsgrund 11 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 ist Gegenstand des Beschlusses, einen vorübergehenden Schutz für ukrainische Staatsangehörige einzuführen, die ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und am oder nach dem 24.02.2022 infolge der militärischen Invasion russischer Streitkräfte, die an diesem Tag begann, vertrieben wurden. Damit wird durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 unmittelbar das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Massenzustrom-Richtline und somit auf die abschließende Definition in Art. 2 lit. c) Massenzustrom-Richtline Bezug genommen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 10.07.2025 3 K 5072/25 -, juris, Rn. 20). Auf eine persönliche Gefahrenlage kommt es daher nicht an, sodass auch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat aus individuellen Gründen keinen Einfluss auf die Vertriebeneneigenschaft haben kann, wenn weiterhin oder erneut beabsichtigt ist, das Land aufgrund der kriegsbedingten Umstände zu verlassen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2026 11 S 1284/26 -, juris, Rn. 36). Dass dies im Fall der Antragstellerin weiterhin beabsichtigt war, dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein. Nach der zuletzt erfolgten Verlängerung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 vom 30.07.2026 besteht im Übrigen der der Vertriebeneneigenschaft zugrundeliegende bewaffnete Konflikt fort, was ebenfalls nicht für den Wegfall der Vertriebeneneigenschaft spricht.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 18.08.2025 11 S 1355/25 -, juris, Rn. 17 ff.) sogar in den sog. Weiterwanderungsfällen aus einem Drittstaat nicht ohne Weiteres der Wegfall der Vertriebeneneigenschaft angenommen werden kann, auch wenn der Schutzsuchende für einen bestimmten Zeitraum an einem sicheren Ort zeitweise Schutz erlangt hat (vgl. dazu allerdings auch das Vorabentscheidungsersuchen des HessVGH, Beschluss vom 24.06.2026 3 A 2624/25 -, juris). Dies zugrunde gelegt kann die Vertriebeneneigenschaft erst recht nicht wegfallen, wenn ein Schutzsuchender nachdem er/sie vorübergehenden Schutzes in einem anderen EU-Staat erlangt hat, zeitlich begrenzt (hier für 15 Monate) in den Herkunftsstaat zurückreist und sich der den vorübergehenden Schutz begründeten Gefahr erneut aussetzt.
Ungeachtet dessen wurde die Vertriebeneneigenschaft der Antragstellerin jedenfalls vor der erneuten Ausreise aus der Ukraine im August 2025 aufgrund des dort weiterhin vorherrschenden bewaffneten Konflikts neu begründet. Eine Vertreibung ist gerade kein Ereignis, das nur einmalig eintreten kann und nach erfolgter Ausreise „verbraucht“ ist. Es ist vielmehr möglich, mehrfach – insbesondere nach Rückkehr in das Herkunftsland – erneut vertrieben zu werden, wenn eine dauerhafte Rückkehr kriegsbedingt nicht möglich ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2026 11 S 1284/26 -, juris, Rn. 36).
Dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 steht – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – auch nicht die Erteilung einer litauischen Aufenthaltserlaubnis am 22.02.2024 i.V.m. der Neufassung des Erwägungsgrunds 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 (entspricht nunmehr dem Erwägungsgrund 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1912 vom 30.07.2026) entgegen. Der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 03.07.2026 11 S 1284/26 -, juris) führt hierzu im Ausgangspunkt – in einer im Detail leicht abweichenden Fallgestaltung – aus:
„(…) Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG sieht vor, dass ein Mitgliedstaat eine Person, die in seinem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießt, rückübernehmen muss, wenn diese sich während des von dem Beschluss des Rates nach Art. 5 erfassten Zeitraums unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder versucht, unrechtmäßig in dieses einzureisen. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung beschließen, dass dieser Artikel keine Anwendung findet. Ausweislich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 sind die Mitgliedstaaten in einer Erklärung übereingekommen, dass sie Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG nicht anwenden werden (Erwägungsgrund 15). Die Nichtanwendbarkeit von Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG ist auch in den nachfolgenden Durchführungsbeschlüssen (vgl. etwa Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1836 und Erwägungsgrund 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460) festgehalten.
Der Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 verhält sich dazu, dass ukrainische Staatsangehörige als von der Visumpflicht befreite Reisende den Mitgliedstaat wählen können, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass Personen, die zu den in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 genannten Gruppen gehören, das Recht haben, sich an die Behörden des Mitgliedstaats ihrer Wahl zu wenden, um einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 zu erhalten (EuGH, Urteil vom 27.02.2025 <Krasiliva> C-753/23 juris Rn. 28). Danach können die aus der Ukraine Geflüchteten den Mitgliedstaat wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels darf deshalb nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass ein Betroffener bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Titel erhalten hat. Gleichzeitig sollen die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergebenden Rechte (Leistungsbezug) nur in jeweils einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können (so VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.08.2025 11 S 1355/25 juris Rn. 15 und vom 04.08.2025 11 S 1908/24 juris Rn. 25).
Diese Erwägungen gelten auch in Ansehung der Beschwerdebegründung und des von der Antragsgegnerin vornehmlich in Bezug genommenen Erwägungsgrunds 4 des aktuellen, am 13.08.2025 in Kraft getretenen Durchführungsbeschluss des Rates (EU) 2025/1460 vom 15.07.2025 [ABl. L vom 24.07.2025] fort. Darin heißt es:
„Da eine Person die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann, sollten Mitgliedstaaten um sicherzustellen, dass dies der Fall ist, und um Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG gestellt werden, ablehnen, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.“
In dem Erwägungsgrund wird abschließend auf Randnummer 30 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27.02.2025 in der Rechtssache C-753/23 verwiesen und ausgeführt, dass die Erwägung hiermit in Einklang stehe. In dieser Randnummer hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt, dass es den Behörden eines Mitgliedstaats freistehe zu prüfen, ob die Personen, die einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 beantragten, zu den in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 genannten Personengruppen gehörten und vorübergehenden Schutz genössen und ob sie bereits einen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hätten (EuGH, Urteil vom 27.02.2025 <Krasiliva> C-753/23 juris Rn. 30).
Der Formulierung in Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses kann nicht entnommen werden, dass die vorübergehende Schutzgewährung durch einen Mitgliedstaat für einen vergangenen Zeitraum es generell und ungeachtet der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls ausschließt, in einem weiteren Mitgliedstaat erneut vorübergehenden Schutz zu erhalten.
Aus der Begründung des Verordnungsentwurfs (BR-Drucks. 592/25 vom 20.10.2025) folgt auch mit Blick auf die von der Antragsgegnerin fokussierte Formulierung im Perfekt „erhalten hat“ nichts anderes. In der Begründung wird vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 vornehmlich sicherstellen soll, dass eine Person Rechte aus dem vorübergehenden Schutz nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nimmt (vgl. BR-Drucks. 592/25 vom 20.10.2025, Seiten 2, 4 f.). Insoweit heißt es in den durchaus auch im Präsens gewählten Formulierungen, dass die Erleichterungen der Verordnung nicht für Personen gelten, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz „genießen“ und die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung keine Anwendung auf Personen finde, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz „erhalten“.
Der Sinn und Zweck des Erwägungsgrunds 4 des Durchführungsbeschlusses geht, wie bereits bei den Vorgängerfassungen, in erster Linie dahin, die gleichzeitige Inanspruchnahme des vorübergehenden Schutzes in mehreren Mitgliedstaaten zu vermeiden und darüber hinaus Mehrfachregistrierungen sowie eine Sekundärmigration zu vermeiden. Erwägungsgrund 4 ändert jedoch nichts daran, dass aus der Ukraine Geflüchtete weiterhin im Grundsatz den Mitgliedstaat wählen können, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen (vgl. EuGH, Urteil vom 27.02.2025 <Krasiliva> C-753/23 juris Rn. 27 f.; ferner VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.08.2025 11 S 1355/25 juris Rn. 15 und vom
04.08.2025 11 S 1908/24 juris Rn. 25).
Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die auf der Grundlage des früheren Durchführungsbeschlusses ergangene Rechtsprechung herangezogen, kann nicht festgestellt werden, dass der nunmehrige, zum 13.08.2025 in Kraft getretene Durchführungsbeschluss zu einem „Regimewechsel“ hinsichtlich des Rechts ukrainischer Antragsteller, den schutzgewährenden Mitgliedstaat zu wählen, geführt hätte. Bereits in Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 hieß es mit gewählter Formulierung im Perfekt unter anderem:
„Sobald ein Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel nach der Richtlinie 2001/55/EG erteilt hat, hat die Person, die vorübergehenden Schutz genießt, zwar das Recht, 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in der Union zu reisen, sollte aber die Rechte, die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergeben, nur in dem Mitgliedstaat geltend machen können, der den Aufenthaltstitel erteilt hat.“
Auf Basis dieser Beschlusslage ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie diejenige des Senats ergangen, wonach der Betreffende frei in der Wahl des schutzgewährenden Mitgliedstaats ist (EuGH, Urteil vom 27.02.2025 <Krasiliva> C-753/23 juris Rn. 27 f.) und in einem hier nicht streitentscheidenden weitergehenden Sinne die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass ein Betroffener bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Titel erhalten hat (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2025 11 S 1908/24 juris Rn. 25 hinsichtlich eines in Irland erlangten Titels). Dass die nunmehrige Formulierung in Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses des Rates (EU) 2025/1460 vom 15.07.2025 hieran etwas geändert hat und zu einer Änderung der Rechtsprechung führen müsste, ist nicht ersichtlich. Es dürfte vielmehr weiterhin maßgeblich darauf ankommen, dass der vorübergehende Schutz nicht gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten gewährt wird. (…)“
An den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Vorgaben hat sich – soweit ersichtlich – nichts Maßgebliches geändert. Der Erwägungsgrund 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1912 vom 30.07.2026 ist identisch formuliert (und auch die Begründung zur Neunten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung, BR-Drs. 431/26 vom 12.08.2026, entspricht in den referenzierten Passagen inhaltlich noch der vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Fassung; zu den Regelungsintentionen des Bundesrats bei der Neufassung der Ukraine-AufenthaltsÜV vgl. allerdings BR-Drs. 592/25 vom 21.11.2025 und dazu die Ausführungen unten).
Die Antragstellerin ist nach Aktenlage zwar noch im Besitz eines Dokuments über die Ausstellung einer litauischen Aufenthaltserlaubnis am 22.02.2024. Die Aufenthaltserlaubnis weist allerdings das Ablaufdatum 04.03.2025 (korrespondierend mit der damals geltenden Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine bis zum 04.03.2025 gem. Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2409 vom 19.10.2023) aus, sodass von der in Streit stehenden litauischen Aufenthaltserlaubnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung aufgrund des Zeitablaufs keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Schon vor der Einreise ins Bundesgebiet war die nur befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis in Litauen daher bereits abgelaufen und nicht mehr gültig. Auf die Frage, ob die Mutter der Antragstellerin durch den Schriftverkehr per E-Mail und den telefonischen Kontakt mit den litauischen Behörden wirksam auf den vorübergehenden Schutz verzichtet hat (oder dies überhaupt noch tun konnte oder musste), kommt es daher nicht an; ohnehin haben die litauischen Behörden nach Aktenlage wohl auch nicht mehr bestätigt, als dass der Aufenthaltstitel mit Ablauf des 04.03.2025 erloschen ist (vgl. dazu das E-Mail der Familie der Antragstellerin vom 18.03.2026 an das Landratsamt, AS 48 der Behördenakte). Somit steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG im Bundesgebiet nicht entgegen, dass damit in unzulässiger Weise vorübergehende Schutz gleichzeitig in mehreren Mitgliedsstaaten in Anspruch genommen würde.
In der Sache liegt deshalb und vor dem Hintergrund der mehrmonatigen Rückkehr in die Ukraine überhaupt keine Sachverhaltskonstellation einer sog. Weiterwanderung vor (vgl. hierzu etwa VG Dresden, Beschluss vom 29.09.2026 3 L 562/26 -, juris). Der Verlust des in Litauen gewährten vorübergehenden Schutzes – der zuvor in Rumänien gewährte Schutz war ohnehin schon durch die (erste) Rückkehr und Einreise nach Litauen überholt – beruht nämlich auf der Rückkehr in die Ukraine und dem Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer des Schutzes. Angesichts der von der Familie der Antragstellerin mitgeteilten Motivation (u.a. verbunden mit dem Tod der Mutter in der Ukraine) ist auch keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung allein mit dem Ziel einer Umgehung des vorgesehenen Regelungssystems zum Erhalt vorübergehenden Schutzes zu erkennen.
Diese Sachlage zugrunde gelegt geht die Kammer im Eilverfahren hier davon aus, dass die Antragstellerin in Litauen – trotz ihrer Registrierung und der Ausstellung eines entsprechenden Dokuments – derzeit materiell keinen Schutz nach der Massenzustrom-Richtlinie genießt. Die – unzulässige – gleichzeitige Inanspruchnahme vorübergehenden Schutzes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2026 11 S 1284/26 -, juris, dort Rn. 36) bzw. insbesondere der daraus folgenden Rechte steht deshalb nicht zu befürchten.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 12 LVwVG BW
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