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Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein

VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.08.2020 – 8 A 374/18

Asylrecht
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSH:2020:0828.8A374.18.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin, deren mit einer Erkrankung begründeter Asylantrag mit Bescheid vom 11.12.2018 abgelehnt wurde, hat am 28.11.2018 Klage erhoben und beantragt,

Randnummer 2

den Bescheid vom 11.12.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

Randnummer 3

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutz zuzuerkennen,

Randnummer 4

hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen,

Randnummer 5

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 6

die Klage abzuweisen.

Randnummer 7

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 22.01.2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Randnummer 8

Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Randnummer 9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Gründe

Randnummer 10

Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin gem. 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden.

Randnummer 11

Die Klage ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, welcher das erkennende Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Randnummer 12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und ist gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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