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Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein

VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.02.2017 – 8 A 129/15

Bauordnungsverfügung zur Duldung des Betretens
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSH:2017:0221.8A129.15.0A
Normenkette
Art. 13 GG, § 59 BauO SH

Orientierungssatz

1. Eine Duldungsverfügung ist aufgrund des Antrages des Nachbarn, gegen einen Sichtschutzzaun bauaufsichtlich einzuschreiten, zur Wahrnehmung der bauaufsichtlichen Aufgaben des Beklagten geeignet, notwendig und verhältnismäßig. (Rn.31)

2. Das bloße Betreten eines Grundstückes unterliegt nicht den für Wohnungen geltenden strengen Voraussetzungen. (Rn.36)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Duldungsverfügung betreffend das Betreten ihres Grundstückes.

Randnummer 2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes A-Straße in der Gemeinde A-Stadt (Flurstück XXX), das u.a. mit einem Wohnhaus bebaut ist.

Randnummer 3

Zum ebenfalls mit Baulichkeiten versehenen Nachbargrundstück (Flurstück XXX), das nördlich, östlich und südlich an das klägerische Grundstück angrenzt, befindet sich auf dem klägerischen Grundstück im Grenzbereich ein Sichtschutzzaun.

Randnummer 4

Unter dem 12.02.2015 beantragte der Eigentümer des Flurstückes XXX bei dem Beklagten das bauaufsichtliche Einschreiten gegen die Klägerin hinsichtlich dieses Sichtschutzzaunes.

Randnummer 5

Die Vereinbarung eines Besichtigungstermins lehnte die Klägerin in einem Telefonat mit dem Beklagten am 18.02.2015 ab.

Randnummer 6

Unter dem 19.02.2015 hörte der Beklagte die Klägerin hinsichtlich des beabsichtigten Erlasses einer Duldungsverfügung an.

Randnummer 7

Unter dem 26.02.2015 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Beklagten an, dass er die Klägerin vertrete und stellte einen Antrag auf Akteneinsicht.

Randnummer 8

Der Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 03.03.2015 mit, eine Akteneinsicht erfolge nach Vorlage einer Prozessvollmacht.

Randnummer 9

Unter dem 17.03.2015 erließ der Beklagte gegen die Klägerin eine Duldungsverfügung. Die Klägerin wurde als Grundstückseigentümerin verpflichtet, das Betreten des Grundstückes (A-Straße, A-Stadt) durch den zuständigen Bauaufsichtsbeamten des Kreises Rendsburg-Eckernförde in Ausübung seines Amtes dauerhaft zu dulden.

Randnummer 10

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin gemäß § 59 Abs. 7 LBO verpflichtet sei, das Betreten ihres Grundstückes dauerhaft zu dulden, um den Antrag des Nachbarn vom 12.02.2015 auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Sichtschutzzaun bearbeiten zu können.

Randnummer 11

Unter dem 15.04.2015 legte die Klägerin Widerspruch ein. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht.

Randnummer 12

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Randnummer 13

Die Klägerin hat am 13.08.2015 Klage erhoben.

Randnummer 14

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 59 Abs. 7 LBO nicht vorlägen. Sie sei nicht verpflichtet, das Betreten ihres Grundstückes durch Mitarbeiter des Beklagten zu dulden.

Randnummer 15

Letzteres sei nämlich unverhältnismäßig, da ein Betreten ihres Grundstückes für die notwendige Sachverhaltsermittlung nicht erforderlich sei. Der Beklagte könne ohne weiteres von Seiten des Flurstückes XXX (Nachbargrundstück) vorgenommen werden.

Randnummer 16

Zudem sei die Vermessung des Zaunes bereits in einem früheren bauaufsichtlichen Verfahren erfolgt.

Randnummer 17

Ferner sei es übermäßig, eine dauerhafte Duldung des Betretens des Grundstückes zu verfügen. Der Beklagte müsse vielmehr, wenn er erneute Besichtigungen für erforderlich halte, jedenfalls eine gesonderte Ermessensentscheidung über den Erlass einer Duldungsverfügung treffen.

Randnummer 18

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 19

den Bescheid vom 17.03.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2015 aufzuheben.

Randnummer 20

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 21

die Klage abzuweisen.

Randnummer 22

Der Beklagte trägt vor, zur Bearbeitung des Antrages auf bauaufsichtliches Einschreiten des Nachbarn der Klägerin müsse ein exaktes Aufmaß des Sichtschutzzaunes erfolgen, das bisher nicht vorliege, und das wegen etwaiger abweichender natürlicher Geländeoberfläche der beiden benachbarten Grundstücke nur vom Grundstück der Klägerin aus erfolgen könne.

Randnummer 23

Die Anordnung einer dauerhaften Duldung sei erforderlich, da möglicherweise im bauaufsichtlichen Verfahren weitere Überprüfungen nötig werden würden. Die Bauaufsicht könne nicht darauf verwiesen werden, jeweils neue Duldungsverfügungen betreffend das Betreten des Grundstückes zu erlassen, da anderenfalls es die Klägerin in der Hand hätte, das Verfahren zu verzögern.

Randnummer 24

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie die Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakte, die dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen.

Randnummer 25

Durch Beschluss vom 07.04.2016 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung gemäß § 6 VwGO übertragen worden.

Gründe

Randnummer 26

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Randnummer 27

Die Duldungsverfügung vom 17.03.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 20.07.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Randnummer 28

Der Beklagte hat die Klägerin auf Grundlage des § 59 Abs. 7 LBO zu Recht verpflichtet, das Betreten ihres Grundstückes dauerhaft zu dulden.

Randnummer 29

Nach § 59 Abs. 7 S. 1 LBO sind die mit dem Vollzug der LBO beauftragten Personen berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Nach § 59 Abs. 7 S. 2 LBO ist das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG insoweit eingeschränkt.

Randnummer 30

Da die Klägerin gegenüber der Beklagten das Betreten ihres Grundstückes zur Überprüfung des Sichtschutzzaunes ablehnte, war der Beklagte berechtigt, auf Grundlage des § 59 Abs. 7 LBO ihr gegenüber eine Duldungsverfügung zu erlassen.

Randnummer 31

Die streitgegenständliche Duldungsverfügung ist aufgrund des Antrages des Nachbarn der Klägerin vom 12.02.2015, gegen den Sichtschutzzaun bauaufsichtlich einzuschreiten, zur Wahrnehmung der bauaufsichtlichen Aufgaben des Beklagten geeignet, notwendig und verhältnismäßig.

Randnummer 32

Zunächst ist festzustellen, dass der Beklagte sich nicht darauf verweisen lassen muss, die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen durch Einsicht von außen, insbesondere vom Nachbargrundstück aus zu treffen (vgl. BayVGH, Urteil vom 23.09.2015 Vf 38-VI-14 -, juris). Darauf, dass der Nachbar im vorliegenden Falle das Betreten seines Grundstückes durch die Bauaufsicht ebenfalls verweigert, kommt es daher nicht entscheidend an (vgl. Klageverfahren 8 A 87/15). Der Beklagte kann auf Grundlage des § 59 Abs. 7 LBO von der Klägerin verlangen, in Ausübung seiner bauaufsichtlichen Befugnisse, ihr Grundstück zu betreten und den Sichtschutzzaun an der Grenze zum Flurstück XXX in Augenschein zu nehmen, zu vermessen und zu fotografieren (vgl. zu Letzterem OVG Schleswig, Beschluss vom 17.04.201 4 LA 28/13 -, juris).

Randnummer 33

Es ist nicht ersichtlich, dass die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der bauaufsichtlichen Befugnisse erforderlichen Daten bei dem Beklagten bereits vorliegen.

Randnummer 34

Die bauaufsichtliche Anordnung, das Betreten des Grundstückes dauerhaft zu dulden, ist nicht unverhältnismäßig.

Randnummer 35

Zunächst ist festzustellen, dass sich durch die Begründung der Duldungsverfügung vom 17.03.2015 ergibt, dass das Betreten des Grundstückes lediglich im Zusammenhang mit der Prüfung eines etwaigen bauaufsichtlichen Einschreitens gegen den Sichtschutzzaun erfolgen soll. Dadurch ist bereits eine inhaltliche Beschränkung des Umfanges der Duldungsverpflichtung gegeben. Der Bestimmung eines konkreten Zeitraumes, für den die Duldungsverfügung gelten solle und/oder die Angabe der maximalen Anzahl der Besichtigungstermine war in dem vorliegenden Fall nicht erforderlich.

Randnummer 36

Zunächst ist festzustellen, dass das bloße Betreten eines Grundstückes nicht den für Wohnungen geltenden strengen Voraussetzungen unterliegt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 02.06.2009 W 4K 08.1699 -, juris, m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob eine Duldungsverfügung betreffend das Betreten einer Wohnung hinsichtlich der zeitlichen Komponente und der Anzahl der Besichtigungstermine auf das erforderliche Mindestmaß konkretisiert werden muss (vgl. dazu Hessischer VGH, Beschluss vom 26.10.1990 4 TH 1480/90 -, juris; BayVGH Beschluss vom 10.04.1986 2 B 85 A.630 BRS 46 Nr. 166). Dies mag aufgrund der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und aufgrund der Regelungen in Art. 13 Abs. 7 GG, wonach Eingriffe und Beschränkungen des Rechtes auf Unverletzlichkeit der Wohnung nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden können, erforderlich sein.

Randnummer 37

Der Erlass einer Duldungsverfügung, die sich nur auf das Betreten des Grundstückes bezieht, unterliegt diesen strengen Anforderungen nicht.

Randnummer 38

Die Weite des Wohnungsbegriffes in Art. 13 Abs. 1 GG hat zur Folge, dass an die Zulässigkeit von Eingriffen und Beschränkungen im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG je nach der Nähe der Örtlichkeiten zur räumlichen Privatsphäre unterschiedlich hohe Anforderungen gestellt werden. Je größer ihre Offenheit nach Außen ist, desto schwächer wird der grundrechtliche Schutz (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.02.1998, BVerwGE 97, 228/266 m.w.N.).

Randnummer 39

Im vorliegenden Falle, in dem es nur um das Betreten des Grundstückes geht, erscheint es daher nicht unverhältnismäßig, wenn die Beklagte auf die Angabe eines konkreten Zeitraumes, in dem die Besichtigung bzw. die Besichtigungen stattfinden sollen und die Angabe einer Maximalzahl von Besichtigungen, die von der Duldungsverfügung umfasst sein sollen, verzichtete.

Randnummer 40

Der Beklagte verweist zu Recht darauf, dass die Angabe eines konkreten Zeitraumes wegen der Möglichkeiten der Klägerin das Verfahren durch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zu verzögern, nicht praktikabel ist. Ebenso wenig ist von vornherein absehbar, welche Anzahl an Besichtigungen im gesamten bauaufsichtlichen Verfahren betreffend den Sichtschutzzaun notwendig wird.

Randnummer 41

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung kann nicht von einem missbräuchlichen Ausnutzen der Duldungsverfügung durch den Beklagten ausgegangen werden. Dies umso mehr, als Anhaltspunkte auf eine etwaige missbräuchliche Ausnutzung der Duldungsverfügung seitens des Beklagten nicht ersichtlich sind.

Randnummer 42

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch in jedem Zeitpunkt des bauaufsichtlichen Verfahrens auf Grundlage der jeweils konkreten Sachverhaltssituation seitens des Beklagten abzuwägen wäre, ob ein weiteres Betreten des Grundstückes durch die Bauaufsicht nötig ist und in dem Falle, dass dies nicht der Fall ist bzw. übermäßig wäre, der Vollzug der Duldungsverfügung einzustellen wäre.

Randnummer 43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 45

Gründe, die Berufung gemäß § 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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