Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.10.2026 – 6 B 38/26
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSH:2026:1002.6B38.26.00
Tenor
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers – welcher Vertretungsberechtigter des Bürgerbegehrens ist – nach § 123 Abs. 1 VwGO ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da mit den geplanten Baumaßnahmen des Antragsgegners in Bezug auf die Sanierung der M.brücke nicht der Suspensiveffekt nach § 16g Abs. 5 GO SH betroffen ist. Die Antragsgegnerin hat insoweit im Verfahren auf telefonische Nachfrage der Berichterstatterin erklärt, dass bei den in der Zeit vom 5. Oktober bis zum 16. Oktober 2026 geplanten Baumaßnahmen der Pavillon am M.platz entfernt werden soll, aber keine Baumfällungen stattfinden sollen. Die Entfernung des Pavillons finde in Umsetzung der Baumaßnahmen zur Instandsetzung der Brückenarbeiten der M.brücke statt. Die Sanierung der M.brücke und die Lagerung des Brückenstücks seien Baumaßnahmen aufgrund u.a. der Beschlussvorlage vom 22. Juni 2026 – 20/0342. Im Übrigen beachte die Antragsgegnerin den Suspensiveffekt.
Der Abriss des Pavillons im Rahmen der Bauarbeiten der Sanierung der M.brücke ist indes von dem Bürgerbegehren und damit von dessen Suspensiveffekt nicht umfasst.
Das Bürgerbegehren formuliert folgende Frage:
„Sind Sie dafür, dass der M.platz als Kreisverkehr erhalten bleibt und im Bestand für den Fahrradverkehr sicherer gestaltet wird, statt ihn zu einer lichtsignalgesteuerten Kreuzung umzubauen?“
Zur Begründung führt es aus: „Die Bürgerschaft hat am 28.05.2026 auf der Grundlage einer Verwaltungsvorlage beschlossen, dass der M.platz zu einer lichtsignalgesteuerten
Kreuzung umgebaut werden soll. Der Umbau soll über 3 Millionen Euro kosten. Ziel des Bürgerbegehrens ist es, diesen Beschluss aufzuheben und einen Umbau des Kreisverkehrsplatzes im Bestand zu erreichen mit einer Optimierung der Verkehrssicherheit für den Fahrradverkehr. Dadurch können Baukosten eingespart und langjährige Baumaßnahmen verkürzt werden. Ein für die Erhöhung der Sicherheit umgebauter Kreisverkehr reduziert die Geschwindigkeit und den Lärm des Kfz-Verkehrs. Ein Warten an Ampeln entfällt. Der Baumbestand und der mit Grünflächen gestaltete Platz als Eingang in die Innenstadt bleiben erhalten.“
Unter Berücksichtigung der Begründung ergibt sich, dass der Bestand des Pavillons von dem Bürgerbegehren nicht umfasst ist. Ob von dem Bürgerbegehren auch der Erhalt des Baumbestandes erfasst ist, kann dahinstehen, da dieser von den gegenständlichen Baumaßnahmen nicht berührt wird. Zwar spricht für die Einbeziehung des Baumbestandes eine
Auslegung des Begehrens unter Berücksichtigung seiner Begründung. Allerdings war zu
berücksichtigen, dass es sich bei dem Beschluss der Bürgerschaft vom 28. Mai 2026 und der darin beschlossenen Maßnahme des Umbaus des Kreisverkehres am M.platz zu einer lichtsignalgesteuerten Kreuzung (20/0037-01) und der Sanierung der M.brücke um zwei verschiedene Baumaßnahmen handelt und sich das Bürgerbegehren nur gegen den Umbau des M.platzes wendet. Ob Baumfällungen im Rahmen der Sanierung der M.brücke gleichzeitig das Bürgerbegehren in Bezug auf den M.platz betreffen, könnte nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts nicht beantwortet werden. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich nicht eindeutig, welche konkreten Bäume zur Sanierung der M.brücke zu fällen sind und ob diese auch von dem Umbau des Kreisverkehrs zu einer lichtsignalgesteuerten Kreuzung betroffen wären.
Eine Entscheidung ist insoweit aber aus oben genannten Gründen auch nicht erforderlich.
Ist der Abriss des Pavillons nicht von dem Bürgerbegehren umfasst, greift die vom Antragsteller aufgeworfene Problematik des Suspensiveffekts des Bürgerbegehrens nach § 16g Abs. 5 GO SH nicht. Aus anderen Gründen richtet sich der Antragsteller nicht gegen den Abriss des Pavillons.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Für eine Halbierung des Streitwerts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen besteht kein Anlass, wenn der Auffangstreitwert herangezogen wird (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 9. Mai 2025 – 6 O 6/25 – juris Rn. 6 m. w. N.).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Schleswig-Holstein in 6 B 38/26 entschieden?“