Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.10.2026 – 4 A 249/24
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSH:2026:1007.4A249.24.00
- Normenkette
- § 670 BGB, § 9a Abs. 1 KAG SH, § 9a Abs. 2 S. 2 KAG SH, § 66 Abs. 1 Nr. 2 VwG SH
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Höhe eines von der Beklagten geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs für die Herstellung eines Schmutzwasser-Grundstücksanschlusskanals.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks … im Stadtgebiet der Beklagten.
Die Beklagte erhebt auf Grundlage ihrer Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die Abwasseranlage vom 30. April 1992 (Entwässerungssatzung – EWS) in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 31. Juli 2008 sowie ihrer Satzung über Kostenerstattungen im Bereich Abwasserbeseitigung vom 29. Mai 2007 (Kostenerstattungssatzung Abwasser – KESA) Kostenerstattungsbeträge für die Herstellung, Veränderung und Beseitigung von Grundstücksanschlusskanälen.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 (Bl. 1 ff. der Beiakte B) beantragten die Kläger die Herstellung eines Schmutzwasser-Grundstücksanschlusskanals für ihr Grundstück … in …. Dabei konnten sie wählen, ob die Beklagte die Herstellungskosten auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages mit vor Ausführung der Arbeiten festgelegten Einheitspreisen oder durch Bescheid nach den tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen sollte. Die Kläger entschieden sich für eine Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten durch Bescheid. Mit ihrer Unterschrift unter den Antrag erklärten sie sich zugleich bereit, die Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusskanals zu übernehmen.
Die beantragten Arbeiten wurden im Zeitraum vom 29. Februar bis zum 8. März 2024 von der Firma … ausgeführt. Die Beauftragung erfolgte auf Grundlage eines Vergabeverfahrens (Vergabe Nr. 66.3.900.22), in dessen Rahmen das Unternehmen einen Jahresvertrag für Kanalbauarbeiten im Jahr 2024 erhalten hatte. Die streitgegenständliche Leistung wurde aus diesem Jahresvertrag abgerufen.
Mit Rechnung vom 16. März 2024 stellte die Firma … der Beklagten für die ausgeführten Arbeiten einen Betrag von …€ einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung (Bl. 4 ff. der Beiakte B). Hinzu kamen Kosten für eine Kanalfilmung durch die Firma … in Höhe von …€ sowie Bauleitungskosten des Tiefbauamtes in Höhe von …€ (Bl. 9 der Beiakte B). Auf Grundlage dieser Kosten setzte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2024 gegenüber den Klägern einen Kostenerstattungsbetrag in Höhe von insgesamt …€ fest.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 16. Juli 2024 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die in Rechnung gestellten Herstellungskosten überstiegen das übliche Maß um etwa das Dreifache. Zudem seien einzelne abgerechnete Leistungen tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht in dem abgerechneten Umfang erbracht worden. Die übliche Vergütung für einen etwa zehn Meter langen Schmutzwasser-Grundstücksanschlusskanal belaufe sich auf höchstens …€ einschließlich Umsatzsteuer.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die voraussichtlichen Kosten seien vor Antragstellung von dem Mitarbeiter … geschätzt und den Klägern am 20. Februar 2024 durch Herrn … von der Firma … telefonisch mitgeteilt worden. Die Kostenschätzung habe auf Erfahrungswerten vergleichbarer Maßnahmen sowie den Einheitspreisen des aktuellen, öffentlich ausgeschriebenen Jahresvertrages beruht und lediglich eine unverbindliche Schätzung dargestellt. Die geschätzten Gesamtkosten hätten sich einschließlich der Kosten für die Wiederherstellung der Straßenoberfläche, die Gegenstand eines gesonderten Bescheides gewesen seien, auf …€ einschließlich Umsatzsteuer belaufen. Soweit die Kläger die Durchführung einzelner abgerechneter Arbeiten bestritten hätten, seien diese durch den zuständigen Baukontrolleur überwacht worden. Dieser habe zudem die Schlussrechnung sachlich und rechnerisch geprüft.
Die Kläger haben am 14. Oktober 2024 Klage erhoben.
Sie tragen vor, der Kostenerstattungsanspruch sei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf diejenigen Aufwendungen zu beschränken, welche die Beklagte den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Der auf der Rechnung der Firma … beruhende Teil des Erstattungsanspruchs sei nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte die in Rechnung gestellten Beträge bezahlt habe. Maßgeblich sei vielmehr, ob die geltend gemachten Aufwendungen erforderlich und angemessen gewesen seien. Für deren Erforderlichkeit trage die Beklagte die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast.
Die Rechnung der Firma … sei deutlich überhöht. Dies ergebe sich aus einer von ihnen eingeholten Vergleichskalkulation eines anderen Tiefbauunternehmens. Diese schließe mit einem Gesamtbetrag von …€ zzgl. Umsatzsteuer ab, während die Rechnung der Firma … einen Betrag von …€ zzgl. Umsatzsteuer ausweise.
Im Einzelnen seien folgende Abweichungen zu verzeichnen:
Aus den Abweichungen der einzelnen Positionen ergebe sich insgesamt eine Nettodifferenz von …€. Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten dürfe sich daher lediglich auf … € und nicht auf den in Rechnung gestellten Betrag von insgesamt … € belaufen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid über die Kostenerstattung für die Herstellung eines Schmutzwassergrundstücksanschlusskanals vom 5. Juli 2024 und den Widerspruchsbescheid vom 12. September 2024 aufzuheben, soweit darin Kosten in Höhe von mehr als … € festgesetzt worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, der Auftrag sei im Rahmen einer Ausschreibung nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) an den günstigsten Bieter vergeben worden. Insoweit sei auf Rn. 24 des von den Klägern selbst angeführten Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 1996 (23 B 90.776) zu verweisen.
Mit der Firma … habe ein Jahresvertrag für Kanalbauarbeiten im Jahr 2024 bestanden, aus dem die streitgegenständliche Leistung abgerufen worden sei. Da dieses Unternehmen im Vergabeverfahren das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe, komme es auf die von den Klägern nachträglich eingeholte Vergleichskalkulation eines anderen Unternehmens nicht an.
Auch der Einwand, einzelne Leistungspositionen seien bei anderen Unternehmen insgesamt günstiger, greife nicht durch. Insoweit sei auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 21. Oktober 2016 (4 A 184/14) zu verweisen. Die abgerechneten Preise seien angemessen und marktüblich. Die Rechnung sei durch den zuständigen Baukontrolleur, der die Bauausführung überwacht habe, sachlich und rechnerisch geprüft sowie bestätigt worden. Damit habe sie ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erforderlichkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten genügt. Schließlich könnten nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 –) auch Kosten für den Einsatz eigenen Personals zum erstattungsfähigen Aufwand nach § 9a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in Verbindung mit dem einschlägigen Satzungsrecht gehören.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 5. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger damit nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides über die Kostenerstattung für die Herstellung von Grundstücksanschlusskanälen ist § 9a KAG i. V. m. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 KESA. § 9a Abs. 1 KAG regelt, dass in einer Satzung bestimmt werden kann, dass den beitragsberechtigten kommunalen Körperschaften der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an leitungsgebundenen Ver- oder Entsorgungseinrichtungen erstattet wird. Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 KESA ist der Aufwand für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen der Beklagten in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
Die Kostenerstattungssatzung Abwasser ist wirksam.
Sie ist formell wirksam, insbesondere war die Beklagte als abwasserbeseitigungspflichtige Kommune gemäß § 31 Abs. 3 LWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2004 i. V. m. § 1 Abs. 1 KAG zuständig für die Regelung der Kostenerstattung nach § 9a KAG. Die Kostenerstattungssatzung Abwasser ist ferner wirksam erlassen worden. Sie ist am 24. Mai 2007 von der Ratsversammlung beschlossen und von der Oberbürgermeisterin am 29. Mai 2007 ausgefertigt worden.
Ebenso wenig sind materielle Wirksamkeitsmängel gegeben. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht zu verzeichnen.
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Zitiergebot gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) vor. Danach müssen in Satzungen die Rechtsvorschriften angegeben sein, die zum Erlass der Satzung ermächtigen (vgl. OVG Schleswig, 12. Juni 2020 – 2 KN 2/18 – juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 – juris Rn. 23 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 26. September 2018 – 4 A 209/17 – juris Rn. 43 ff.).
Die Satzung zitiert § 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO), §§ 1, 2 und 9a KAG und § 17 EWS. Die §§ 1, 2 KAG waren nicht absatzgetreu zu zitieren (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 – juris Rn. 22 ff. m. w. N), weiter spricht auch nichts gegen die Nennung des § 4 GO, obwohl es sich dabei nicht um eine Ermächtigungsgrundlage handelt, da ein Zitierungsüberschuss unschädlich ist, wenn die Prüfung der Ermächtigungsgrundlage allenfalls unwesentlich erschwert wird (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10. März 2022 – 2 LB 18/20 – juris Rn. 68, 70; Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 – juris Rn. 24).
Die Kostenerstattungssatzung Abwasser enthält auch die erforderlichen Mindestanforderungen an eine Abgabensatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Gemäß § 9a Abs. 2 Satz 2 KAG findet dieser bei Kostenerstattungsansprüchen entsprechende Anwendung. Demnach muss eine Satzung den Gegenstand der Kostenerstattung, den Schuldner des Anspruchs, die Höhe und die Bemessungsgrundlage sowie den Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Anspruches angeben (Habermann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, KAG, Stand: August 2024, § 9a Rn. 11). Dem entspricht die Kostenerstattungssatzung Abwasser, indem diese in § 1 KESA den Gegenstand der Kostenerstattung und in § 4 KESA die Erstattungspflichtigen regelt. § 3 KESA benennt die Höhe sowie die Bemessungsgrundlage des Erstattungsanspruches; die Entstehung und Fälligkeit desselben ist in §§ 5, 6 KESA normiert.
Auch die Rechtsanwendung der Beklagten im konkreten Fall begegnet keinen Bedenken. Der angefochtene Bescheid vom 5. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2024 ist formell und materiell rechtmäßig.
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht und sind im Übrigen auch nicht vorgetragen worden.
Materiell ist nichts zu erinnern. Die Kläger wenden sich vorliegend ausschließlich gegen die Höhe des mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Kostenerstattungsanspruchs. Dieser ist jedoch in voller Höhe rechtmäßig.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung des Kostenerstattungsanspruchs sind erfüllt.
Gemäß § 3 Abs. 1 KESA ist der Beklagten der Aufwand für die Herstellung von Grundstücksanschlusskanälen in der tatsächlich von ihr geleisteten Höhe zu erstatten, wobei es unerheblich ist, ob es sich bei der Herstellung von Grundstücksanschlusskanälen um die ersten oder weiteren Anschlüsse eines Grundstücks handelt. Mit Herstellung ist nach § 2 Abs. 2 KESA die erstmalige Verlegung eines Grundstücksanschlusskanals und die Verlegung weiterer Grundstücksanschlusskanäle, einschließlich notwendiger Kontrollschächte, gemeint. Erstattungspflichtig ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KESA, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht nach § 5 KESA mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusskanals und wird nach § 6 KESA einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Der Erstattungsanspruch ist seiner Höhe nach mit Blick auf den Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung und mit Rücksicht darauf, dass die Gemeinde eine eigentlich dem Grundstückseigentümer obliegende Aufgabe wahrnimmt, der die Durchführung durch die Gemeinde hinnehmen muss, nach dem Rechtsgedanken des § 670 BGB auf diejenigen Aufwendungen beschränkt, die die Beklagte den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Juli 1996 – 23 B 90.776 – juris Rn. 21; VG Schleswig, Urteil vom 21. Oktober 2016 – 4 A 184/14 – juris Rn. 64; VG Frankfurt, Urteil vom 22. Juni 2009 – 5 K 1796/05 – juris Rn. 31). Bezüglich der Frage, was im Einzelfall bei der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs erforderlich ist, besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfendes Ermessen der Kommune (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Juli 1996 – 23 B 90.776 – juris Rn. 21; VG Schleswig, Urteil vom 21. Oktober 2016 – 4 A 184/14 – juris Rn. 64).
Voranzustellen ist zunächst, dass sich die Kläger im Hinblick auf die Rüge der Höhe des Erstattungsanspruchs nicht darauf berufen können, die Beklagte hätte ihnen vor Beginn der Bauarbeiten die Nichtüberschreitung eines Höchstbetrags zugesichert. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid an. Weder aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten noch aus den Angaben der Kläger selbst lässt sich entnehmen, dass Mitarbeiter der Beklagten den Klägern rechtsverbindlich die Einhaltung eines Höchstbetrags bzw. einer Höchstbetragsspanne zugesichert hätten. Für das Vorliegen einer solchen Zusicherung sind die Kläger auch darlegungs- und beweispflichtig, da es sich insoweit um eine für sie günstige Tatsache handelt. Im Übrigen hat die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, dass die Höhe des Erstattungsanspruches auf Erfahrungswerten vergleichbarer Maßnahmen sowie den Einheitspreisen des aktuellen, öffentlich ausgeschriebenen Jahresvertrages beruhe.
Weiter ist zu konstatieren, dass der Teil des Kostenerstattungsanspruchs, welcher auf der Rechnung der Firma … beruht, jedenfalls nicht schon deshalb gerechtfertigt ist, weil das von der Beklagten beauftragte Unternehmen ihr gegenüber in dieser Höhe Rechnung gestellt und sie diese Kosten bezahlt hat. Bei der rechtlichen Würdigung ist vielmehr davon auszugehen, dass den Einrichtungsträgern ein Anspruch auf Kostenerstattung nur insoweit zusteht, als sie die Aufwendungen für erforderlich halten durften (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 25. April 2006 – 6 A 10145/06 – juris). Die Darlegungs- und ggf. die Beweislast für die Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten trägt der Einrichtungsträger, weil er seinen Kostenerstattungsanspruch darauf stützt (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. Juni 2009 – 5 K 1796/05 – juris Rn. 31).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es grundsätzlich Aufgabe der Beklagten ist, bei substantiiertem Bestreiten der Kläger darzulegen und ggf. zu belegen, dass den von ihr gegenüber den Klägern abgerechneten Kosten für die Arbeiten auch ein entsprechender Aufwand für tatsächlich erbrachte Leistungen gegenübersteht (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. Juni 2009 – 5 K 1796/05 – juris Rn. 35).
Allerdings gilt dies nur, soweit von Klägerseite überhaupt substantiierte Bedenken dahingehend geäußert werden, dass die abgerechneten Arbeiten in dem entsprechenden Umfang tatsächlich durchgeführt worden sind. Solche substantiierten Bedenken lassen sich dem Vortrag vorliegend nicht entnehmen. Die Kläger bestreiten lediglich pauschal, dass einzelne abgerechnete Leistungen tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht in dem abgerechneten Umfang erbracht wurden.
Sofern die Kläger sich im Weiteren darauf berufen, dass die Baumaßnahme von einem anderen Unternehmen insgesamt hätte billiger erbracht werden können, kann es hierauf ebenfalls nicht ankommen. Dass eine Maßnahme möglicherweise auch kostengünstiger hätte vorgenommen werden können, lässt sich dem Kostenerstattungsanspruch nach Maßgabe der tatsächlichen Aufwandshöhe nicht entgegenhalten, solange noch ein vernünftiges und angemessenes Verhältnis des Aufwands zur Bedeutung der Sache gewahrt bleibt (VGH München, Beschluss vom 27. November 2025 – 20 ZB 23.2201 – juris Rn. 12 m. w. N.).
Werden die Bauarbeiten öffentlich ausgeschrieben und der kostengünstigste Anbieter mit der Durchführung beauftragt, ist dieses Verhältnis in der Regel gewahrt (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 30. März 2004 – 1 E 671/03 juris Rn. 24). Die Angemessenheit der Kosten ist im Hinblick auf den Ermessensspielraum der Gemeinden nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn sich die Gemeinde bei der Vergabe der Aufträge oder bei der Durchführung der Baumaßnahmen offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin nicht mehr vertretbar sind (vgl. zur Angemessenheit der Kosten in der Beitragskalkulation BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 – 8 B 105.97 – juris Rn. 6).
Dass diese Grenze vorliegend überschritten sein könnte, erscheint bereits angesichts der Höhe der hier geltend gemachten Kosten nicht plausibel und wird auch anhand der beigebrachten Vergleichskalkulation nicht schlüssig dargelegt.
Im Übrigen sind die Kläger mit ihren Einwendungen gegen die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs ausgeschlossen, soweit sie sich pauschal auf die Unangemessenheit von Einzelpreisen beziehen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 21. Oktober 2016 – 4 A 184/14 – juris Rn. 78; VG München, Urteil vom 12. Januar 2011 – M 10 K 10.1416 – juris, m. w. N.). Für die Rechtmäßigkeit des Erstattungsverlangens ist es nicht von Bedeutung, ob einzelne Maßnahmen im Detail einen angemessenen Preis haben, sofern die Kosten der Gesamtmaßnahme angemessen sind und marktüblichen Preisen entsprechen. Davon ist mit den obigen Ausführungen auszugehen.
Schlussendlich stellen auch die durch den Einsatz des Tiefbauamtes entstandenen Bauleitungskosten in Höhe von …€ erstattungsfähigen Aufwand im Sinne des § 9 a KAG dar (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 – juris Rn. 28). Auch hier sind hinsichtlich der Höhe seitens der Kläger weder Bedenken vorgetragen noch solche für das Gericht erkennbar.
Die Kläger waren im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides unstreitig Eigentümer des Grundstücks. Mit der Herstellung der Grundstücksanschlusskanäle ist der Erstattungsanspruch zudem gemäß § 5 KESA entstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 9a KAG SH, § 1 KAG SH, § 2 KAG SH, § 31 LWG SH
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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