Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.07.2026 – 3 B 91/26
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSH:2026:0716.3B91.26.00
- Normenkette
- § 13 Abs 1 VersammlFrhG SH, § 80 Abs 5 VwGO, Art 8 Abs 1 GG
Leitsatz
1. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits vor Erhebung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zulässig, solange die Rechtsbehelfsfrist noch nicht verstrichen ist und der Rechtsbehelf damit noch zulässig erhoben werden kann.
1. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits vor Erhebung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zulässig, solange die Rechtsbehelfsfrist noch nicht verstrichen ist und der Rechtsbehelf damit noch zulässig erhoben werden kann.
2. Unter dem Begriff der unmittelbaren Gefahr ist im Versammlungsrecht der Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts bei ungehindertem Geschehensablauf zu verstehen.
3. Der Begriff der "unmittelbaren Gefahr" in § 13 Abs. 1 VersFG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. "fast mit Gewissheit" zu erwarten ist.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung eines gegebenenfalls noch zu erhebenden Widerspruchs des Antragstellers gegen die Beschränkungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 2026 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs gegen die Beschränkungsverfügung des Kreises Steinburg vom 30. Juni 2026 in Gestalt der Anordnung der sofortigen Vollziehung wiederherzustellen, ist zulässig und begründet.
Der Antrag ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsteller nach den Ausführungen des Antragsgegners bisher keinen Widerspruch erhoben hat. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits vor Erhebung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zulässig, solange die Rechtsbehelfsfrist noch nicht verstrichen ist und der Rechtsbehelf damit noch zulässig erhoben werden kann (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. März 2022 – 3 M 220/21 –, juris Rn. 10; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. August 2020 – 3 S 2948/19 –, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschluss vom 18. September 2020 – 14 B 985/20 –, juris Rn. 5; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 139 m.w.N.).
Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird) ganz oder teilweise wiederherstellen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
In materieller Hinsicht ergeht die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist (BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1990 – 4 C 25.90 –, juris Rn. 13). An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse (OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2026 – 6 MB 33/25 –, juris Rn. 33). Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen.
Dabei müssen die Verwaltungsgerichte zum Schutz von Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich, ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen. Denn insbesondere im Bereich des Versammlungsrechts muss das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren angesichts der Zeitgebundenheit von Versammlungen zum Teil Schutzfunktionen übernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren erfüllt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 –, juris Rn. 18).
Gemessen an den vorgenannten Maßstäben fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Im vorliegenden Fall überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub gegenüber dem öffentlichen Interesse an der für sofort vollziehbar erklärten Beschränkung des Versammlungsortes, weil der Bescheid vom 30. Juni 2026 insoweit voraussichtlich offensichtlich rechtwidrig ist.
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Untersagung der Nutzung der Autobahnbrücke Neuenbrook Ost für die vom Antragsteller angezeigten Versammlungen am 16. Juli, 23. Juli, 30. Juli, 6. August, 13. August, 20. August und 27. August 2026 ist § 13 Abs. 1 des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH). Danach kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten, nach deren Beginn auch auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Zur öffentlichen Sicherheit zählen neben der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung vor allem auch die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind unter Beachtung der grundrechtlichen Maßgaben des Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Die Maßnahmen nach § 13 VersFG SH berühren im Regelfall unmittelbar den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG und stellen daher eingriffsintensive Maßnahmen dar.
Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmenden in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, juris Rn. 63). Dabei gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, gewährleistet das Grundrecht den Grundrechtsträgern so nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen – gegebenenfalls auch in Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen – am wirksamsten zur Geltung bringen können (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, juris Rn. 64). Zwar verschafft die Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt es dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Die Durchführung von Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG ebenso wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus. Umgekehrt aber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, juris Rn. 65 f.). Dies betrifft – unabhängig von einfachrechtlichen Bestimmungen des Straßenrechts – zunächst den öffentlichen Straßenraum. Dieser ist das natürliche und geschichtlich leitbildprägende Forum, auf dem Bürger ihre Anliegen besonders wirksam in die Öffentlichkeit tragen und hierüber die Kommunikation anstoßen können. Vor allem innerörtliche Straßen und Plätze werden heute als Stätten des Informations- und Meinungsaustausches sowie der Pflege menschlicher Kontakte angesehen. Das Versammlungsrecht knüpft an diese Funktion an. Dabei beachtet es die allgemeinen straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, die es jedoch partiell überlagert, sofern dies für eine effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit erforderlich ist (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, juris Rn. 67). Entsprechendes gilt indes auch für außerörtliche Straßen und Wege, jedenfalls soweit eine Öffnung für den allgemeinen öffentlichen Verkehr nicht durch das Gesetz oder ihre Widmung eingeschränkt wird. Dies kann etwa bei Bundesautobahnen angenommen werden, da diese nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und damit nach dem Gesetz, ihrer Widmung sowie den äußeren und tatsächlichen Umständen grundsätzlich nur für begrenzte Zwecke zugänglich sind (OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Mai 2024 – 4 MB 14/24 –, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2024 – 4 ME 77/24 –, juris Rn. 14-17 m. w. N; VG Schleswig, Beschluss vom 23. April 2026 – 3 B 54/26 –, BA Seite 4, n.v.), wobei auch diese dem Versammlungsrecht nicht dem Grunde nach entzogen sind. Bei Brücken über Bundesautobahnen kann eine solche Zugangsbeschränkung nach Auffassung der Kammer allerdings nicht grundsätzlich angenommen werden, da sich ihr widmungsgemäßer Zweck insoweit von dem der eigentlichen Bundesautobahn – je nach konkreter Ausgestaltung – wesentlich unterscheiden dürfte.
Das Bestehen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist vorliegend zweifelhaft. Unter dem Begriff der unmittelbaren Gefahr ist im Versammlungsrecht der Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts bei ungehindertem Geschehensablauf zu verstehen. Der Begriff der "unmittelbaren Gefahr" in § 13 Abs. 1 VersFG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. "fast mit Gewissheit" zu erwarten ist (VG Schleswig, Beschluss vom 7. März 2018 – 3 B 26/18 –, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. zu § 15 Abs. 1 BayVersG: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 – 6 C 21.07 –, juris Rn. 14). Das Bundesverfassungsgericht weist in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die Versammlungsbehörde beim Erlass von Einschränkungen gegenüber Versammlungen unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG an die Gefahrenprognose keine zu geringen Anforderungen stellen darf. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (BVerfG, Beschlüsse vom 4. September 2009 – 1 BvR 2147/09 –, juris Rn. 9, vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 –, juris Rn. 172 und vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, juris Rn. 80). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 –, juris Rn. 17 und vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 –, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde oder den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 – 1 BvR 2147/09 –, juris Rn. 9 m.w.N.).
Eine diesen Maßgaben entsprechende Gefahrenprognose ist dem angegriffenen Bescheid vom 30. Juni 2026 nicht zu entnehmen. Bereits im Ansatz wird nicht deutlich, ob der Antragsgegner bei seiner Entscheidung vom Vorliegen einer „unmittelbaren Gefahr“ ausging. Denn nachdem er zur Begründung seiner eigenen Entscheidung Auszüge einer zuvor eingeholten Stellungnahme der Autobahn GmbH des Bundes vom 23. Juni 2026 zitiert und sich diese zu eigen macht, stellt er lediglich fest, damit liege bei einer wie angezeigt durchgeführten Versammlung „eine Gefahr“ für die zentralen Rechtsgüter Leben und Gesundheit sowie für das Schutzgut der Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs vor. Mit den vom Gesetzgeber aufgestellten besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe eines Schadenseintritts und damit auch den strengeren Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad einer „unmittelbaren Gefahr“ setzt sich die angegriffene Beschränkungsentscheidung nicht ersichtlich auseinander; Gleiches gilt für die Stellungnahme des Antragsgegners vom 14. Juli 2026 im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Darüber hinaus genügt die Gefahrenprognose auch inhaltlich nicht den oben dargestellten Anforderungen. Der Antragsgegner nimmt (unter Wiedergabe der Ausführungen der Autobahn GmbH des Bundes) eine von der angezeigten Versammlung ausgehende Gefahr deshalb an, weil von ihr eine erhebliche Ablenkungswirkung und eine hieraus resultierende Unfallgefahr für die Verkehrsteilnehmenden auf der Bundesautobahn 23 ausgehe. Aufgrund der hohen Verkehrsdichte und der hohen gefahrenen Geschwindigkeiten entstünden durch Ablenkungswirkungen für eine unbestimmte Anzahl von Menschen erhebliche Gefahren für Leib und Leben, insbesondere durch Auffahrunfälle. Zu solchen Unfällen sei es mutmaßlich in der Vergangenheit bereits gekommen.
Bei all jenen Erwägungen handelt es sich jedoch – jedenfalls nicht für die Kammer nachvollziehbar – um keine hinreichenden Tatsachengrundlagen für eine Gefahrenprognose. Dafür, dass mit Geschehnissen auf Brücken – hier durch eine Versammlung mit ca. 20 Teilnehmern und ca. 10 Fahrzeugen – grundsätzlich ein erhöhtes Unfallrisiko auf der unter ihr herführenden Straße einhergeht und die Annahme einer unmittelbaren Gefahr gerechtfertigt sein könnte, werden vorliegend keine tatsachengestützten konkreten Anhaltspunkte dargelegt. Die Begründung der Versammlungsbeschränkung reicht nicht über eine nur theoretisch mögliche, rein abstrakte Gefahr hinaus. Ein hinreichender Bezug zu der konkreten Ausgestaltung der angezeigten Versammlung, dem konkreten Versammlungsort und sich einer hieraus ergebenden Beeinflussung der Gefahrenprognose fehlt. So ist für die Kammer schon nicht nachvollziehbar, ob und in welchem Zeitraum überhaupt eine besonders hohe Verkehrsdichte auf der Bundesautobahn angenommen werden kann, was angesichts des Versammlungszeitraums von 18 Uhr bis Eintritt der Dämmerung durchaus fraglich sein könnte. Ebenfalls unklar bleibt, was der Antragsgegner meint, wenn er auf die hohen gefahrenen Geschwindigkeiten abstellt; ob etwa eine Höchstgeschwindigkeit im Bereich um die Brücke anordnet ist oder nicht, wird nicht ausgeführt. Dazu passend fehlt es an jedem validen Zahlenmaterial.
Soweit der Antragsgegner in seinem Bescheid vage ausführt, „zu solchen Unfällen“ sei es „mutmaßlich“ in der Vergangenheit bereits gekommen, bleibt auch dies eine unsubstantiierte Vermutung. Auch die versuchte Konkretisierung in seiner Gegenerklärung vom 14. Juli 2026 verfängt nicht. Der Antragsgegner geht dabei selbst davon aus, dass es sich bei der Annahme, das Unfallgeschehen vom 10. Oktober 2025 auf der Bundesautobahn 7, Höhe Bollingstedt, stehe im Zusammenhang mit einer Brückendemonstration, lediglich um eine Vermutung handelt. Wie sich dies, wie der Antragsgegner weiter ausführt, durch die Ausführungen der Autobahn GmbH zu der im angegriffenen Bescheid dargestellten Gefahr „verdichten" können sollte, ist für die Kammer schon im Ansatz nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen lässt der angegriffene Bescheid im Rahmen der Gefahrenprognose auch jede Auseinandersetzung mit den – soweit ersichtlich – seit Mitte 2024 ohne festgestellte Beeinträchtigungen, regelmäßig abgehaltenen Brückendemonstrationen des Antragstellers vermissen. Soweit der Antragsgegner hierzu immerhin mit seiner Gegenerklärung vom 14. Juli 2026 ausführt, dass eine Änderung der Gefahrenprognose bei Versammlungen gleicher Art sicherlich einem erhöhten Begründungserfordernis unterliege, erfüllt er dieses eigens von ihm aufgestellte Erfordernis im Weiteren gerade nicht, sondern verweist in zwei kurzen Sätzen allein darauf, dass auch er, der Antragsgegner, sich selbst entgegenhalten lassen müsse, dass die der jetzigen Beschränkungsverfügung zugrunde liegende Gefahrenprognose auch schon bei früheren Versammlungen zutreffend gewesen sei und zu begrüßen sei, dass sich die Gefahr nicht in Form von konkreten Unfällen im Bereich der Versammlung bereits verwirklicht habe.
Nach Erfolg des Hauptantrages ist über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 45.2.2 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Nach Ziffer 1.5 Satz 2 wird der Wert wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 13 VersFG SH, § 15 BayVersG
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