Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.02.2018 – 12 B 10/18
- Spruchkörper
- 12. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSH:2018:0227.12B10.18.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11399,49 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 26.02.2018 den Antrag zurückgenommen. Das Verfahren ist daher gemäß § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrages am Verfahrensrisiko beteiligt hat.
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 52 Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs.2 GKG festgesetzt worden (A9 + Zulage x 12 :2 :2).
Zitierte Vorschriften
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