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Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein

VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.02.2018 – 12 B 10/18

Recht der Bundesbeamten - Stellenbesetzung - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSH:2018:0227.12B10.18.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11399,49 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 26.02.2018 den Antrag zurückgenommen. Das Verfahren ist daher gemäß § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrages am Verfahrensrisiko beteiligt hat.

Randnummer 2

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 52 Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs.2 GKG festgesetzt worden (A9 + Zulage x 12 :2 :2).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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