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Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein

VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.11.2020 – 11 B 89/20

Ausländerrecht - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung -
Spruchkörper
11. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSH:2020:1117.11B89.20.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag,

Randnummer 2

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 22.09.2020 anzuordnen,

Randnummer 3

ist unzulässig.

Randnummer 4

Wird ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, ist ein erneuter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich unzulässig, es sei denn es liegen die Voraussetzungen des § 80 As. 7 Satz 2 VwGO vor (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 172).

Randnummer 5

Hier ist der Antrag in dem Verfahren 11 B 81/20 abgelehnt worden. Veränderte Umstände nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind nicht geltend gemacht worden.

Randnummer 6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 7

Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Randnummer 8

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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