Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.11.2020 – 11 B 88/20
- Spruchkörper
- 11. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSH:2020:1117.11B88.20.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 22.09.2020 anzuordnen,
ist unzulässig.
Hier ist der Antrag in dem Verfahren 11 B 81/20 abgelehnt worden. Veränderte Umstände nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Zitierte Vorschriften
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