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Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein

VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.08.2018 – 11 B 110/18

Ausländerrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Spruchkörper
11. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSH:2018:0827.11B110.18.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Das Gericht legt das Antragsbegehren des -nicht anwaltlich vertretenenAntragstellers nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel dahingehend aus, dass er die (vorläufige) Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihm einen Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG zu erteilen.

Randnummer 2

Denn aus dem gesamten Vorbringen des Antragstellers in diesem Verfahren wird ersichtlich, dass es ihm v. a. darum geht, mit seiner Verlobten, die türkische Staatsangehörige ist und die er Ende September 2018 in xxx heiraten möchte, ein Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Randnummer 3

Hierfür sollen offensichtlich im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens die rechtlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach dem 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes geschaffen werden. Der Antragsteller trägt insoweit vor, er verfüge über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die ihn in der Familienzusammenführung „blockiere“ (dies wohl wegen § 29 Abs. 3 S. 3 AufenthG), weshalb er die schnelle „Abänderung“ seiner angeblichen derzeitigen Aufenthaltserlaubnis in eine solche nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG begehrt (siehe insbesondere Schriftsatz des Antragstellers vom 10.08.2018, Bl. 9 f. GA).

Randnummer 4

Der so verstandene Antrag bleibt aber ohne Erfolg, da er zumindest unbegründet ist.

Randnummer 5

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist zwar statthaft, da insbesondere kein Fall des nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig anzuwendenden Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vorliegt.

Randnummer 6

Ob das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag vorliegt oder der Antrag bereits wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses sogar schon unzulässig ist, kann offen bleiben, da der Antrag zumindest unbegründet ist (s. u.). Nach Ansicht der Antragsgegnerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb, weil sie erst am Tag vor Erhebung dieses Eilrechtsantrages das erste Mal von dem Begehr des Antragstellers Kenntnis erhielt und noch gar keine Zeit hatte, sich hiermit zu befassen und einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt zu erteilen. Der Antragsgegner weist hingegen darauf hin, dass er bereits vor 3 Monaten per E-Mail Mitarbeiter der Antragsgegnerin über sein Begehr in Kenntnis gesetzt habe.

Randnummer 7

Die Aufklärung dieser tatsächlichen Umstände sowie deren rechtliche Würdigung im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis können aber dahinstehen.

Randnummer 8

Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zumindest unbegründet.

Randnummer 9

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das zuständige Verwaltungsgericht eine einstweili-ge Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die Gefahr besteht, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aber aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Für eine derartige Anordnung ist erforderlich, dass sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann und darüber hinaus ein Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis gerade für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, besteht. Beide Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), müssen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mithin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein.

Randnummer 10

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Randnummer 11

Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin ist nicht glaubhaft gemacht.

Randnummer 12

Denn unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller tatsächlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S.3 AufenthG hat, scheitert ein etwaiger Anspruch schon daran, dass die Antragsgegnerin hierfür nicht örtlich zuständig und damit nicht passivlegitimiert ist.

Randnummer 13

Zuständig für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen sind nach § 71 Abs. 1 AufenthG in sachlicher Hinsicht zwar die Ausländerbehörden und damit grundsätzlich der Bürgermeister der Antragsgegnerin (§ 3 Abs. 1 AuslAufnVO SH). Die Antragsgegnerin ist aber örtlich unzuständig, da der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt offensichtlich nicht im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin – also der Stadt Kielsondern in A-Stadt hat.

Randnummer 14

Die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden richtet sich in SchleswigHolstein nach § 31 Abs. 1 Ziff. 3a) LVwG SH. Danach sind in Angelegenheiten natürlicher Personen die Behörden zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Randnummer 15

Zur Definition des „gewöhnlichen Aufenthalts“ in diesem Sinne ist auf die Regelung in § 30 Abs. 3 SGB I zurückzugreifen, wonach jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus (BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1997 – 1 C 25/96 –, Rn. 16, juris).

Randnummer 16

Der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt gemessen an diesen Maßstäben offenbar unter der im Rubrum genannten Anschrift in A-Stadt, sodass -auch nach der landesrechtlichen Regelung Hessens in § 4 Abs. 1 AuslBehZustVO Hessendie dortige Ausländerbehörde für den Antrag des Antragstellers zuständig ist.

Randnummer 17

Der Antragsteller ist seit dem 03.08.2018 unter dieser Adresse mit seiner Hauptwohnung gemeldet (Bl.2305 BA D), arbeitet seit eigenen Angaben seit nahezu einem Jahr bei der Firma xxx xxx xxx in bzw. bei A-Stadt. Seinen Eilantrag hat er bei Gericht ebenfalls ausschließlich unter dieser Adresse eingereicht und im Datum „A-Stadt, den 09.08.2018“ vermerkt. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller ausweislich der Auskunft aus dem Melderegister in Kiel noch eine „Nebenwohnung“ unterhält, kann unter Berücksichtigung der eben genannten Umstände nicht zu der Annahme führen, dass der Kläger seinen (dauerhaften) Lebensmittelpunkt nicht in A-Stadt hätte.

Randnummer 18

Die Erteilung/ „Abänderung“ einer Aufenthaltserlaubnis kann der Antragsteller damit nicht von der Antragsgegnerin verlangen.

Randnummer 19

Der Antrag war schon deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Randnummer 20

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs.2 Ziff. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 AuslAufnVO SH

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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