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Rechtsprechung · VG Saarland

VG Saarland, Beschluss vom 26.06.2013 – 3 L 853/13

einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Abschiebung nach Asylfolgeantrag
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSL:2013:0626.3L853.13.0A
Normenkette
§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 294 ZPO

Orientierungssatz

Eine selbst verschuldete Eilbedürftigkeit geht zu Lasten des Antragstellers.(Rn.4)

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, „festzustellen, dass die bereits laufenden Abschiebungsmaßnahmen eingestellt werden, bis über den Asylfolgeantrag rechtmäßig und unanfechtbar entschieden worden ist“, wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

Randnummer 1

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in B-Stadt hat durch den Richter am Verwaltungsgericht W. als Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) am 26. Juni 2013

in der Erwägung,

Randnummer 2

dass der Antrag, mit dem im Ergebnis die für heute um 14.25 Uhr geplante Abschiebung der Antragstellerin in ihr Heimatland verhindert werden soll, erst um 11.25 Uhr beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingegangen ist, obwohl der Abschiebetermin früher bekannt war,

Randnummer 3

dass damit das Gericht schuldhaft so spät angerufen wurde, dass diesem eine weitere, über das Antragsvorbringen hinausgehende Beurteilung, nicht mehr möglich ist,

Randnummer 4

dass aus dieser selbst herbeigeführten Eilbedürftigkeit unter Umständen sich ergebende Folgen zu Lasten der Antragstellerin gehen,

Randnummer 5

dass schon weder substantiiert vorgetragen noch gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht ist, dass die Antragstellerin nach Abschluss ihres Asylfolgeverfahrens durch Urteil der erkennenden Kammer vom 11.04.2013 -3 K 398/13überhaupt einen erneuten Asylfolgeantrag bei der Antragsgegnerin gestellt hat

Randnummer 6

und das im vorliegenden Verfahren zur Antragsbegründung vorgelegte privatärztliche Attest vom 18.02.2013 schon im Klageverfahren 3 K 398/13 hätte vorgelegt werden müssen,

Randnummer 7

beschlossen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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